Steuern & Abgaben

Arbeitgeber sollten jeden Vorteil beim E-Bike nutzen

Der Ge­setz­ge­ber för­dert die Elektro­mo­bi­lität. Für Ar­beit­ge­ber ist es da­her von Vor­teil, ein E-Bike zu nut­zen. Auch Mit­ar­bei­ter pro­fi­tie­ren vom Dienst­rad. Nach der Ge­stal­tung als Ge­halts­extra und mög­lichen För­der­pro­gram­men soll­ten Unter­neh­mer den Steuer­be­ra­ter fra­gen.

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Grün liegt im Trend. Unternehmer radeln mit dem E-Bike zum Kundentermin. In der Stadt umfahren sie lästige Staus, sparen sich den Kampf um einen Parkplatz und schonen die Umwelt. Das kommt beim Kunden gut an. Auch als Arbeitgeber bringt ihnen das E-Bike einen Vorteil: Mit dem Elektrofahrrad als Firmenfahrrad können Chefs die Beschäftigten motivieren. Denn E-Bikes lohnen sich finanziell in mehrfacher Hinsicht: Der Gesetzgeber gewährt Steuervorteile, damit Unternehmer selbst sowie ihre Mitarbeiter auf das umweltfreundliche Verkehrsmittel umsteigen. Fahren Arbeitgeber und Beschäftigte per E-Bike ins Büro oder zum Kunden, lassen sich die Kosten als Betriebsausgaben ansetzen. Für ein Dienstrad mit Elektromotor gelten ähnliche Regeln wie für E-Dienstwagen – nur ist manchmal die Privatnutzung noch günstiger. Trägt der Betrieb die Kosten, radeln Unternehmer und Mitarbeiter nach Feierabend steuerfrei. Sie dürfen das E-Bike für private Fahrten einsetzen, ohne einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Die Details sollten Firmenchefs aber mit dem Steuerberater besprechen.

Vor­tei­le von E-Bikes für Ar­beit­ge­ber und Selb­ststän­dige

Dienstwagen war gestern. Heute fahren Unternehmer im Stadtverkehr mit einem umweltfreundlichen Elektrofahrrad. Radeln mit dem E-Bike bringt Vorteile für den Chef als Arbeitgeber, aber auch für Geschäftsführer, Selbstständige oder Freiberufler persönlich. Wichtig: Die größten Steuervorteile bietet die Privatnutzung eines E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft ist und nicht als Kraftfahrzeug. Grundsätzlich gilt: Wer in die Pedale treten muss, damit der Motor mitarbeitet, fährt eigentlich kein E-Bike, sondern ein Pedelec (Pedal Electric Cycles). Trotz Motorunterstützung schafft der Fahrer damit nicht mehr als 25 km/h. Die meisten E-Diensträder sind solche Pedelecs, jeder spricht aber von E-Bikes. Die Speedvariante, das S-Pedelec, schafft 45 km/h. Helm, Fahrerlaubnis und Kennzeichen sind hier Pflicht. Vor allem aber gehören diese schnellen E-Bikes auf die Straße – und es gelten dieselben steuerlichen Regeln wie bei einem E-Dienstwagen. Wichtig zu wissen: Der Vorteil für Arbeitgeber beim E-Bike hängt davon ab, wie schnell es fährt – langsam bringt hier mehr.

Kos­ten für E-Bikes und E-Las­ten­räder sind Be­triebs­aus­ga­ben

Überwiegt die betriebliche Nutzung, zählen Anschaffungs- und laufende Kosten zu den Betriebsausgaben. Ein Vorteil beim E-Bike, von dem Arbeitgeber oder Soloselbstständige profitieren, die im städtischen Lieferverkehr auf Elektrofahrräder oder E-Lastenräder setzen. Den gibt es aber nur, wenn das Finanzamt das Gefährt als Dienstrad anerkennt. Geschäftliche Fahrten sind deshalb durch Aufzeichnungen oder ein Fahrtenbuch zu belegen. Liegt die betriebliche Nutzung über 50 Prozent, zählen E-Bikes zum Betriebsvermögen. Den Kaufpreis schreiben Unternehmer über sieben Jahre ab. Wer jetzt ein neues E-Lastenrad kauft, profitiert außerdem von einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent. Dieser Steuervorteil gilt bis Ende 2030. Leasingrate, Kosten für Zubehör, Ersatzteile, Reparaturen und Versicherung mindern sofort die zu versteuernden Einnahmen. Nutzen Selbstständige das E-Bike zu mehr als zehn, aber weniger als 50 Prozent geschäftlich, haben sie ein Wahlrecht. Sie können das E-Bike im Privatvermögen belassen oder es in das gewillkürte Betriebsvermögen überführen. Dann gelten dieselben steuerlichen Regelungen.

Zu­schüs­se für ge­werb­liche E-Bikes und E-Las­ten­rä­der

Länder und Kommunen bieten finanzielle Vorteile, damit Selbstständige auf ein E-Bike umsteigen und Arbeitgeber statt neuer Dienstwagen lieber E-Bikes nutzen. Die Stadt München etwa zahlt Unternehmern und Freiberuflern einen Zuschuss von 25 Prozent der Nettokosten für ein E-Bike. Es gibt maximal 500 Euro für Elektrofahrräder und bis zu 1.000 Euro für Elektrolastenräder. Ein Vorteil für Arbeitgeber und Unternehmer: Immer mehr Kommunen planen Fördertöpfe für das E-Bike. Es empfiehlt sich, vor dem Kauf bei der Verwaltung nach solchen Programmen oder Plänen zu fragen. Momentan bilden E-Lastenräder den Förderschwerpunkt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und Städte wie Hamburg oder Stuttgart bezuschussen sie mit 2.500 bis 3.000 Euro. Nordrhein-Westfalen zahlt in Städten mit hohen Stickoxidwerten für bis zu fünf E-Lastenräder pro Unternehmen je 2.100 Euro.

Vor­teil E-Bike: Steuer­freie Fahrt auch für Ar­beit­ge­ber

Ein Vorteil für den Arbeitgeber, der mit einem E-Bike als Dienstrad ins Büro fährt: Bis 2030 versteuert er für den privaten Nutzungsanteil keinen geldwerten Vorteil. Diese Steuerersparnis ist aber an Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss das Elektrofahrrad natürlich zum Betriebsvermögen gehören, beziehungsweise die Firma die Leasingraten übernehmen. Außerdem darf es nur maximal 25 km/h fahren. Die Privatentnahme bleibt dann bis 2030 steuerfrei. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung sollten Unternehmer jedoch ihren Steuerberater fragen. Fahren Unternehmer oder Mitarbeiter ein schnelles E-Bike, ein S-Pedelec, versteuern sie die private Nutzung nach der neuen 0,25-Prozent-Regel. Die Regierung hat die Bemessungsgrundlage zur pauschalen Berechnung des geldwerten Vorteils –­ statt nach individueller Nutzung laut Fahrtenbuch – auf ein Viertel gesenkt. Seit Januar sind wie bei E-Dienstwagen bis 40.000 Euro Listenpreis monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kommen 0,03 Prozent des geviertelten Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer hinzu.

Ge­halts­extra E-Bike: Auch der Ar­beit­ge­ber pro­fi­tiert

Elektrofahrräder sind ein beliebtes Gehaltsextra für Mitarbeiter. Daher hat der Arbeitgeber einen Vorteil von jedem E-Bike, das er seiner Belegschaft finanziert. Die Motivation der Mitarbeiter steigt. Das tägliche Radeln mit dem E-Bike hält fit. Die Beschäftigten sind seltener krank, die Zahl der Fehltage sinkt. Die Firma präsentiert sich als attraktiver Arbeitgeber, dem Umweltschutz und Nachhaltigkeit wichtig sind. Arbeitgebern winken außerdem finanzielle Vorteile: Der Betrieb spart Parkplatzkosten, wenn Angestellte mit dem E-Bike zur Arbeit kommen. Spendieren Arbeitgeber – zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn – ein E-Bike als Gehaltsextra, ist das ein Vorteil für den Mitarbeiter. Dessen private Nutzung des E-Bikes bleibt bis 2030 steuerfrei. Arbeitgeber nutzen meistens Leasingmodelle. Sie legen den finanziellen Rahmen fest und der Mitarbeiter sucht sich sein Wunschrad samt Zubehör beim Händler aus. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses nimmt der Händler das E-Bike zurück. Oder ein Kollege radelt weiter. Per Überlassungsvertrag regelt der Arbeitgeber den Vorteil durch das E-Bike mit seinem Mitarbeiter.

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Ge­halts­um­wand­lung: Steuer­liche Vor­tei­le für E-Bikes

Oft teilen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter die Kosten für das Elektrofahrrad in Form einer Entgeltumwandlung. Der Beschäftigte verzichtet dafür auf einen Teil seines Gehalts. Der Vorteil für den Arbeitgeber auch beim E-Bike: Weil das Bruttogehalt sinkt, fallen weniger Sozialversicherungsbeiträge an. Der Mitarbeiter darf das E-Bike privat nutzen und versteuert den geldwerten Vorteil. Das ist seit Januar 2020 deutlich günstiger, weil die Länderfinanzbehörden E-Bikes in die gesetzliche Förderung der Elektromobilität einbezogen haben. Seit Januar gilt die 0,25-Prozent-Regel auch für E-Bikes, die Arbeitgeber im Rahmen einer Entgelt­um­wand­lung überlassen. Die Förderung läuft bis 2030. Davon profitieren auch Angestellte, die schon seit 2019 mit einem E-Bike ihres Arbeitgebers radeln. Der Steuervorteil greift aber erst 2020. Für 2019 bleibt es bei der damals geltenden 0,5-Prozent-Regel. Arbeitgeber, die ältere Leasing-Verträge laufen haben, sollten mit ihrem Steuerberater mögliche Alternativen besprechen. Denn die private Nutzung der alten E-Bikes ist noch mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Ar­beit­ge­ber dür­fen E-Bikes steuer­frei ver­schen­ken

Damit Arbeitgeber jeden Vorteil beim E-Bike ausschöpfen, empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Steuerexperten. Er weiß, worauf bei der Gehaltsabrechnung zu achten ist. So lässt sich beispielsweise die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat nicht für E-Bikes nutzen. Gestatten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, E-Bikes kostenlos an einer betrieblichen Ladesäule aufzuladen, ist dies steuerfrei. Neu geregelt hat der Gesetzgeber den Fall, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein E-Bike schenken oder verbilligt überlassen. Gerade für junge Talente sind solche Angebote attraktiv. Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 Prozent, bleibt der geldwerte Vorteil für Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei.

Dieses Video zeigt, welche steuerlichen Vorteile E-Bikes für Arbeitgeber und Selbstständige haben.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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