– In Deutschland steht den Beschäftigten laut Mindestlohngesetz mit wenigen Ausnahmen immer der gesetzliche Mindestlohn zu.
– 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro pro Stunde. Betriebe, die weniger zahlen, riskieren Sanktionen.
– Neben dem gesetzlichen Mindestlohn können Lohnuntergrenzen wie Branchenmindestlöhne oder Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder gelten.
– Ob das Entgelt für ihre Beschäftigten über den jeweils gültigen Untergrenzen liegt, sollten Firmen stets die Steuerberatungskanzlei prüfen lassen.
Was ist der Mindestlohn? Für manche Firmenchefs und -chefinnen ein Eingriff in ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit, für andere ein Element der sozialen Marktwirtschaft. Doch unabhängig von politischen Diskussionen über staatliche Lohnvorgaben gilt: Der Mindestlohn ist zu zahlen. Im Januar 2025 stieg der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,82 Euro pro Stunde. Den Satz hat wieder die laut Mindestlohngesetz (MiLoG) dafür zuständige Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Zur Ermittlung der im Minijob zulässigen maximalen Stundenzahl brauchen sie keinen Mindestlohnrechner mehr. Die Lohnobergrenze steigt parallel zum gesetzlichen Mindestlohn auf Basis der Höchstarbeitszeit von monatlich 43,33 Stunden. Die Steuerberatungskanzlei zum Mindestlohn zu konsultieren, bleibt trotzdem sinnvoll – etwa zu Ausnahmen oder Fragen wie der, ob ein Praktikant oder Azubi den Mindestlohn erhält. Oder was mit Branchenmindestlöhnen ist.
Die gesetzliche Grundlage: Das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Zu unterscheiden ist bei der Frage „Was ist Mindestlohn“ zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt, sowie diversen spezifischen Lohnuntergrenzen, die für einzelne Wirtschaftsbereiche gelten. Der über alle Branchen, Berufe sowie Beschäftigungsformen hinweg bundesweit fast immer greifende gesetzliche Mindestlohn laut Mindestlohngesetz (MiLoG) ist in Deutschland seit 2015 fällig. Er war heiß umstritten. Der Mindestlohn vernichte Jobs, raube Firmen die Wettbewerbsfähigkeit und entwickle sich zum Bürokratiemonster, so die Befürchtungen. Trotzdem startete die gesetzliche Lohnuntergrenze am 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro pro Stunde, derzeit beträgt sie 12,82 Euro. Er gehört ins regelmäßige Gespräch mit der Steuerberatungs- oder Anwaltskanzlei. Per MiLoG ist beispielsweise festgelegt, wie Betriebe ihren Umgang mit dem Mindestlohn schriftlich dokumentieren müssen, wie ein Azubi oder Praktikant mit Blick auf den Mindestlohn zu behandeln ist und welche Folgen generell bei Verstößen drohen.
Ausnahmen beim Mindestlohn können auch nach oben gelten
Andere Arten von Lohnuntergrenzen betreffen dagegen nur manche Unternehmen oder Branchen. Neben dem allgemeinen – also gesetzlichen – Mindestlohn, basierend auf dem Mindestlohngesetz, kennt das Arbeitsrecht in Deutschland noch fünf weitere Arten von Mindestlöhnen, nämlich
- Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes,
- Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
- den Mindestlohn für die Pflegebranche durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
- Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie
- Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder.
Auch diese Regelungen sollten betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer regelmäßig mit der Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskanzlei besprechen. Außerdem gilt natürlich weiterhin, was manche Firmen schon länger im Blick haben mussten: Selbst beim gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro könnten noch staatlich vorgegebene Ausnahmen oder Abweichungen nach oben gelten. Bei einem Verstoß droht dann nicht nur ein hohes Bußgeld, sondern eventuell sogar der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Insbesondere Auftragnehmer des Staates sollten sich laufend darüber informieren, welche Lohnuntergrenze sie aktuell einhalten müssen. Das Land Brandenburg etwa schrieb ab 1. Mai 2021 einen Mindestlohn von 13 Euro bei öffentlichen Aufträgen mit einem Volumen von über 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sowie 10.000 Euro von Bauleistungen vor. Daher empfiehlt es sich auch, stets mit Fachleuten zu prüfen, ob das Unternehmen den Mindestlohn richtig zahlt.
Mindestlohn in Deutschland: Meistens entscheidet die Kommission
Die 2022 parlamentarisch beschlossene Erhöhung auf zwölf Euro fällt beim Mindestlohn in die Kategorie Ausnahmen. Eigentlich obliegt die Entscheidung laut Mindestlohngesetz der sogenannten Mindestlohnkommission, die aus neun Fachleuten besteht – dem Vorsitzenden, zwei beratenden Personen ohne Stimmrecht sowie jeweils drei Stimmberechtigten von Unternehmens- und Gewerkschaftsseite. Sie ist für fünf Jahre berufen und erarbeitet normalerweise alle zwei Jahre den Vorschlag, wie der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigen soll. Die Berechnung basiert auf dem Tarifindex des Statistischen Bundesamts. 2018 untersuchte die Mindestlohnkommission beispielsweise rund 700 Tarifverträge, woraus eine durchschnittliche Steigerung der Tariflöhne um 4,8 Prozent resultierte. 2020 spielten Überlegungen zu den Konsequenzen der Corona-Pandemie eine Rolle. 2023 beeinflussten die hohe Inflationsrate und die schwache Wirtschaftsentwicklung die Entscheidung zur zweistufigen Mindestlohnerhöhung auf 12,41 Euro in 2024 und 12,82 Euro in 2025 maßgeblich.
Es gibt einige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Als der gesetzliche Mindestlohn 2015 in Deutschland startete, gab es viele Ausnahmen. Das sollte bestimmte Wirtschaftsbereiche vor hohen Kostensteigerungen bewahren, etwa beim Austragen von Zeitungen. Außerdem galten abweichende Mindestlohnvereinbarungen weiter, die die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für verschiedene Branchen ausgehandelt hatten. Ab 2017 erhielt das Bundesrecht fast immer Vorrang vor dem entsprechenden Entgelttarifvertrag. Anfang 2018 liefen alle Übergangsregelungen aus. Seitdem gilt der gesetzliche Mindestlohn vollumfänglich als Lohnuntergrenze für alle Wirtschaftsbereiche. Jedes Unternehmen muss zudem prüfen, ob aufgrund tariflicher Vereinbarungen ein höherer branchenspezifischer Mindestlohn greift. Laufend treffen Tarifparteien neue Vereinbarungen. Wichtig: Laut Mindestlohngesetz können Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn gelten, von denen spezielle Regelungen für einzelne Branchen aber wiederum abweichen. Was ist etwa mit Langzeitarbeitslosen? Laut MiLoG sind sie in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Gilt andererseits ein von den Tarifparteien ausgehandelter Branchenmindestlohn, haben auch sie darauf einen Anspruch.
Mindestlohn kann auch Thema für Azubi und Praktikant sein
Und was ist beim Mindestlohn laut Mindestlohngesetz als allgemeine Ausnahme akzeptiert? Hier geht es um bestimmte Tätigkeiten und ausgewählte Personenkreise. Der Mindestlohn gilt gemäß MiLoG in Deutschland nicht für
- ehrenamtlich Tätige,
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“,
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zur Berufsausbildung oder einer anderen Berufsbildungsvorbereitung laut Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- Praktikanten oder Praktikantinnen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen Ausbildung stattfindet, sowie
- Praktikanten oder Praktikantinnen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für Berufsausbildung oder Studium dient.
Unternehmen sollten also genau prüfen, für wen mögliche Ausnahmen vom Mindestlohn greifen. Muss etwa ein Praktikant oder eine Praktikantin früher gehen, damit durch die Regelungen zum Mindestlohn kein Ärger droht? Wer einen Werkstudenten oder eine Werkstudentin beschäftigt, schuldet den Mindestlohn, da die Arbeit im Vordergrund steht. Das sozialversicherungsrechtliche Werkstudentenprivileg ändert daran nichts. Und was ist mit dem Mindestlohn für einen Azubi? Hier gilt eine Mindestausbildungsvergütung im Rahmen der Berufsausbildung. Für im Jahr 2024 abgeschlossene Verträge sind das 649 Euro. Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge fällig. Auszubildende erhalten erst 18 Prozent, dann 35 Prozent und schließlich 40 Prozent über dem im ersten Jahr geltenden Einstiegsbetrag. Wer im Jahr 2025 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro.
Geringfügigkeitsgrenze wächst mit
Der Gesetzgeber hat 2022 eine Erleichterung beschlossen. Seitdem geht die Geringfügigkeitsgrenze mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns automatisch nach oben. Wer Minijobbern aktuell für zehn Wochenstunden beziehungsweise 43,3 Stunden pro Monat die mindestens fälligen 555 Euro zahlt, muss die Stundenzahl künftig nicht reduzieren, um ohne Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze den neuen Mindestlohn zu zahlen. Die automatisch angepasste Geringfügigkeitsgrenze liegt 2024 bei 538 Euro.
Wichtig: Greift allerdings etwa per Tarifvertrag eine Regelung, die Minijobbern eine Sonderzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zubilligt, ist dies bei der Berechnung, ob das Unternehmen den Mindestlohn zahlt, entsprechend zu berücksichtigen. Die Steuerberatungskanzlei unterstützt hier ebenso wie bei der Frage, ob der Betrieb in die Phantomlohnfalle zu tappen drohen.
Andere Obergrenzen lässt das Mindestlohngesetz unverändert
Auch bei Festangestellten in Voll- oder Teilzeit ohne hohes Gehalt ist regelmäßig nachzurechnen, ob sie den Mindestlohn in Deutschland erhalten. Das gilt gerade für Betriebe ohne Tarifbindung und/oder Betriebsrat, wo niemand automatisch das Einhalten der Regeln klärt. Das sogenannte verstetigte Monatsbrutto bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro für eine 40-Stunden-Woche beträgt 2.222 Euro. Berechnungsgrundlage sind die von der Rentenversicherung akzeptierten 173,33 Stunden pro Monat. Die Steuerberatungskanzlei sollte aber auch hier nachrechnen: Bei Streitigkeiten zählt jede Stelle hinter dem Komma. Außerdem sind die Auswirkungen eines höheren Mindestlohns auf jene Beschäftigten zu prüfen, die am oberen Ende der Gleitzone arbeiten. Hier passt sich die Obergrenze im Monat nicht automatisch an. Und auch hier sind Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.
Manche Prämien zählen bei der Mindestlohn-Ermittlung
Gerichtlich ist schon vieles geklärt, das das Mindestlohngesetz offen ließ. Bestimmte Prämien etwa sind mindestlohnwirksam, dürfen also einbezogen werden, um die Höhe des Stundenlohns zu ermitteln. Das gilt für die „Immer-da-Prämie“ eines Unternehmens, die honoriert, dass Beschäftigte sich selten krankmelden. Oder eine Sonderzahlung, die fällig ist, wenn jemand den Arbeitsplatz sauber hält. Unternehmen sollten mit Steuerfachleuten klären, welche Prämie zugleich Anreize für Beschäftigte schafft und hilft, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Das können laut Bundesarbeitsgericht auch Treueprämien sein. Das Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf ebenfalls in den Mindestlohn einfließen. Zumindest, solange die Sonderzahlung als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird.
Zuschläge und Zulagen zählen beim Mindestlohn nicht immer
Es gilt jedoch, stets den Einzelfall zu betrachten. Was ist beim Mindestlohn in Deutschland für die Berechnung zu beachten? Mit Blick auf diese Frage existieren etwa hinsichtlich des Weihnachts- oder Urlaubsgelds durchaus unterschiedliche Meinungen. Dafür könnte unter anderem sprechen, dass die Leistung jeweils zu einem Zwölftel monatlich mit dem regulären Lohn überwiesen wird. Deshalb ist die genaue Ausgestaltung des Arbeitsvertrags mit einem Anwalt oder einer Anwältin zu besprechen. Auch andere Definitionsfragen sollten dabei geklärt werden. Zuschläge und Zulagen zum Beispiel sind nach Meinung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht beim Mindestlohn anrechenbar, falls damit nicht die Normalleistung, sondern „ein Mehr“ an Arbeit, „höherwertige“ Arbeit, Arbeit zu besonderen Zeiten, besonders unangenehme, beschwerliche, körperlich oder psychisch sehr belastende oder gefährliche Arbeit abgegolten werden soll. Das trifft unter anderem zu auf
- quantitative oder qualitative Mehrarbeit pro Zeiteinheit (Überstundenzuschläge, Akkordprämien, Qualitätsprämien),
- Zulagen/Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge oder Schichtzulagen sowie
- Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen.
Diese Aussage gilt es anwaltlich zu prüfen und vertragliche Vereinbarungen oder Formulierungen darauf abzustimmen. Wer geschickt mit dem Mindestlohn umgehen will, muss Ausnahmen und Besonderheiten kennen und schon den Arbeitsvertrag sowie die Entgeltvereinbarung entsprechend formulieren. Das Mindestlohngesetz und einschlägige Gerichtsurteile lassen einen Spielraum beim Mindestlohn, für den es kompetente Beratung durch Fachleute für Recht und/oder Steuern braucht.
Auch bei Bereitschaftsdienst ans Mindestlohngesetz denken
Das Bundesarbeitsgericht meint etwa, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen – falls kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch gilt – nach dem Mindestlohngesetz richtet. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch er mindestens aus dem in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Ebenfalls wichtig: Wer Beschäftigte durch leistungsorientierte Entlohnung gemäß einer Akkordstaffel bezahlt, muss mit der Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskanzlei die zugrundeliegenden Ausgangswerte klären. Gibt es hier Unklarheiten oder sind durchschnittliche Anforderungen unrealistisch hoch angesetzt, kann das gegen das Mindestlohngesetz verstoßen und zu Sanktionen führen. Akkordsätze sind also eventuell ebenfalls an einen erhöhten Mindestlohn anzupassen. Zudem ist die Entlohnung von Bereitschaftsdiensten zu überdenken, wie sich als Konsequenz aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergibt.