Steuern & Abgaben

Firmenwagen als attraktiver geldwerter Vorteil

Ein bei Ge­schäfts­füh­rung und Be­schäf­tig­ten glei­cher­maßen be­lieb­ter geld­wer­ter Vor­teil ist der Fir­men­wa­gen – ins­be­son­de­re als Elek­tro­au­to. Die Pri­vat­nut­zung des Pkw ist zwar zu ver­steu­ern, doch hier zählt bei rei­nen E-Fahr­zeu­gen nur ein Vier­tel des Lis­ten­prei­ses.

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Geld allein macht bekanntlich nicht glücklich, ein schicker Dienstwagen mitunter schon. Dürfen Beschäftigte diesen auch nach Feierabend sowie im Urlaub nutzen, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil: Der Firmenwagen gehört zwar dem Unternehmen, das Auto steht aber ausschließlich einer Person zur Verfügung. Die arbeitsvertraglich erlaubte Privatnutzung des Pkw erspart die Kosten für ein eigenes Auto, erhöht dafür aber als geldwerter Vorteil das steuer- und sozialabgabenpflichtige Arbeitsentgelt. Der Fiskus kassiert Lohnsteuer, auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind fällig. Da ein geldwerter Vorteil vom jeweiligen Firmenwagen abhängt, müssen Unternehmen ihn auf Basis des Bruttolistenpreises individuell berechnen – eine Orientierungshilfe bieten Rechner im Internet. Nicht nur Fabrikat und Ausstattung beeinflussen den Wert dieses Gehaltsextras, auch der Antrieb zählt. Deshalb fällt für die Privatnutzung eines fossil angetriebenen Kfz als Firmenwagen ein höherer geldwerter Vorteil an als für ein Elektroauto. Der Grund: Der Staat fördert die E-Mobilität noch bis zum Jahr 2030.

Für Selbstständige gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie für abhängig Beschäftigte. Zählt das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, können sie die anfallenden Kosten steuerlich absetzen. Im Gegenzug sind Privatfahrten mit dem Firmenwagen als geldwerter Vorteil zu versteuern, egal ob bei einem Elektroauto oder Benziner. Die privat veranlassten anteiligen Kosten sowie Vorsteuern müssen Selbstständige dem steuerpflichtigen Unternehmensgewinn hinzurechnen und als Entnahme versteuern. Bei angestellten Geschäftsführern sowie Geschäftsführerinnen erfolgt der Steuerabzug – ebenso wie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – direkt über die Lohnabrechnung. Sowohl Selbstständige als auch abhängig Beschäftigte sollten mit der Steuerberatungskanzlei klären, ob im individuellen Fall ein geldwerter Vorteil durch den Firmenwagen besser über die per 1-Prozent-Regelung zu berechnen ist oder durch Führen eines Fahrtenbuchs.

Geldwerter Vorteil: Ein attraktives Gehaltsextra

Betriebsausgaben absetzen und Privatfahrten versteuern

Wie sich ein geldwerter Vorteil von Firmenwagen berechnen lässt

Geldwerter Vorteil: Elektroauto oder Benziner als Firmenwagen?

Qual der Wahl: Pauschaler Ansatz oder Fahrten dokumentieren

Keine überdimensierten Pkw und klare Nutzungsregeln

Geldwerter Vorteil Firmenwagen: Ein at­trak­ti­ves Ge­halts­ex­tra

Auf Geschäftsleitungsebene und im Vertrieb sind Firmenwagen eine Selbstverständlichkeit – das Auto als geldwerter Vorteil wird schlicht erwartet. Lediglich Modell, Ausstattung sowie Motorisierung bleiben Thema im Gehaltsgespräch. Gerade bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gehört zum Gehaltspaket ein geldwerter Vorteil in Form eines Pkw. Und den dürfen sie selbstverständlich privat nutzen. Benzin oder Strom sowie Reparaturen übernimmt oft die Firma. Zunehmend offerieren Unternehmen sogar dringend benötigten Fachkräften ein Auto auf Firmenkosten. Denn ein geldwerter Vorteil wie der Firmenwagen, egal ob normales Kfz oder Elektroauto, ist ein attraktives Gehaltsextra. Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, machen geschätzt 20 Prozent der jährlichen Pkw-Neuzulassungen aus. Eine offizielle Statistik existiert nicht. Weil Privatfahrten steuer- und abgabenpflichtig sind, ist vom Unternehmen aber auch ein geldwerter Vorteil durch ein Auto zu berechnen. Hier gilt es ebenso Besonderheiten zu beachten wie bei anderen Gehaltsextras – etwa einer Betriebsrente oder einer Werkswohnung, vielen steuerfreien Zuwendungen oder einem Mitarbeiterrabatt.

Be­triebs­aus­ga­ben ab­set­zen und Pri­vat­fahr­ten ver­steu­ern

Viele Firmen halten Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder leasen sie. Überwiegt die betriebliche Nutzung, lassen sich sämtliche Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Im Gegenzug ist ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung dieser Firmenwagen für die Begünstigten steuerpflichtig. Bei Privatfahrten mit dem Pkw oder Elektroauto entsteht immer ein geldwerter Vorteil, und Beschäftigte ebenso wie Selbstständige müssen ihn versteuern. Die Abwicklung übernimmt das Unternehmen. Es muss dafür sorgen, dass sich ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung der Firmenwagen berechnen und dokumentieren lässt. Rechner im Internet geben einen ersten Eindruck, was ein geldwerter Vorteil durch Firmenwagen bringt. Die Berechnung der Abzüge übernimmt dann die Lohnbuchhaltung. Die teils komplizierten Details sollten Unternehmen mit ihrer Steuerberatungskanzlei besprechen. Beratung brauchen besonders Freiberufler und Selbstständige – sie müssen für den Fiskus alle Fahrzeugkosten in betrieblich sowie privat veranlasste Aufwendungen aufschlüsseln. Auch hier gilt: Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Begünstigten entsteht, sobald Selbstständige ihren Firmenwagen nicht ausschließlich geschäftlich nutzen.

Wie sich ein geld­wer­ter Vor­teil von Fir­men­wa­gen be­­rech­­nen lässt

Ein geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung von Firmenwagen lässt sich auf zwei Arten berechnen:

  • Unternehmen weisen entweder die tatsächlichen Kosten per Fahrtenbuch nach oder
  • versteuern Privatfahrten pauschal nach der 1-Prozent-Regelung.

Bei einem großen Fuhrpark lässt es sich kaum vermeiden, Fahrtenbücher zu führen. Andernfalls unterstellt das Finanzamt gerne eine Privatnutzung aller betrieblichen Pkw, womit durch jedes Auto ein angeblicher geldwerter Vorteil entsteht. Außerdem haben Selbstständige oft keine Wahl: Sie müssen betriebliche und private Fahrten per Fahrtenbuch dokumentieren, wenn sie ihr Kfz zu weniger als 50 Prozent geschäftlich nutzen. Dann lässt sich die pauschale 1-Prozent-Regelung nämlich nicht anwenden. Ohne Fahrtenbuchnachweis droht spätestens bei einer Betriebsprüfung die Schätzung des Anteils steuerpflichtiger Privatfahrten. Fahren Beschäftigte einen Firmenwagen, lässt sich ein geldwerter Vorteil meistens pauschal berechnen. Bei dieser Methode setzt die Lohnabrechnung pro Monat ein Prozent vom Bruttolistenneupreis plus 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte an und führt darauf Steuern und Sozialabgaben ab. Ein geldwerter Vorteil für einen Firmenwagen ist auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu berechnen – und zwar unter Berücksichtigung der Kosten für Sonderausstattungen sowie der Umsatzsteuer.

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Online-Seminar: Der Dienstwagen – arbeits- und steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnabrechnung

Im Online-Seminar erfahren Sie mehr über Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Überlassung von Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Hier geht es zum Online-Seminar.

Geldwerter Vorteil: Elektroauto oder Ben­zi­ner als Fir­men­wa­gen?

Ein geldwerter Vorteil für Firmenwagen ist gemäß Bruttolistenneupreis zu berechnen – auch wenn das Auto billiger war, etwa durch Großabnehmer- oder Berufsgruppenrabatte. Beträgt der Listenpreis des Firmenwagen 50.000 Euro, liegt ein geldwerter Vorteil für den Pkw bei 500 Euro monatlich. Das Pendeln zur Arbeit erhöht den steuerpflichtigen Vorteil mit jedem Entfernungskilomter. Handelt es sich um ein Elektroauto statt ein Kfz mit Verbrennungsmotor, fällt ein geldwerter Vorteil geringer aus. Je nach Kaufdatum, Preis und Antriebsart ist nur die Hälfte oder ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Bei Hybridelektrofahrzeugen sind 0,5 Prozent als geldwerter Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens zu versteuern. Allerdings gilt diese Vergünstigung nur, wenn der C02-Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt oder eine Mindestreichweite erreicht wird. Nutzen Unternehmen aus ökologischen Gründen verstärkt Elektroautos als Firmenwagen, sinkt ein damit für Dienstwagenfahrer und -fahrerinnen verbundener steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Auch betriebliche Ladestationen lohnen sich. Das Tanken auf Firmenkosten ist für Beschäftigte dann häufig steuerfrei.

Wer mit einem grünen Image wirbt und im Großstadtverkehr sowieso oft im Stau steckt, setzt auf das Firmenfahrrad. Ob gewöhnliches Zweirad oder E-Bike: Auch steuerlich ist die Alternative zum Firmenwagen attraktiv. Ein entstehender geldwerter Vorteil bleibt für Beschäftigte steuerfrei, wenn Unternehmen den Drahtesel zusätzlich zum Gehalt spendieren. 

Qual der Wahl: Pau­scha­ler An­satz oder Fahr­ten do­ku­men­tie­ren

Im Geschäftsbetrieb, besonders auf der Langstrecke, bleibt der klassische Firmenwagen für Betriebe unverzichtbar. Beschäftigte schätzen es, wenn sie einen Pkw privat fahren dürfen und das Unternehmen zahlt. Zwar ist ein entstehender geldwerter Vorteil beim Firmenwagen zu versteuern, doch das rechnet sich – gerade, wenn der Betrieb die Treibstoffkosten des Kfz übernimmt. Allerdings beeinflusst die Wahl der Berechnungsmethode, wie hoch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für Firmenwagen – ob Pkw mit Verbrennungsmotor oder Elektroauto – ausfällt. Was im Einzelfall günstiger ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung von Firmenwagen ist zwar vom Unternehmen zu berechnen, doch es schuldet keine Vergleichsrechnungen. Zum Prüfen der Alternativen, wie hoch ein geldwerter Vorteil von Firmenwagen ausfällt, empfehlen sich Rechner im Internet. Am besten aber kalkuliert das die Steuerberatungskanzlei. Unternehmen und Beschäftigte können dann gemeinsam zum Jahresbeginn festlegen, welche Methode sie nutzen. Wichtig: Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich – außer es gibt einen neuen Firmenwagen.

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Fachbuch Firmenwagen des Unternehmers

Im Fachbuch Firmenwagen des Unternehmers lesen Sie alles Wissenswerte zur Behandlung des Firmenwagens im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht. Außerdem werden die Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschrieben. Das Buch ist erhältlich für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop oder auch im stationären Handel sowie im Online-Buchhandel bei Sack, bei Schweitzer online oder bei Amazon.

Nach­weis: Geld­wer­ten Vor­teil von Fir­men­wagen kor­ri­gie­ren

Ein geldwerter Vorteil durch Firmenwagen lässt sich nach der Pauschalmethode berechnen. Aber das ist nicht immer die günstigste Lösung. Wer in Corona-Zeiten mehr im Homeoffice gewesen und wenig gefahren ist, zahlt womöglich drauf. Abhilfe schafft das Führen eines freiwilligen Fahrtenbuchs – sofern das Unternehmen nicht ohnehin auf die Eintragung jeder Fahrt besteht. Wer niedrigere tatsächliche Kosten per Fahrtenbuch nachweist, kann dies in der Steuererklärung berücksichtigen. Ein zu hoher, pauschal berechneter geldwerter Vorteil für das Auto lässt sich so korrigieren – egal ob Elektroauto oder normaler Pkw. Über Zuzahlungen der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sinkt ein geldwerter Vorteil durch ein Kfz ebenfalls – unabhängig von der Berechnungsmethode. Generell gilt die Faustregel: Vielfahrer profitieren von der 1-Prozent-Regelung. Wer mit einem Firmenwagen regelmäßig auch privat unterwegs ist und weite Strecken zurücklegt, fährt mit der Pauschalierung meistens besser. Fahrtenbuch führen sollten dagegen alle, die erwarten, dass ein geldwerter Vorteil für den Firmenwagen geringer ausfallen könnte, beispielsweise wenn

  • Angestellte oder Selbstständige den Pkw überwiegend geschäftlich nutzen und nur wenig privat fahren.
  • der Bruttolistenpreis des neuen Dienstwagens sehr hoch liegt.
  • die jährliche Fahrleistung gering ist und nur niedrige laufende Kosten anfallen.
  • der Firmenwagen bereits vollständig abgeschrieben ist.
  • das Unternehmen den Dienstwagen gebraucht erworben hat.

Kei­ne über­di­men­sio­nier­ten Au­tos und kla­re Nut­zungs­re­geln

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn Beschäftigte ihren Firmenwagen privat fahren. Was selbstverständlich sein sollte, sieht der Fiskus in der Praxis aber oft anders. Sind Beschäftigte viel mit dem Dienstwagen unterwegs, geht das Finanzamt meistens davon aus, dass sie ihn auch privat nutzen. Folglich ist ein angeblicher geldwerter Vorteil durch den klassischen Pkw oder das Elektroauto mit einem beziehungsweise 0,5 oder 0,25 Prozent des Listenpreises zu versteuern. Dies lässt sich nur verhindern, wenn klare Nutzungsregeln gelten. Sind Privatfahrten etwa im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, lässt sich kein geldwerter Vorteil für das Auto unterstellen. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte mit dem Kfz nur zur Arbeit pendeln. Heikel wird es, wenn es um die Dienstwagennutzung der Chefetage geht. Stehen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, unterstellt der Fiskus gerne, dass der Firmenchef oder die Firmenchefin sämtliche Pkw auch privat fahren. Wer bei mehreren Firmenwagen die Komplettbesteuerung als geldwerter Vorteil verhindern will, braucht einen wasserdichten Fahrtenbuchnachweis.

Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter und Gesellschafterinnen einer GmbH, obwohl sie formal Angestellte der Firma sind. Ohne sauber geführtes Fahrtenbuch fällt es ihnen sowie ihren angestellten Familienangehörigen nach einer Betriebsprüfung oft schwer Steuernachforderungen abzuwehren. Generell gilt jedoch: Besitzen Steuerpflichtige einen gleichwertigen privaten Pkw oder ist der Firmenwagen zur Privatnutzung ungeeignet, entsteht kein geldwerter Vorteil. Laut Bundesfinanzhof sind Werkstattwagen ohne Sitze oder Sportwagen für Familienväter mit kleinen Kindern nicht als privat genutzte Firmenwagen zu versteuern. Vorsicht ist bei hochpreisigen Sportkarossen angebracht: Fahren Selbstständige einen überdimensionierten Dienstwagen, müssen sie damit rechnen, dass das Finanzamt ihnen den Betriebsausgabenabzug verwehrt. Insbesondere, falls die Geschäfte schlecht laufen. Wie sich ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung von Firmenwagen berechnen lässt, und worauf Unternehmen achten sollten, zeigt folgendes Video:

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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