Buchführung & Bilanz

Verdeckte Gewinnausschüttung kommt teuer zu stehen

Fir­men müs­sen vor­sich­tig sein: Be­triebs­prü­fer ver­mu­ten bei Vor­tei­len für An­teils­eig­ner oder ih­nen nahe­steh­en­de Per­so­nen rasch ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung. Lau­fen Kos­ten über den Be­trieb oder ver­zich­tet die Ge­sell­schaft auf Ein­nah­men, schaut der Fis­kus sehr ge­nau hin.

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Nicht jede Zahlung oder geldwerte Zuwendung an Anteilseigner, die möglich scheint, ist zulässig. Im Visier hat der Fiskus hier besonders Kapitalgesellschaften: Sie verbuchen – im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften – Zahlungen an sowie Vorteile für Gesellschafter als Betriebsausgaben. Das Unternehmen spart so Körperschaft- und Gewerbesteuer. Deshalb prüft das Finanzamt, ob es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln könnte. Betriebsprüfer schauen sich die Kapitalflüsse und Verträge zwischen Unternehmen und ihren Anteilseignern genau an. Firmeninhaber dürfen sich selbst, ihren Mitgesellschaftern und nahestehenden Personen keine Vorteile auf Firmenkosten zuschanzen. Für Anteilseigner gelten strenge Regeln. Besonders beherrschende GmbH-Gesellschafter, die Geschäftsführer sind, sollten Maß halten und auf rechtssichere Verträge achten. Zuwendungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sind sie unangemessen hoch oder nur zum Vorteil von Gesellschaftern und nahestehenden Personen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Solche Vereinbarungen, die Vermögen oder Gewinne der Firma schmälern, sind unzulässig. Es drohen hohe Steuernachzahlungen. Der Steuerberater hilft, Fehler zu vermeiden.

Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten droht ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung

Was ist schon dabei, wenn ein Bauunternehmer einem Freund die Terrasse zum Sonderpreis saniert? Oder die im Betrieb beschäftigte Gattin einen Firmenwagen für private Touren nutzt? Nichts – solange diese Vorteile üblich und vertraglich sauber vereinbart sind. Ein allzu großzügiger Rabatt für einen Geschäftspartner, der später als Teilhaber einsteigt, kann aber bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Auch der üppig dotierte Beratervertrag für einen scheidenden geschäftsführenden Gesellschafter führt häufig zu Steuernachzahlungen. Denn Verträge mit Anteilseignern und Angehörigen nimmt der Fiskus sehr genau unter die Lupe. Doch was ist zulässig, wo beginnt die Grauzone und welche steuerlichen Gestaltungen rufen mit Sicherheit die Betriebsprüfer auf den Plan? Nicht nur Geschäftsführer einer GmbH, AG oder UG, die als Mehrheitseigner den Kurs vorgeben, müssen sich an strenge Regeln halten. Auch Mitgesellschafter tragen Verantwortung für die Firma: Sie dürfen sich selbst oder nahestehenden Personen keine unangemessen hohen Vorteile auf Betriebskosten zuschanzen.

Was ist eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung?

Erhalten Gesellschafter auf Firmenkosten einen Vorteil, den eine fremde Person nicht bekommen würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Gleiches gilt, falls nicht der Anteilseigner selbst, aber eine ihm nahestehende Person profitiert. Als solche gelten neben der Familie auch Freunde, Bekannte, Geschäftspartner sowie künftige oder ehemalige Gesellschafter. Viele Unternehmen verbuchen solche Zahlungen als Betriebsausgaben. Dadurch schmälern sie ihren Gewinn und drücken ihre Steuerlast. Dabei handelt es sich bei den Vorteilen strenggenommen um steuerpflichtige Gewinnentnahmen. Meistens passiert dies nicht vorsätzlich: Die Verantwortlichen sind überrascht, wenn Jahre später Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellen und Ausgaben steuerlich nicht anerkennen. Was zu viel war und einem Fremdvergleich nicht standhält, erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Die Gesellschaft muss Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen. Sehen Betriebsprüfer abgerechnete Lieferungen oder Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttung, kommt noch Umsatzsteuer hinzu. Sie lässt sich aber nicht als Betriebsausgabe gegenrechnen. Deshalb sollten Unternehmer stets mit dem Steuerberater klären, welche Zuwendungen angemessen sind.

Ge­sell­schaf­ter muss nach­träg­lich Ka­pital­er­trä­ge ver­steu­ern

Die verdeckte Gewinnausschüttung rechnen Betriebsprüfer stets dem Gesellschafter zu, selbst wenn eine nahestehende Person den Vorteil auf Firmenkosten erhält. Fallen ihnen ungewöhnliche Zahlungen oder Rabatte für Waren oder Dienstleistungen auf, suchen sie nach nahestehenden Personen. Können Unternehmer dann nicht plausibel darlegen, warum Vorzugskonditionen nur für bestimmte Personen gelten, unterstellen Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese erhöht den zu versteuernden Gewinn der Kapitalgesellschaft. Anteilseigner müssen die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, auch wenn nicht sie die Zahlung erhielten. Windige Beteiligungskonstruktionen als Steuersparmodell – beispielsweise Kinder als GmbH-Gesellschafter – hat der Bundesfinanzhof ausgehebelt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei dann nicht prozentual auf die Gesellschafter umzulegen. Kapitalerträge seien dem tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer – hier dem Vater – zuzurechnen. Er zahlte 25 Prozent Abgeltungssteuer. Das Teileinkünfteverfahren ist mitunter vorteilhafter: 60 Prozent der Erträge unterliegen dem persönlichen Steuersatz, Werbungskosten lassen sich gegenrechnen. Den entsprechenden Antrag müssen Anteilseigner jedoch bereits mit ihrer Einkommensteuererklärung stellen. Nachträglich lässt sich das nicht ändern.

Ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung: Fir­men­wa­gen als Steu­er­fal­le

Kein Thema sorgt so oft für Ärger mit dem Finanzamt wie der Firmenwagen. Die Beamten zücken den Rotstift, sobald ihnen der Dienstwagen des GmbH-Chefs oder angestellter Familienmitglieder überdimensioniert erscheint. Ein klarer Fall von verdeckter Gewinnausschüttung. Der Klassiker: Unternehmer gönnen sich einen teuren Sportwagen und verbuchen die Kosten als Betriebsausgaben. Wenn die Firma dann keine Rekordgewinne erwirtschaftet oder zumindest mit solchen Luxuskarossen handelt, verweigert der Fiskus den Kostenabzug. Wer trotz magerer Umsätze einen Porsche fährt, ruft die Betriebsprüfer auf den Plan. Meistens suchen sie dann sehr akribisch nach weiteren Unregelmäßigkeiten. Deshalb sollten Unternehmer besser frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater halten. Er weiß, welches Fahrzeug zur Geschäftstätigkeit passt. Zudem braucht es klare Regeln zur Dienstwagennutzung sowie eine saubere vertragliche Grundlage. Fallstricke gilt es zu vermeiden: Fährt die Unternehmergattin einen Firmenwagen, obwohl sie nicht im Betrieb arbeitet, ist dies immer eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das k.o.-Argument der Prüfer: unerlaubte Privatnutzung zu Lasten der Firma.

Bes­ser kein Dienst­wa­gen für Mini­job­ber aus der Fami­lie

Selbst wenn die Frau des Chefs auf der Gehaltsliste steht, ist Vorsicht geboten. Besonders, wenn sie nur einen Minijob hat. Dies betrifft alle Firmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Kürzlich kassierte der Bundesfinanzhof ein unternehmerfreundliches Urteil der Vorinstanz: Die Überlassung eines Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung an einen Minijobber aus der Familie hält einem Fremdvergleich nicht stand. Das Argument, die geringfügig beschäftigte Ehefrau habe das Auto für dienstliche Kurierfahrten benötigt, ließen die Richter nicht gelten. Kein familienfremder Minijobber bekomme einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung. Fahrzeugkosten und Lohn stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung. Das Finanzgericht muss nun entscheiden, ob das Fahrzeug dem Privatvermögen des Einzelhändlers zuzuordnen ist. Damit entfiele der komplette Betriebsausgabenabzug. Firmenchefs sollten deshalb besser vorab mit einem Experten klären, welche Leistungen und Extras angemessen sind. Arbeitsverträge mit Angehörigen und nahestehenden Personen sollte außerdem stets ein Anwalt prüfen.

Ver­mö­gens­vor­tei­le sind meist ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung

Dekadenz straft das Finanzamt sofort. Keine Firma trägt die Kosten einer Segelyacht, die dem Vergnügen der Gesellschafter dient, nicht aber dem Geschäft. Entstehen dem Unternehmen dadurch Verluste, ist der Fall eindeutig: verdeckte Gewinnausschüttung. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, dass Anteilseigner die Verluste übernehmen sowie einen angemessenen Gewinnaufschlag zahlen, lässt kein Betriebsprüfer mit sich reden. Ohne wasserdichten Vertrag haben Gesellschafter generell schlechte Karten. Auch wenn nahestehende Personen einen Vermögensvorteil kassieren und die zu erbringende Gegenleistung nebulös bleibt, haben Betriebsprüfer leichtes Spiel. So müssen Beraterverträge neben dem Leistungsumfang immer auch den zeitlichen Rahmen sowie Erfolgskontrollen festschreiben. Andernfalls erklärt der Fiskus unübliche Zahlungen zur verdeckten Gewinnausschüttung. Gleiches gilt, wenn Lieferungen oder Leistungen ohne vertragliche Grundlage an nahestehende Personen gehen oder sie mehr erhalten als vereinbart. Firmen sollten auch keine Wohnungen zu günstig vermieten, Waren zu billig verkaufen oder Wirtschaftsgüter unter Wert abgeben. Typische Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:

  • Die Tochter eines Gesellschafters erwirbt günstig den ehemaligen Firmenwagen. Der Verkehrswert liegt aber deutlich höher.
  • Der Schwager bekommt ein Firmengrundstück zum Schnäppchenpreis. Auf dem freien Markt lassen sich aber wesentlich höhere Preise erzielen.
  • Eine GmbH vermietet eine Wohnung günstig an einen ihrer Gesellschafter. Die vereinbarte Miete ist nicht kostendeckend oder liegt deutlich unter dem örtlichen Mietspiegel.
  • Die Firma bezahlt die Getränkerechnung für eine private Geburtstagsfeier des Chefs.
  • Ein Freund des Geschäftsführers erhält Waren zum Sonderpreis. Andere Kunden bekommen keine vergleichbaren Preisnachlässe.

Oft hin­ter­fra­gen Be­triebs­prü­fer das Ge­sell­schaf­ter­dar­lehen

Vorsicht ist auch bei Finanzspritzen geboten. Erhalten Anteilseigner oder nahestehende Personen ein Darlehen der Firma, schaut das Finanzamt sehr genau hin. Es prüft, ob die Vereinbarung im betrieblichen Interesse und ernsthaft gewollt ist. Die wichtigste Frage: Hätte ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsführer dieses Darlehen auch einem Nichtgesellschafter gewährt? Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn von vornherein klar ist, dass der Anteilseigner den Kredit nicht bedienen kann. Auch Darlehensverträge mit ungewöhnlich langer Laufzeit oder fehlender Besicherung halten keinem Fremdvergleich stand. Und spätestens wenn die Firma ein Darlehen abschreibt oder darauf verzichtet, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wichtig sind zudem die Konditionen: Zinslose Darlehen oder ein zu niedriger Zins münden automatisch in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Unternehmer sollten deshalb unbedingt ein Vergleichsangebot der Hausbank vorlegen können. Generell gilt: Ordentliche Geschäftsführer dürfen keine Vorteile an nahestehende Personen absegnen, die der Firma wirtschaftliche Nachteile bringen. Andernfalls können Mitgesellschafter einen Rückzahlungsanspruch vor Gericht durchfechten.

Wichtigste Aspekte der steuerlichen Behandlung eines Firmenwagens erklärt das folgende Video:

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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