– Bis zum 19. Januar 2033 sind alle Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen.
– Auf diesem Weg sollen alle Führerscheine, die in der EU im Umlauf sind, ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.
– Am 19. Januar 2025 läuft die nächste Frist für den Führerscheinumtausch ab.
– Bis dahin müssen alle 1971 bis 1998 Geborenen ihren alten Führerschein umtauschen.
Bis 2033 ist jede Fahrerlaubnis, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, gegen einen neuen EU-Führerschein einzutauschen. Dabei werden die Führerscheinklassen gewahrt. Betroffene sollten die Datenübernahme sicherheitshalber kontrollieren – sonst kann es sein, dass sie plötzlich weniger Fahrzeuge steuern dürfen.
Alle alten Führerscheine auf Papier müssen also nun bis 2033 gegen den EU-Führerschein im Scheckkartenformat ausgetauscht sein. Unternehmerinnen und Unternehmer sind mit Blick auf den Führerscheinumtausch in der Pflicht: Sie sollten selbst prüfen oder durch Vorgesetzte kontrollieren lassen, ob die Beschäftigten noch einen Führerschein mit den richtigen Führerscheinklassen zum Bewegen der Firmenfahrzeuge haben. Denn am 19. Januar 2025 läuft die nächste Frist für den Führerscheinumtausch ab.
Der stufenweise Umtausch erfolgt nach Geburtsjahrgängen oder nach Ausgabedatum – bis zum 19. Januar 2025 müssen alle 1971 oder später Geborenen ihren alten Führerschein umtauschen, wenn dieser bis 1998 ausgestellt wurde. Bis zum 19. Januar 2026 sind dann diejenigen an der Reihe, deren Führerschein zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde. Auch wenn Arbeiten im Homeoffice mittlerweile verbreiteter ist als noch vor ein paar Jahren – potenziell betrifft das Thema so ziemlich alle Beschäftigten und Betriebe.
Die gute Nachricht: Grundsätzlich bleiben die mit dem alten deutschen Führerschein erworbenen Besitzstände trotz einiger Unterschiede zum 1999 eingeführten EU-Führerschein gewahrt. Aber: Mit der Übertragung der Führerscheinklassen kann beim Umtausch auch mal etwas schief gehen. Darauf sollten vor allem Fahrer und Fahrerinnen achten, die ihre bis 7,5 Tonnen geltende Fahrerlaubnis des alten Klasse-3-Führerscheins tatsächlich brauchen. Einige können sich bestimmt noch daran erinnern, wie sie beim Wehrdienst auf Kosten der Bundeswehr den „3er“ gemacht haben, um kleine und mittlere Militär-Lkw lenken zu können. Und damit seither jederzeit ans Steuer von 7,5-Tonnern durften, sei es beruflich oder privat. Fällt diese Fahrerlaubnis nach dem Führerscheinumtausch durch Übertragungsfehler weg, haben Beschäftigte und Betriebe eventuell ein Problem. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher mit ihrem Personal sowie mit der Anwaltskanzlei über die Facetten des Themas und möglichen Handlungsbedarf sprechen – etwa die Kontrolle der umgeschriebenen Führerscheine.
Der Führerscheinumtausch läuft in mehreren Etappen
Jede in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis soll bis 19. Januar 2033 auf den neuen EU-Führerschein und damit die neuen Führerscheinklassen umgestellt sein. Um Wartezeiten und eine Behördenüberlastung beim Führerscheinumtausch zu vermeiden, gelten verschiedene Fristen. Diese sind unterschiedlich gestaffelt für alte Führerscheine nach deutschen Vorgaben – bis Ende 1998 – sowie seit 1999 ausgegebene EU-Führerscheine. Wer den Umtausch zu lange hinauszögert, dem drohen Bußgelder. Wer vor 1953 geboren wurde, darf unabhängig vom Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis bis längstens 2033 mit dem Umtausch warten. Das könnte in Betrieben beschäftigte Seniorinnen und Senioren betreffen sowie ältere Firmenchefs oder -chefinnen.
Die ersten Umtauschfristen, die sich an Geburtsjahrgängen orientierten, sind bereits verstrichen. Bis 19. Januar 2025 hat noch Zeit, wer ab 1971 geboren ist und keinen EU-Führerschein besitzt.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines EU-Führerscheins gelten Umtauschfristen, die sich am Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis orientieren:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Ein Umtausch in den Führerschein im Scheckkartenformat kann sich auch vor Ablauf der jeweiligen Frist lohnen, wenn jemand viel im Ausland unterwegs ist. Wichtig: Früher erworbene Besitzstände bleiben beim Umtausch gewahrt. Die Führerscheinklassen werden also so ins neue System übertragen, dass man weiterhin alle Fahrzeuge führen kann, bei denen man bislang ans Steuer durfte.
Diese Führerscheinklassen sind künftig zu beachten
Früher erworbene Besitzstände bleiben beim Führerscheinumtausch gewahrt. Allerdings war beim alten deutschen Führerschein vieles einfacher und mit Blick auf Führerscheinklassen auch großzügiger geregelt. Das birgt manche Falle und ist daher wissenswert: Wer vor dem 1. Januar 1999 seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erworben hat, darf unbegrenzt bei Kraftfahrzeugen bis maximal 7,5 Tonnen ans Steuer. Auch das Fahren eines Einachs- oder Tandem-Achsanhängers bis 12 Tonnen ist mit Führerscheinklasse 3 erlaubt. Für darüberhinausgehende Fahrzeuge und Kombinationen brauchte es hingegen immer schon die Führerscheinklasse 2. Seit dem 1. Januar 1999 galt dann das europäische Fahrerlaubnisrecht in Deutschland. Aus den beiden Führerscheinklassen 2 und 3 wurden die europäischen Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE. Seither gilt:
- Der Pkw-Führerschein der Klasse B erlaubt nur das Führen von Kraftwagen (außer Omnibusse) mit einer zugelassenen Gesamtmasse (zGM) von maximal 3,5 Tonnen.
- Zudem darf mit den Klassen B und C1– von einer Ausnahme bei der Klasse B abgesehen – grundsätzlich nur noch ein Anhänger mit einer zGM von maximal 750 Kilogramm mitgeführt werden.
- Für schwerere Anhänger ist seit 1999 zusätzlich immer die jeweils zugehörige Anhängerklasse BE, C1E, CE erforderlich.
Die Gesamtmasse entscheidet über die Führerscheinklassen
Welche Führerscheinklasse also für ein Fahrzeug oder eine Kombination erforderlich ist, das ergibt sich aus den Feldern F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung. Die dort stehenden Angaben sind entscheidend. Dagegen ist die im früheren Recht erforderliche Einbeziehung von Stütz- oder Aufliegelasten für die Frage nach Führerscheinklassen nicht mehr von Belang. Es geht um die zulässige Gesamtmasse (zGM). Diese Führerscheinklassen werden für Solo-Lkw benötigt:
- bis 3.500 Kilogramm: Führerscheinklasse 3 oder B
- bis 7.500 Kilogramm: Führerscheinklasse 3 oder C1
- über 7500 Kilogramm: Führerscheinklasse 2 oder C
Unternehmer und Unternehmerinnen, die aus steuerlichen Gründen bei Lkw eine „Ablastung“ vorgenommen haben, müssen aufpassen. Diese sind fahrerlaubnisrechtlich für Führerscheinklassen nur relevant, wenn die „reduzierte“ zGM auch tatsächlich in Feld F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde. Das ist unbedingt zu prüfen.
Darum ist das Gespräch über Führerscheinumtausch wichtig
Bisherige Besitzstände bei den Führerscheinklassen sollen natürlich beim Führerscheinumtausch automatisch gesichert sein. Das Problem: Fehler können passieren. Wenn sie bei der Umstellung nicht auffallen, kann es bei der nächsten Verkehrskontrolle mit dem Lieferwagen oder Fahrzeug mit Anhänger unangenehm werden. Und mancher Übertrag bringt Nachteile für über 50-Jährige mit sich. Fahrer und Fahrerinnen sollten also beim Umtausch akribisch die Übertragung der Führerscheinklassen kontrollieren – und Chef oder Chefin mit ihnen vorher ausführlich darüber sprechen. Gerade Montage- und Lieferpersonal sollte wissen, worauf zu achten ist, damit von der mit dem Führerschein vor Jahren mal erworbenen Fahrerlaubnis auch wirklich alles richtig auf die neue Plastikkarte übertragen wird. Falls Spezialfälle wie die Fahrerlaubnis für Sattelzüge zu sichern sind, sollte das der Anwalt oder die Anwältin rechtlich klären – für diese greift die besitzstandswahrende Regelung beim Führerscheinumtausch nämlich nicht.
Beim Führerscheinumtausch auf die neuen Klassen achten
Beim Führerscheinumtausch einer alten Fahrerlaubnis auf Papier in einen Führerschein im Scheckkartenformat wird der Besitzstand aus der früheren Klasse 3 mit der Zuteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE – Achtung: nicht Klasse C – dokumentiert. Auf Antrag und falls Antragsteller nicht älter als 50 Jahre alt sind, wird die Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl „CE 79 (C1E ≥ 12.000 kg; L<3)“ dokumentiert. Diese Schlüsselzahl bedeutet folgendes: Der Inhaber der Klasse C1E darf hinter einem Zugfahrzeug der Klasse C1 (zGM 7.500 Kilogramm) einen Einachs- oder Tandemachsanhänger mitführen. Dabei darf die zGM der Kombination (nicht des Zugfahrzeugs!) auch größer als 12.000 Kilogramm sein. Die Zahl der Achsen „L“ ist in diesem Fall auf drei begrenzt.
Wer älter als 50 ist, muss Besonderheiten beachten bei Führerscheinklasse 2 oder C/CE
Eine Tücke der Führerscheinklassen betrifft alle über 50 Jahren. Unbedingt sprechen sollten Chef oder Chefin mit diesen Beschäftigten, wenn diese für den Betrieb – und sei es auch nur ausnahmsweise hin und wieder – einen größeren Laster steuern können sollen. Denn eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und CE oder die Alt-Führerscheine der Klasse 2 übertragen zu lassen, bringt Zusatzaufwand mit sich. Der Führerschein ist bei der Übertragung der Lkw-Fahrerlaubnis ab dem 50. Geburtstag nur fünf Jahre gültig statt 15 Jahre. Vorzulegen sind der Fahrerlaubnisbehörde dafür und für jede weitere Verlängerung ein
- augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft sowie
- Passbild,
- hausärztliches Zeugnis über den körperlichen Gesundheitszustand.
Viele werden sich das vielleicht ersparen wollen. Um hier keine Überraschung zu erleben, ist daher eine kurze Nachfrage ratsam. Steht der Umtausch noch bevor, kann eine Vereinbarung für den zusätzlichen Aufwand und damit verbunden Rücksprache mit der Anwaltskanzlei sinnvoll sein.
Vorsicht Falle: die Schlüsselzahl CE 79
Viele Fahrer und Fahrerinnen unterliegen einem Irrglauben. Sie sind der Meinung, dass sie aufgrund der Schlüsselzahl „CE 79 (C1E ≥ 12.000 kg; L<3)“ auch das Recht erworben hätten, Solo-Lkw mit einer zGM von bis zu 12.000 Kilogramm zu führen. Aber das ist einer Warnung des baden-württembergischen Fahrlehrerverbandes zufolge „schlichtweg falsch und wäre eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis)“. Stand vorher im alten Führerschein nicht Führerscheinklasse 2, sondern 3, müsste eigentlich auch klar sein, dass man damit bei der Übertragung nicht einfach in den Besitz der alten Klasse 2 kommt. Der Strich bei Klasse C statt einer Eintragung wäre hier zu erwarten. Nach dem Umtausch des Führerscheins dürfen Fahrer oder Fahrerinnen mit der alten Führerscheinklasse 3 also nur Solo-Lkw der Klasse C1 – bis maximal 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse – lenken.
Eine Ausnahme betrifft die Landwirtschaft
Beim Umtausch der alten Fahrerlaubnis in einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat gehen keine Besitzstände bei Führerscheinklassen verloren. Es kommen aber auch keine neuen Berechtigungen dazu. Eine Ausnahme gilt für die land- oder forstwirtschaftliche Klasse T. Diese können Fahrer oder Fahrerinnen beim Umtausch der Klasse 3 zusätzlich beantragen. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass sie in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt oder unternehmerisch tätig sind.
Unternehmen sollte Fahrerlaubnis regelmäßig kontrollieren
Der Führerschein aller Fahrer und Fahrerinnen von Autos oder Transportern des Betriebs muss gültig sein. Das gilt aber nicht nur mit Blick auf den Führerscheinumtausch. Am besten kontrollieren Unternehmer und Unternehmerinnen unabhängig von Führerscheinklassen regelmäßig die Führerscheine der Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge steuern dürfen. Eine jährliche Führerscheinkontrolle halten Rechtsexperten für das Mindeste. Pflicht ist nach den Sicherheitsbestimmungen der Unfallversicherungsträger auch eine jährliche Fahrerunterweisung.
Was zu beachten ist, um ihrer Halterpflicht zu genügen und rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Anwaltskanzlei besprechen – und nicht darauf vertrauen, dass sich alle Beschäftigten gesetzeskonform verhalten. Wegen der etwas strengeren Anforderungen sollten Arbeitgeber gerade bei den über 50 Jahre alten Fahrern und Fahrerinnen von Lastkraftwagen genauer hinschauen. Auch bei bekannt werdenden Alarmzeichen wie beispielsweise einer Häufung von Punkten sollten Vorgesetzte oder Firmenchefs und -chefinnen gegebenenfalls öfter kontrollieren – natürlich nur in Absprache mit dem Anwalt oder der Anwältin. Auch Erkrankungen können von Belang für die Fahrtüchtigkeit sein.
Der Beitrag wurde am 3. Mai 2024 von DATEV aktualisiert und gekürzt.