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Durch steuerfreie Gehaltsextras die Beschäftigten motivieren

Durch steuer­freie Ge­halts­ex­tras kön­nen Un­ter­neh­men leich­ter Fach­per­so­nal ge­win­nen und bin­den. Ge­sund­heits­leis­tun­gen oder di­gi­ta­le Es­sens­mar­ken wir­ken oft bes­ser als ei­ne Ge­halts­er­hö­hung, weil sie net­to mehr brin­gen. Zu­dem wur­den ei­ni­ge Frei­gren­zen angehoben.

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Viele Vorgesetzte belohnen und motivieren ihre Beschäftigten nicht mit einer Gehaltserhöhung, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile. Denn ein Großteil der sogenannten Sachbezüge ist steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Deshalb sollten steuerfreie Gehaltsextras bei jedem Gehaltsgespräch ein Thema sein.

Ein Sachbezug liegt bei jeder Einnahme vor, die nicht in Geld besteht. Umgekehrt gilt, dass kein Sachbezug vorliegt, wenn jemand anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Barlohn ausgezahlt wird. Seit 2020 hat die Finanzverwaltung zudem die Grenze zwischen Sachbezug und Geldleistung schärfer gezogen. Nun gehören zu den Geldeinnahmen auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Die gute Nachricht ist, dass diese Regelung nicht bei Gutscheinen und Geldkarten greift, mit denen zweckgebunden Waren oder Dienstleistungen gekauft werden können.

Zehn beliebte steuerfreie Gehaltsextras für die Beschäftigten

  • Aufmerksamkeiten. Wenn Beschäftigte beispielsweise Geburtstag haben oder es einen anderen, besonderen persönlichen Anlass – etwa ein Jubiläum – gibt, darf der Chef oder die Chefin eine Aufmerksamkeit überreichen. Solche Geschenke sind bis zu einer Freigrenze von 60 Euro brutto steuerfrei.
  • Essenszuschüsse. Vor allem kleine Unternehmen können sich oft keine Kantine leisten. Dann sind steuerfreie Gehaltsextras in Form von Essenszuschüssen eine interessante Alternative – und zudem steuerlich begünstigt. Die Varianten reichen vom Restaurantscheck bis zur digitalen App. Essenszuschüsse werden außerhalb des Betriebs nicht nur in Gaststätten, der Systemgastronomie oder Steakhäusern akzeptiert. Auch in Supermärkten und anderen Lebensmittelgeschäften können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich damit für die Mittagspause versorgen. Pro Arbeitstag ist seit 2024 ein Steuerbonus von bis zu 7,23 Euro für ein Mittagessen möglich.
  • Fitness. Auch Gesundheitsvorsorge und Suchtvorbeugung zählen zu den steuerbegünstigten Zusatzleistungen. Ob Grippeschutzimpfung, Massage oder Antistresskurs: Unternehmen können ihren Beschäftigten hier Leistungen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

Steuerfreie Gehaltsextras in Form von Gutscheinen

  • Gutscheine und Tankkarten. Mit speziellen Scheckkarten können Angestellte bei verschiedenen Anbietern einkaufen – nicht nur bei Tankstellen, sondern auch in Kaufhäusern oder Internetshops. Die Freigrenze für diese steuerfreien Sachbezüge liegt seit einiger Zeit bei 50 Euro im Monat. Wird sie überschritten, muss jedoch die Gesamtsumme versteuert werden. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozialversicherungspflichtig.
    Wichtig: Gutscheine oder Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Dienen die Karten auch als Geldersatz oder generelles Zahlungsinstrument, sind sie eine Geldleistung – und damit steuerpflichtig. Diese Regel greift beispielsweise dann, wenn die Karten eine eigene IBAN haben oder über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Der Gesetzgeber hat hier die Vorgaben verschärft. Deshalb sollte mit der Steuerberatungskanzlei stets geklärt werden, ob es sich im konkreten Fall noch um steuerfreie Gehaltsextras handelt.
  • Kinderbetreuung. Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann das Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Zuschuss für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter finanziell zur Seite stehen. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern besteht die Möglichkeit, den Eltern unter die Arme zu greifen. Wenn der Babysitter kurzfristig einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber durch steuerfreie Gehaltsextras beteiligen. Das geht auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Unternehmen für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen zuschießen.

Steuerfrei bleibt auch die Vermögensbeteiligung

  • Personalrabatt. In vielen Betrieben können die Beschäftigten auch Produkte aus dem eigenen Sortiment kaufen oder Dienstleistungen erhalten, die das Unternehmen am Markt anbietet. Personalrabatte sind bis zu einem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro steuerfrei.
  • Smartphone und Co. Handy und PC, Tablets oder Software-Zubehör darf der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Unternehmens bleiben. Steuerpflichtig wird die Elektronik erst dann, wenn die Geräte den Begünstigten überlassen werden. Dann können Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal abgelten.
  • Vermögensbeteiligung. Für Anteile am eigenen Unternehmen darf der Arbeitgeber einen Vorzugspreis gewähren. Der geldwerte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall steuer- und sozialabgabenfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist zum 1. Januar 2024 im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes angehoben worden – von 1.440 Euro jährlich auf 2.000 Euro.

Auch Räder können steuerfreie Gehaltsextras sein

  • Beihilfen. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belastendes Ereignis eingetreten ist. Dann kann der Chef oder die Chefin eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen. Beispielsweise, wenn Familienangehörige zu pflegen sind oder jemand durch Hochwasser oder Feuer einen Vermögensverlust erlitten hat.
  • Dienstfahrrad. Beschäftigte können ein Fahrrad oder E-Bike vom Betrieb erhalten, ohne den geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Voraussetzung: Das Unternehmen stellt das Rad zusätzlich zum normalen Lohn zur Verfügung. Erfolgt die Überlassung eines Firmenfahrrads, das als Fahrrad einzuordnen ist, hingegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Welche steuerfreien Gehaltsextras sich für Unternehmen eignen und wie diese steuerlich zu behandeln sind, besprechen Firmenchefs und Firmenchefinnen am besten mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin.

mehr dazu
Fachbuch Ratgeber Gehaltsextras, 10. Auflage

Lesen Sie in diesem Ratgeber, welche Möglichkeiten es für die Entgeltoptimierung unter steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt und wie Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun können.

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