Wer Steuern zu spät überweist, zahlt einen Säumniszuschlag ans Finanzamt – pro Monat berechnen die Beamtinnen und Beamten ein Prozent extra. Als Betriebsausgabe lässt sich so ein Säumniszuschlag aber nur buchen, wenn er sich auf abzugsfähige Steuern bezieht.
Nach einer Betriebsprüfung droht oft eine Steuernachzahlung – durch Buchung einer Rückstellung kann dies mitunter gewinnmindernd wirken. Steuern nachzahlen muss auch, wer mehr Gewinn erwirtschaftet als erwartet. Für Steuernachzahlungen wird eine Verzinsung fällig.
Offiziell zustehender, nicht ausgezahlter Lohn verursacht für die Sozialversicherung einen Phantomlohn. Den gilt es zu vermeiden. Denn sonst verlangen die Sozialkassen die ihnen zustehenden Abgaben auf der Basis von fiktiven Zahlungen, die nicht geflossen sind.
Bei der Soll-Versteuerung geht ausgewiesene Umsatzsteuer sofort an den Fiskus, bei der Ist-Versteuerung nach Eingang des Rechnungsbetrags. Mit einem Antrag auf Ist- statt Soll-Versteuerung lässt sich also die Liquidität verbessern. Tipps gibt die Steuerberatungskanzlei.
Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer oder Beiträge für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung mindern als Sonderausgaben die Steuer. Auch Spenden, private Versicherungen und das Schulgeld der Kinder lassen sich bei der Einkommensteuer ansetzen.
Für Beschäftigte hängt die Steuer bei Betriebsfeiern von den Kosten pro Mitarbeiter ab, für Firmen ist die Betriebsfeier komplett absetzbar. Bei der Planung der Ausgaben sowie der möglichen Besteuerung eines geldwerten Vorteils unterstützt die Steuerberatungskanzlei.
Auf vielen Rechnungen und Quittungen steht Umsatzsteuer, aber was ist das und wer zahlt sie? Die Steuerberatungskanzlei erklärt die Details. Wichtig ist für Unternehmen, die Umsatzsteuer richtig zu berechnen und zu wissen, wann beziehungsweise wie sie abzugsfähig ist.
Die Einspeisung und der Eigenverbrauch von Solarstrom ist für Betreiber vieler Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 steuerfrei. Für Lieferung und Installation von Solarpanels und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Doch die Tücke steckt im Detail.
Wer tageweise oder dauernd im Homeoffice arbeitet, darf eine höhere Pauschale in der Steuererklärung eintragen – bis zu 1.260 Euro pro Jahr. Auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich ab 2023 pauschal und damit ohne Nachweise steuerlich geltend machen.