Kaum ein Unternehmer kann sich noch den sogenannten sozialen Medien verschließen. Zu unmittelbar sind deren Vernetzungsmöglichkeiten, etwa um den Kontakt mit Mitarbeitern zu halten oder zu Bewerbern aufzubauen. Auch der Austausch mit Kunden läuft inzwischen oft über Apps. Selbst viele Unternehmer, die keinen eigenen Account betreiben, verlinken auf andere oder bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit zum Teilen. All dies sollten Firmenchefs aber nur tun, wenn sie die aktuellen Urteile im Bereich der sozialen Medien im Speziellen und zu unternehmerischen oder unternehmensnahen Aktivitäten im Internet im Allgemeinen im Blick haben. Dabei geht es natürlich um den Datenschutz laut Datenschutz-Grundverordnung. Aber beispielsweise auch um die Frage, an welche Regeln sich sogenannte Influencer halten müssen, die Produkte im Internet präsentieren. Nicht unwichtig für Unternehmer, schließlich sind sie hier oft als Auftraggeber und Nutznießer beteiligt. Es gibt dazu bereits viele Urteile. Unternehmer sollten sie unbedingt mit ihrem Anwalt besprechen.
Urteile zu sozialen Medien mit dem Anwalt besprechen
Unsicherheit ist für Unternehmer immer schlecht, denn bei damit verbundenen juristischen Risiken drohen rasch Strafzahlungen. Daher reagieren viele Firmenchefs lieber über, wenn sie Situationen nicht einschätzen können. Bestes Beispiel ist ein Urteil, das viele zu Überlegungen veranlasste, ihre Präsenz in sozialen Medien erstmal vorübergehend stillzulegen. Im Sommer 2018 entschied der Europäische Gerichtshofs (EuGH) im Streit um eine Facebook-Fanpage: Wer so eine Seite einrichtet, gilt gemeinsam mit Facebook als Verarbeiter personenbezogener Daten. Das Problem: Laut DS-GVO erfordert das eine Vereinbarung. Aber Facebook rückt nicht einmal die hierfür nötigen Daten heraus. Wie also lassen sich dann die gemäß Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Pflichten gegenüber Dritten „transparent“ festlegen? Bis heute legt der Konzern mit dem blauen Logo nicht offen, wann und mit welchen Mitteln welche Daten genau verarbeitet werden. Auch andere Anbieter bleiben hier undurchsichtig. Diverse Selbstständige deaktivierten ihre Profile bereits. Auch öffentliche Einrichtungen ziehen nun reihenweise den Stecker ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien.
Urteil über Mitbestimmung bei sozialen Medien steht aus
Nicht nur die Auswirkungen von diesem Urteil zu sozialen Medien sollten Firmenchefs unbedingt mit ihrem Anwalt besprechen. Wichtig ist beispielsweise auch die Frage, ob Mitarbeitern bei solchen Aktivitäten ihres Unternehmens möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Schließlich wäre dadurch eine mitbestimmungspflichtige Kontrolle der Arbeitszeit oder -leistung auf Umwegen denkbar. Grundsätzlich hat das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dies zwar verneint. Doch der Fall ist vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Außerdem kommt es immer auf die Details an. Wichtig ist etwa beim Präsentieren des Teams im Internet das Recht der Mitarbeiter am eigenen Bild – insbesondere wenn jemand ausscheidet. Der Anwalt sollte ein rechtssicheres Einwilligungsformular für alle denkbaren Zwecke aufsetzen: Vom Foto in der Mitarbeiterzeitschrift bis zum Imagefilm des Unternehmens.
Auch Virales kann über die sozialen Medien rasch teuer werden
Klar mit Blick auf die sozialen Medien ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) außerdem: Unternehmer haften nicht nur für den Umgang mit Daten der User – also Kunden, aber auch sonstigen Interessenten am Unternehmen, die dessen Inhalte im Internet aufrufen – wie auch der Mitarbeiter. Sie haften auch für nicht von ihnen geteilte Inhalte. Teilen also Dritte eine falsche oder aus einem anderen Grund rechtswidrige Aussage, haftet der Urheber hierfür ebenfalls. Und nicht nur für den Originalbeitrag, hat der BGH entscheiden. Unternehmer sollten also unbedingt ihre Pressemitteilungen und die in eigenen Medien oder Seiten geteilten Inhalte genau auf Richtigkeit überprüfen. Denn durch den Multiplikator Social Media kann ein früher schnell korrigierbarer Rechtsverstoß mittlerweile sehr teuer werden, wenn der Beitrag viral geht. Dieses Problem betrifft Unternehmer also womöglich auch ganz ohne eigenen Auftritt in den sozialen Medien.
Rechtssichere Lösungen für soziale Medien auf Basis neuer Urteile
Auch die fehlende datenschutzrechtliche Sicherheit der diversen Social-Media-Kanäle kann für Unternehmer ohne eigene Aktivitäten ein Problem sein: Etwa durch Buttons, mit denen sich Beiträge der eigenen Internetseite leichter teilen lassen – die aber eben dadurch schon eine Verbindung zu sozialen Medien herstellen. Auch aufs Einbinden solcher Buttons verzichten Unternehmen oder Medien bereits seit einem Urteil des EuGH im Sommer 2019, etwa „Legal Tribune Online“. Das ist zwar nicht zwingend nötig – Unternehmer können mit ihrem Anwalt eine zumindest annähernd rechtssichere Lösung auch hierfür finden. So sollten beispielsweise personenbezogene Daten nicht automatisch übertragen werden – sondern nur nach Einwilligung. Und in der Datenschutzerklärung können Firmenchefs natürlich auch ihrer Informationspflicht nachkommen. Damit hätten sie getan, was in ihrem Einflussbereich liegt und guten Willen gezeigt. Aber so etwas sollte nur in Ansprache mit dem Anwalt geschehen, der Risiken der Aktivitäten in sozialen Medien für das Unternehmen einschätzen kann.
Nicht immer ist der Unternehmer für Kommentare haftbar
Im Internet sind viele Unternehmen und ihre Angebote natürlich auch selbst als Inhalt vertreten. Dabei geht es nicht nur um die eigene Art der Präsentation, sondern ebenso um Kommentare anderer zu Personen und Produkten. Hierzu gibt es auch mit Blick aufsozialen Medien soziale Medien viele Urteile zu diversen Aspekten. Das Bundesarbeitsgericht beispielsweise gesteht Arbeitnehmern weiter Meinungsfreiheit zu – obwohl die Reichweite von Aussagen via Facebook und Youtube enorm sein kann. Entscheidend für arbeitsrechtliche Konsequenzen sei nach wie vor nur der Inhalt einer Äußerung. Auch anonyme Meinungsäußerungen müssen Unternehmer einem BGH-Urteil zufolge hinnehmen. Der Social-Media-Betreiber muss keine Daten herausgeben. Sind die Inhalte aber falsch, ist er immerhin verpflichtet, sie zu entfernen. Für den Unternehmer selbst gilt seit kurzem wenigstens: Enthalten Kundenbewertungen für seine Produkte etwa bei Amazon falsche Versprechungen, ist das Unternehmen dafür nicht haftbar.
Auch ungewollte Werbung im Internet ärgert Unternehmer
Meinungen müssen Firmenchefs also hinnehmen. Aber keine unverlangt für sie aufgesetzte Werbung in Social Media, so ein Urteil des Landgerichts Hannover: Facebook verletze mit einer nicht verwalteten Seite das Persönlichkeitsrecht des klagenden Unternehmers, entschieden die Richter. Sie verhängten ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro für die Landeskasse. Ebenfalls aus dem Netz nehmen musste Suchmaschinenbetreiber Google eine obskure Angabe über „lange Wartezeiten“ bei einem Wirt. Obwohl viele Kunden in Kommentaren ausdrücklich die „schnelle Bedienung“ loben, zeigte eine Grafik langes Warten zu „Stoßzeiten“ Der Wirt ging vor Gericht. Google lenkte ein, weil offensichtlich eine Begründung für die grafische Darstellung in Stundenschritten fehlte. Der Konzern vermied ein Urteil, indem er der Forderung des Unternehmers nachgab und die Funktion für seinen Biergarten deaktivierte. Daraufhin hob das Gericht den mündlichen Verhandlungstermin auf. Damit steht ein nicht nur für andere Gastronomen hierzulande wichtiges Urteil noch aus: Ob einem US-Konzern eine Klage in Deutschland zugestellt werden kann.