Buchführung & Bilanz

GWG-Grenze: Inves­ti­tion in geringwertige Wirtschaftsgüter gut planen

Wer gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter ab­schrei­ben will, muss die GWG-Gren­ze im Blick ha­ben. Doch nicht im­mer ist der So­fort­ab­zug sinn­voll. Die Steu­er­kanz­lei un­ter­stützt bei der Wahl der Ab­schrei­bungs­me­tho­de und der In­ves­titionsplanung.

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Die meisten Abschreibungen dauern ihre Zeit. Wirtschaftsgüter wie Firmenfahrzeuge sind laut AfA-Tabelle in der Regel beispielsweise über sechs Jahre abzuschreiben, Büromöbel sogar über 13 Jahre. Liegt der Preis allerdings unter 800 Euro netto, können Unternehmen diesen Betrag auf einen Schlag steuerlich ansetzen. Das gilt auch für Büromöbel und andere langlebige Güter. Viele Betriebe nutzen gern diese steuerliche Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Für sie war die Erhöhung der GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro netto im Jahr 2018 eine gute Nachricht. Die Unternehmen sparen so schneller Steuern. Mit einem geschickten Timing können sie auch vergleichsweise flexibel ihren Gewinn über mehrere Jahre hinweg glätten und so die Steuerlast reduzieren oder zeitlich optimieren. Beides erhöht ihre Liquidität. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten allerdings mit der Steuerkanzlei die Modalitäten und Möglichkeiten genau erkunden. Denn es gibt ein paar Fallen.

Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind steu­er­lich komplex

Zuerst die gute Nachricht: Die Möglichkeiten, geringwertige Wirtschaftsgüter zur richtigen Zeit anzuschaffen und so Steuern zu sparen, sind beachtlich. Unternehmerinnen und Unternehmer können alle erdenklichen Gegenstände ansetzen. Das reicht vom Bürostuhl über das Diktiergerät bis zur Kaffeemaschine. Vom Garderobenständer über Telefon oder Mobiltelefon bis zum Teppich für den Büroflur. Vom Schreibtisch über das Regal bis zum Computer oder Laptop. Sogar ein Dienstfahrrad lässt sich als GWG steuerlich geltend machen. Die GWG-Grenze bietet Unternehmen zudem einigen Spielraum für steuerliche Gestaltung – es gibt genau genommen unterschiedliche Grenzen und Abschreibungszeiträume. Damit verbunden ist jedoch die schlechte Nachricht. Auch die so genannte Sofortabschreibung unterliegt gewissen Regelungen – und ist damit für Steuer-Laien nicht ganz unkompliziert

So regelt das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz die GWG-Grenze

Beim steuerlichen Abzug für geringwertige Wirtschaftsgüter innerhalb der GWG-Grenze bildet §6 Absatz 2 im Einkommensteuergesetz (EStG) die gesetzliche Grundlage. Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder auch der Einlagewert „von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen“. Zudem muss das GWG zum Anlagevermögen gehören und in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt sein. Neben der 800-Euro-Grenze gibt es weitere GWG-Grenzen. Sie ermöglichen die Wahl zwischen verschiedenen Abzugsvarianten. Allerdings muss man sich für eine dieser Varianten entscheiden, da sie einander ausschließen.

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Bei der GWG-Grenze sind drei Varianten zu beachten

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten genau überlegen, welche Variante des steuerlichen Abzugs sie für geringwertige Wirtschaftsgüter wählen. Dadurch scheiden bei den GWG nämlich die anderen Abzugsvarianten für die im betreffenden Jahr angeschafften Gegenstände aus. Als GWG-Grenze stehen zum Ansatz geringwertiger Wirtschaftsgüter folgende Alternativen zur Verfügung, die der Steuerberater oder die Steuerberaterin genauer erklären sollte. Immer möglich ist der Sofortabzug bis 250 Euro netto. Hierfür gilt: Sofortabzug im gleichen Jahr der Anschaffung oder Abschreibung über die reguläre Nutzungsdauer. Wahlweise möglich ist außerdem der Abzug:

  • Bis 800 Euro netto: Sofortabzug oder Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer. Bei dieser Variante werden dann Wirtschaftsgüter zwischen 800,01 und 1.000 Euro regulär gemäß AfA-Tabelle angesetzt.
  • Alternativ dazu: 250,01 Euro bis 1.000 Euro netto: Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung über fünf Jahre für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter in dieser Preisklasse nach §6 Abs. 2a EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter steu­er­lich op­ti­mal ansetzen

Unternehmerinnen und Unternehmer können beziehungsweise müssen also entscheiden, welche Variante im betreffenden Steuerjahr gelten soll. Wählen sie beispielsweise den Sammelposten, entfällt die Möglichkeit des Sofortabzugs für geringwertige Wirtschaftsgüter unter der GWG-Grenze von 800 Euro. Alle in dem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter zum Preis zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto werden stattdessen im Sammelposten gebündelt und über fünf Jahre abgeschrieben. Das gilt unabhängig davon, welche gesetzliche Abschreibungsdauer regulär laut AfA-Tabelle vorgegeben wäre. Mit dieser Option schließen Unternehmen also für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter zu Preisen zwischen 250,01 und 1.000 Euro den Sofortabzug aus. Für Jahre, in denen sie sich für die Sofortabschreibung entscheiden, gelten die üblichen GWG-Grenzen von 250 Euro und 800 Euro netto. In Jahren mit Sammelposten erhöht sich der obere Wert auf 1.000 Euro.

GWG-Grenze auch nach der Ge­winn­er­war­tung wählen.

Welche Entscheidung mit Blick auf die GWG-Grenze die richtige ist, hängt beispielsweise von der Gewinnerwartung des Unternehmens ab. Und auch davon, zu welchen Preisen es wann was einkaufen will. So könnte beispielsweise für Gründer statt einer Sofortabschreibung die Abschreibung von Gütern bis zur 250-Euro-Grenze über den regulären Nutzungszeitraum hinweg oder das gezielte Bilden von Sammelposten interessant sein. Für sie lohnt es sich nicht besonders, die mögliche Sofortabschreibung in einem Zeitraum mit keinen oder geringen Gewinnen zu nutzen. Sie würden eher profitieren, wenn ein Teil der Abschreibung in späteren Jahren mit höheren Gewinnen und höheren Steuersätzen anfällt.

Auch kleinere Unternehmen mit schwankenden Umsätzen sollte ihre Gewinnerwartungen frühzeitig einschätzen, um durch ein geschicktes Timing steuerlich das Optimum herauszuholen. In starken Wirtschaftsjahren ist für sie meistens der Sofortabzug günstig. In schwächeren Jahren dagegen kann es sich lohnen, bei der Planung von Investitionen sowie der Wahl der Abschreibungsvariante für geringwertige Wirtschaftsgüter einen genauen Blick auf die GWG-Grenze zu werfen. Über den Geschäftsausblick sowie die geplanten Anschaffungen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer im Detail mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin sprechen. Sie helfen bei der Abwägung, welche Option bei den GWG sich besser rechnet, um ihre Steuerlast zu senken.

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Sammelpos­ten kann sich rech­nen – oder Spar­chancen kosten

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein steuerlich sehr interessantes Thema. Mit der richtigen Variante der Abschreibung ist einiges Sparpotenzial verbunden, solange die passende GWG-Grenze ins Spiel kommt. Unabhängig von umsatzstrategischen Fragen kann die Poolabschreibung beispielsweise steuerlich günstig sein, wenn der Betrieb viele Anschaffungen zwischen 800 und 1.000 Euro gleichzeitig plant und diese Ausgaben so schneller abschreiben könnte als regulär gemäß der AfA-Tabelle – etwa Möbel in fünf statt 13 Jahren. Damit verzichtet das Unternehmen im betreffenden Jahr allerdings für andere Güter auf den Sofortabzug. Das ist abzuwägen. Ungünstig wäre so ein Sammelposten unter Umständen, wenn er den Sofortabzug anderer Wirtschaftsgüter in nennenswertem Umfang verbaut oder die Abschreibung von Wirtschaftsgütern für bis zu 1.000 Euro netto mit kürzerer Abschreibungsdauer als fünf Jahren verhindert. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin hilft, diese Fragen richtig abzuwägen. Es ist wichtig, die Anschaffungen von GWG zu verschiedenen Preisen und mit unterschiedlicher Abschreibungsdauer schon frühzeitig steuerlich optimal zu planen.

Unkonventio­nelle Lö­sungen im Rah­men der GWG-Grenze finden

Dabei lohnt es sich auch, mit den Steuerexpertinnen oder -experten ein bisschen um die Ecke zu denken. Manche unkonventionelle Lösung im Rahmen der GWG-Grenze ermöglicht ganz legal eine respektable Steuerersparnis. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, kurz vor Jahresende noch auslaufende Leasingverträge für einen Kauf mit Sofortabzug zu nutzen. Ist der Restwert für den Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut zu hoch, kann es sich lohnen, auf den Wertverlust zu setzen und den Leasingvertrag nochmal entsprechend zu verlängern. Dann könnte das Unternehmen im nächsten Jahr den Sofortabzug unterhalb der GWG-Grenze nutzen. Das lohnt sich vielleicht nicht gerade beim betrieblich genutzten Auto – vielleicht aber beim geleasten Computer, der Telefonanlage oder dem Dienstfahrrad. Auch Geschäftsleute, die in Software investieren wollen, sollten mit dem Steuerberater über die Planung der Anschaffungen innerhalb der GWG-Grenzen sprechen. Die Steuerkanzlei rechnet die optimale Gestaltung der Anschaffung im Detail durch.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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