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Arbeitsrecht & Soziales

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Anerkennung von Be­rufs­krank­hei­ten nur mit Nachweis

Von der Berufs­ge­nos­sen­schaft an­er­kann­te Be­rufs­krank­hei­ten brin­gen mehr Leis­tun­gen der So­zial­ver­si­che­rung, aber nur mit in­di­vi­du­el­ler An­er­ken­nung. Selbst wenn die Er­kran­kung auf der Be­rufs­krank­hei­ten­lis­te ist, brau­chen Be­trof­fe­ne gu­te Nach­wei­se, falls sie An­sprü­che stellen.

Urlaub auszahlen lassen erfordert genaue Berechnung

Wollen Beschäftigte sich Ur­laub nach Kün­di­gung oder ei­ner Krank­heit aus­zah­len las­sen, muss das Un­ter­neh­men ge­nau auf die Be­rech­nung ach­ten. Außer­dem soll­te es die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter da­rauf hin­wei­sen, dass auf die­se Zah­lung na­tür­lich Steuer anfällt.