Steuern & Abgaben

Liebhaberei: das müssen Unternehmen wissen

Lang­jährige Verluste können sich für Unter­nehmerinnen und Unter­nehmer als Fallstrick erweisen. Denn sie laufen Gefahr, dass das Finanzamt ihre Tätigkeit als Lieb­haberei einstuft. Ein Gespräch mit der Steuer­kanzlei bietet Orientierung.

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Auf einen Blick

– Wenn eine steuerpflichtige Person eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, gilt das laut Steuerrecht als Liebhaberei.

– Das Finanzamt überprüft Unternehmen und Selbstständige, die über mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften.

– Um einer Einstufung als Liebhaberei vorzubeugen, ist es entscheidend nachweisen zu können, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

– Sind die Bemühungen erfolgreich, das Unternehmen aus den roten Zahlen zu führen, können Unternehmen von der Liebhaberei wieder zu einem Erwerbsbetrieb werden.

Liebhaberei – was erst mal positiv und nach schönem Zeitvertreib klingt, kann für Unternehmerinnen und Unternehmer teuer werden. Das gilt dann, wenn sie mit ihrer Tätigkeit jahrelang Verluste erzielen. Denn in diesem Fall wird das Finanzamt Liebhaberei hinter ihrer Arbeit vermuten. Die Folgen einer solchen Einschätzung können für die Betroffenen kostspielig sein.

Wann das Finanzamt Liebhaberei vermutet

Wenn das Gewerbe zur Liebhaberei wird

Liebhaberei gegenüber dem Finanzamt entkräften

Liebhaberei trotz Gewinn

Keine Auswirkung auf Umsatzsteuer

Anpassung vorläufiger Steuerbescheide ist möglich

Beispiele für Liebhaberei

Fazit

Liebhaberei und Steuer

Unter Liebhaberei versteht das Steuerrecht eine Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dies trifft zu, wenn mit einer Arbeit kein Gewinn erwirtschaftet wird. Das gilt bereits dann, wenn ein solches Ziel nicht oder kaum erkennbar ist. Die Tätigkeit wird in diesem Fall der privaten Lebensführung zugeordnet. Für die Steuer ist sie damit nicht mehr relevant. Das heißt: Einkünfte, die aus einer solchen Leistung entstehen, sind nicht steuerbar.

Doch was sich für manche Selbstständige zunächst vielleicht reizvoll anhören mag, hat erhebliche Nachteile. Denn auch Verluste können sie in der Steuererklärung nicht geltend machen, wenn diese aus einer Liebhaberei stammen. Genauso ist es bei Investitionen, die das Geschäft ankurbeln sollen.

Wann das Finanzamt Liebhaberei vermutet

Die Aufmerksamkeit des Finanzamts wecken Unternehmen, wenn sie mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften. Gründerinnen und Gründer können eine längere Geduldsspanne der Behörde erwarten als gestandene Gewerbetreibende. Welche Frist das Finanzamt vor einer Einstufung als Liebhaberei setzt, kommt auf Tätigkeit und Branche an. Als Faustregel sind jedoch etwa fünf Jahre anzusehen. Um Klarheit zu erhalten, ob das eigene Unternehmen als Liebhaberei eingestuft werden könnte, bietet sich ein Gespräch mit der Steuerkanzlei an.

Wenn das Gewerbe zur Liebhaberei wird

Wer denkt, nur Jungunternehmen laufen Gefahr, dass ihr Gewerbe zur Liebhaberei wird, irrt. Denn nicht immer entwickelt sich eine Geschäftsidee wie gewünscht. Selbst nach erfolgreich überstandener Anlaufzeit und ersten oder gar langjährigen Gewinnen, kann eine Durststrecke folgen. Ist auch nach einiger Zeit keine Änderung erkennbar, wird das Finanzamt sich melden und die Einstufung der Tätigkeit ändern wollen.

Ist das Gewerbe zur Liebhaberei geworden, muss dieser Status jedoch nicht dauerhaft erhalten bleiben. Sind die Bemühungen erfolgreich, das Unternehmen aus den roten Zahlen zu führen, kann es wieder zu einem Erwerbsbetrieb werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die persönlichen Umstände des Selbstständigen ändern. Der Übergang des Betriebs von der Liebhaberei zu einem Gewerbe hat dann eine Betriebseröffnung zur Folge.

Liebhaberei gegenüber dem Finanzamt entkräften

Seinen Verdacht auf Liebhaberei prüft das Finanzamt in zwei Schritten. Dabei steht an erster Stelle eine Gewinnprognose. Sie soll zeigen, ob bei objektiver Betrachtung eines Betriebs über die Gesamtlaufzeit ein Totalerfolg zu erwarten ist. Im zweiten Schritt wirft die Behörde einen Blick auf persönliche Hintergründe der Unternehmerin oder des Unternehmers. Dazu gehören auch deren betriebswirtschaftliche Bemühungen, die Lage zu verbessern.

Kommt das Finanzamt mit seiner Einschätzung auf Liebhaberei auf ein Unternehmen zu, ist wohl überlegtes Handeln gefragt. Dazu sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater sprechen. Denn es liegt am Unternehmen selbst, zu beweisen, dass trotz gegenteiliger Annahme eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Grundlage dafür kann der Businessplan sein. Dieser sollte eine positive Einkünfteerwartung zeigen. Abweichungen im tatsächlichen Verlauf lassen sich dann durch geeignete Belege erklären. Ebenso hilfreich ist ein Konzept, das Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation aufzeigt. Außerdem sollten die persönlichen Voraussetzungen der Unternehmerin oder des Unternehmers für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Liebhaberei trotz Gewinn

Betragen die Gewinne eines Gewerbes regelmäßig weniger als 410 Euro, bleibt es bei der Einstufung als Liebhaberei. Schreiben Unternehmen aber darüber hinaus wieder schwarze Zahlen, ist eine neue Totalprognose zu erstellen. Nur wenn sich dabei über die erwartete Lebensdauer des Betriebs ein positives Ergebnis ergibt, folgt die erneute Betriebseröffnung. Bleibt es dagegen bei einer negativen Prognose, handelt es sich weiterhin um Liebhaberei trotz des Gewinns.

Eine Faktor für die weitere Einstufung als Liebhabereibetrieb ist allerdings, dass die Ausrichtung des Betriebs unverändert bleibt. Schon das Angebot einer neuen Leistung im Portfolio kann den Status des Gewerbes beeinflussen. Denn dies kann das Finanzamt als Eröffnung eines neuen Unternehmens werten.

Keine Auswirkung auf Umsatzsteuer

Wichtig zu beachten ist, dass die Einstufung als Liebhaberei nur für die Einkommensteuer gilt. Für Gewerbetreibende bedeutet das, dass sie dennoch umsatzsteuerpflichtig sein können. Dies bekräftigt auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2021. Denn bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf den Gewinn, sondern lediglich auf die Unternehmereigenschaft an. Als Unternehmerin oder Unternehmer gilt, wer Einkünfte erzielen will. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen.

Trotz Liebhaberei wird Umsatzsteuer fällig, wenn der erzielte Umsatz die Kleinunternehmergrenze überschreitet. Das ist der Fall, wenn der Vorjahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro beträgt. Erreicht der Liebhabereibetrieb diese Grenzen, kommt es nicht darauf an, ob er mit seiner Tätigkeit insgesamt schwarze Zahlen schrieb. Selbst wer höhere Kosten als Einnahmen hatte, muss eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Entsprechend kommt zum Verlust aus der Liebhaberei dann noch die zu zahlende Umsatzsteuer hinzu.

Anpassung vorläufiger Steuerbescheide ist möglich

Stuft das Finanzamt ein Unternehmen als Liebhaberei ein, kann das erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen haben. So bedeutet dies nicht nur, dass sie in Zukunft keine Verluste mehr geltend machen können. Darüber hinaus können Nachzahlungen aus den vergangenen Jahren anfallen. Dies gilt immer dann, wenn das Finanzamt die Steuer in den Vorjahren vorläufig festgesetzt hat. In der Regel ist dies bei Neugründungen der Fall, wenn die Entwicklung abgewartet werden soll. Auch bei Unternehmen, die eine Durststrecke erleiden, kann die Behörde nach einiger Zeit zu diesem Mittel greifen.

Hat das Finanzamt ein Gewerbe schließlich als Liebhaberei eingestuft, passt es die vorläufigen Steuerbescheide rückwirkend an. Die Folge können hohe Nachzahlungen sein. Denn die in der Vergangenheit festgestellten Verluste werden mit den getätigten Rückzahlungen und Einkünften verrechnet. Hinzu kommen Zinsen über die gesamte Zeit, für die die Steuer neu berechnet wird. Detailfragen zur individuellen Situation gilt es mit der Steuerkanzlei zu besprechen.

Beispiele für Liebhaberei

Weit verbreitet ist häufig die Ansicht, dass künstlerische Berufe besonders oft der Liebhaberei zuzurechnen sind. Der Statuswechsel kann jedoch selbst traditionelle und allgemein gut ausgelastete Branchen wie das Handwerk treffen. Der Übergang zwischen Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und einem steuerlich relevanten Gewerbe ist meist fließend.

Häufig betroffen sind inzwischen auch Landwirte. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie sich neben der Landwirtschaft ein weiteres Standbein aufbauen. So lässt sich zum Beispiel die Blumenzucht leicht als Hobby auslegen, statt darin eine Ergänzung zum bestehenden Hof zu sehen. Auch im Nebenerwerb ist die Gefahr groß, dass der landwirtschaftliche Betrieb zur Liebhaberei erklärt wird.

Einen langen Atem brauchen regelmäßig auch Schriftstellerinnen und Autoren, wenn sie mit ihren Werken Erfolg haben wollen. Auch sie leben daher mit dem Risiko, dass das Finanzamt ihren Beruf als Hobby ansieht und damit zur Liebhaberei erklärt. Können sie dies nicht widerlegen, fallen auch ihre Ausgaben in den Bereich der privaten Lebensgestaltung.

Fazit: Liebhaberei – Fallstricke vermeiden

Wie im gesamten Geschäftsleben ist auch beim Kontakt mit dem Finanzamt die gute Vorbereitung entscheidend. Das gilt erst recht, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer die Vermutung der Liebhaberei widerlegen müssen. Denn dann kommt es darauf an, dass sie ihre Gewinnerzielungsabsicht belegen können. Relevante Belege sollten sie daher grundsätzlich aufbewahren. Außerdem gilt es, betriebswirtschaftliches Handeln zu zeigen. Dazu gehört der regelmäßige Blick auf die Zahlen und erkennbares Gegensteuern bei negativem Geschäftsverlauf.

Gut sollten Gewerbetreibende außerdem ihre Steuerbescheide anschauen. Gerade in schwierigen Zeiten kann der Hinweis auf Vorläufigkeit ein wichtiges Warnsignal sein. In solchen Fällen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation von großer Bedeutung. Außerdem kann es sinnvoll sein, Rücklagen für den Ernstfall zu bilden. Denn dann bringen Nachzahlungen Betroffene bei der Einstufung als Liebhaberei nicht auch noch in Zahlungsschwierigkeiten.

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Martina Schäfer

ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.

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