– Das Patent ermöglicht Erfinderinnen und Erfindern im technischen Bereich, ihre Werke vor Nachahmern zu schützen.
– Wurde das Patent nach einigen Schritten erfolgreich geprüft, ist es in der Datenbank des deutschen Patent- und Markenamts zu finden.
– Bis ein Patent schlussendlich erteilt werden kann, fallen einige Gebühren an, wie zum Beispiel die Anmelde- und Prüfungsgebühr.
– Die Erteilung eines Patents garantiert nicht, dass es nicht verletzt wird. Daher sollten Erfinder ein Auge auf mögliche Verletzungen ihrer Schutzrechte behalten.
Traditionell sind deutsche Unternehmen für ihren Erfindergeist und herausragende technische Ideen bekannt. Viele davon sind seit langem am Markt und heute in aller Welt bekannt. Bis heute gilt jedoch: Vor einem solchen Erfolg steht meist eine kostenintensive Entwicklungsphase. Umso wichtiger ist es, sich vor Ideendiebstahl und Plagiaten zu schützen. Das Mittel der Wahl ist dabei das Patent.
Definition: Was ist ein Patent?
Bei einem Patent handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht. Es wird auf der Grundlage des Patentgesetzes erteilt und dient dazu, technische Erfindungen rechtlich gegen Diebstahl oder Kopien abzusichern. Eingeschlossen sind dabei auch Verfahrenserfindungen. Bevor ein Patent erteilt wird, muss die Erfindung ein Prüfungsverfahren durchlaufen. Darin sind die Anforderungen an die sogenannte Erfindungshöhe hoch. Das bedeutet, bei der Idee muss tatsächlich eine erfinderische Leistung zu erkennen sein.
Grundsätzlich lassen sich alle weltweit neuen Erfindungen patentieren. Voraussetzung ist, dass sie gewerblich anwendbar sind. Das heißt: Sie müssen sich auch verkaufen lassen. Unterteilt wird dabei in Erzeugnispatente für Gegenstände wie Maschinen oder chemische Stoffe und in Verfahrenspatente für Herstellungs- und Arbeitsprozesse. Nicht schutzwürdig sind dagegen unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche oder mathematische Theorien sowie Pläne oder Programme für Datenverarbeitungsanlagen. Auch für bloße Ideen gibt es kein Patent.
Bedeutung eines Patents
Mit einem Patent schützen Erfinderinnen und Erfinder ihr Werk vor Nachahmern. Dies ist notwendig, da eine Erfindung ohne Schutzrecht von jedermann verwendet und auch verkauft werden kann. Dagegen schützt das Patent – wenn auch zeitlich und räumlich befristet. Diese Laufzeit beträgt 20 Jahre. In dieser Zeit können Patentinhaber allein über ihre Erfindung verfügen. Andere Personen dürfen diese dann weder nutzen noch herstellen oder verkaufen. Bei einem Verstoß können Erfinder zivilrechtlich dagegen vorgehen.
Der erste Schritt: die Patentrecherche
Vor der möglichen Anmeldung einer Erfindung steht die Patentrecherche. Dabei gilt es herauszufinden, ob es sich bei der eigenen Idee wirklich um eine technische Neuheit handelt. So können Erfinder ausschließen, dass die eigene Entwicklung Schutzrechte Dritter verletzt. Im ersten Schritt lohnt es sich, selbst nach vergleichbaren bestehenden Patenten zu suchen. Anlaufstellen sind das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), das Europäische Patentamt (EPO) und zusätzlich dessen Angebot zur Recherche chinesischer Patente. Wer mit seiner Patentrecherche nicht weiterkommt, kann schließlich auch einen Patentanwalt beauftragen.
Grundsätzlich sollten Erfinderinnen und Erfinder regelmäßig nach Patentanmeldungen suchen. Nur so entdecken sie, wenn Dritte später ihre Schutzrechte verletzen und können rechtzeitig Einspruch erheben. Außerdem erweist sich die Patentrecherche als hilfreich bei der Markt- und Technologiebeobachtung und gibt einen Überblick über den technischen Stand von Wettbewerbern.
Patent: Anmeldung und Kosten
Für Deutschland erfolgt die Patentanmeldung beim DPMA in München. Ihr Patent anmelden können Erfinder persönlich in den Geschäftsstellen in München, Berlin und Jena. Sie können alternativ sämtliche Unterlagen auch per Brief einreichen oder den digitalen Weg über die Anmeldesoftware DPMAdirekt mit Signaturkarte und zugehörigem Kartenleser gehen. Sollen die Schutzrechte auch international gelten, hat die Patent Corporation Treaty (PCT) die Möglichkeit geschaffen, dies in einem Anmeldeverfahren abzuwickeln. Dazu wird die Anmeldung ebenfalls beim DPMA eingereicht. Beim PCT-Verfahren, das mehr als 60 Länder umfasst, hat die internationale Prüfphase Vorrang vor der deutschen.
In der Patentanmeldung muss die Erfindung so beschrieben sein, dass Fachleute sie ausführen können. Neben dem Anmeldeformular gehören daher eine technische Beschreibung und eventuell notwendige Zeichnungen dazu. Außerdem sind die Patentansprüche und der Erfinder oder die Erfinderin genau zu benennen. Hinzu kommt noch eine Zusammenfassung der Geschäftsidee. Während die Benennung des Erfinders und die Zusammenfassung innerhalb von 15 Monaten nachgereicht werden können, sind die übrigen Angaben und Unterlagen mit der Patentanmeldung offenzulegen. Eine Erweiterung ist nicht zulässig. Welche Details innerhalb eines Jahres ergänzt werden können, besprechen Unternehmer am besten mit einem Patentanwalt. Dessen Unterstützung bietet sich aufgrund des komplexen Verfahrens ohnehin an.
Zusätzlich zu den eventuell anfallenden Kosten für eine rechtliche Beratung können beim DPMA an unterschiedlichen Punkten Kosten anfallen. Etwa für den Prüfauftrag der Patentanmeldung. Diese hängen in ihrer Höhe davon ab, wie die Anmeldung eingereicht wird und ob vorab ein Rechercheauftrag erteilt wurde. Sind die Schutzrechte für Deutschland erteilt, fallen bis zum Ablauf des Patents nach 20 Jahren jährliche Gebühren an. Diese beginnen bei 70 Euro im dritten Jahr und reichen bis zu 2.030 Euro für das 20. Jahr. Wichtig ist, die Zahlung pünktlich und unaufgefordert zu leisten. Ansonsten kann das Patent vorzeitig erlöschen. Bei internationalen Patenten entstehen weitere Kosten.
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Patent prüfen lassen durch das DPMA
Nachdem Erfinderinnen und Erfinder ihre Unterlagen beim DPMA eingereicht und die Anmeldegebühr überwiesen haben, haben sie erst einmal den Zeitrang gesichert. So genießt die Anmeldung Priorität vor einer möglicherweise später eingereichten gleichartigen. Dann beginnt die Vorprüfung. Zunächst kontrollieren die Prüferinnen und Prüfer, ob die Formvorschriften eingehalten wurden. Danach prüfen sie auf mögliche Hinderungsgründe für die Gewährung der Schutzrechte. Hinzu kommt die Einteilung in die Internationale Patentklassifikation (IPC). Diese erfolgt nach dem sachlichen Gehalt der Erfindung.
Die eigentliche Patentprüfung führt das DPMA erst durch, wenn ein Prüfungsantrag gestellt und die entsprechende Prüfungsgebühr überwiesen wurde. Dann ermittelt eine Patentprüferin oder ein Patentprüfer, ob die Erfindung dem Stand der Technik entspricht und alle relevanten Kriterien erfüllt. Ist dies der Fall, erteilt sie oder er das Patent. Sind dagegen Mängel vorhanden oder werden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dies im Prüfbescheid festgehalten. Dazu können Erfinder sich in einer festgesetzten Frist äußern und die Mängel beseitigen. Zu beachten ist allerdings, dass sie sich dabei im Rahmen der ursprünglich eingereichten Beschreibung bewegen müssen.
Für den Prüfungsantrag haben Erfinder ab der Anmeldung sieben Jahre Zeit. Ab dem dritten Jahr fallen jedoch Gebühren dafür an, dass die Anmeldung bestehen bleibt. Ergänzend können Erfinder einen kostenpflichtigen Rechercheantrag stellen. Darin wird die Schutzfähigkeit der Erfindung geprüft und in einem Bericht begründet.
Patentregister: Eintrag in die Patentdatenbank
Erfinderinnen und Erfinder erhalten ihr Patent, sobald die Patentanmeldung erfolgreich die Prüfung durchlaufen hat. Ab diesem Zeitpunkt ist das Schutzrecht in der Datenbank des DPMA zu finden. Verlinkt ist das Patentregister zudem zum elektronischen Dokumentenarchiv. Neben den einzelnen Einträgen werden dort die damit veröffentlichten Dokumente angezeigt. Dabei handelt es sich um Patent- und Gebrauchsmusterschriften sowie Offenlegungsschriften.
Das Patentregister eignet sich gut zur regelmäßigen Recherche. Denn es zeigt den aktuellen Stand in Bezug auf in Deutschland erteilte, eingetragene und angemeldete Patente. Auch zum Monitoring mit Blick auf neue Schutzrechte eignet sich die Datenbank. Neben Patenten führt das Patentregister Gebrauchsmuster, Marken und Designs.
1. Patentrecherche: Eigenständige Recherche, ob die Erfindung tatsächlich neu ist und keine bestehenden Schutzrechte verletzt.
2. Patentanmeldung: Die Patentanmeldung beim DPMA in München, Berlin oder Jena kann persönlich, per Brief oder digital über DPMAdirekt erfolgen
3. Vorprüfung: Prüfung auf Einhaltung der Formvorschriften und mögliche Hinderungsgründe.
4. Patentprüfung: Prüfung auf Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit.
5. Eintrag in das Patentregister: Nach erfolgreicher Prüfung folgt die Eintragung des Patents in die Datenbank des DPMA.
Was tun bei Patentverletzung?
Mit dem Patent bekommen Erfinder keine Garantie, dass ihr Schutzrecht nicht verletzt wird. Werden sie darauf aufmerksam, können sie jedoch gegen die Patentverletzung vorgehen. Neben außergerichtlichen Schritten wie einer Verwarnung oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung steht ihnen dabei der Klageweg offen. Da eine Patentverletzungsklage einiges an Zeit in Anspruch nimmt, kann ergänzend der Antrag auf einstweilige Verfügung in Frage kommen. Um ihre Ansprüche aus der Patentverletzung im individuellen Fall durchzusetzen, sollten Betroffene sich die Unterstützung eines kompetenten Fachanwalts sichern.
Beispiel für Patente
Eines der bekanntesten deutschen Schutzrechte dürfte das im Februar 1893 an Rudolf Diesel erteilte Patent für den Dieselmotor sein. Auch die Chipkarte, wie sie heute in Bankkarten zu finden ist, geht auf ein deutsches Schutzrecht zurück. 1968 meldeten Helmut Göttrup und Jürgen Dethloff gemeinsam ihr Patent für einen elektronischen Datenspeicher an, der in eine Plastikkarte eingebaut werden konnte.