Mit Firmenkunden eine Ratenzahlung vereinbaren – das war für Unternehmer lange ein großes Risiko. Existierte ein Vertrag für Ratenzahlung, nahmen Insolvenzverwalter das Jahre später zum Anlass, berechtigte Zahlungen eines inzwischen insolventen Kunden nachträglich zurückzuholen. Die Bundesregierung schob dem 2017 einen Riegel vor. Ratenzahlung allein rechtfertigt seither keine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter. Die Anfechtungsfrist verkürzte die Regierung von zehn auf vier Jahre – das reduzierte die Risiken bei Ratenzahlung zusätzlich. Aber auch unabhängig von rechtlichen Verbesserungen ist die Ratenzahlung für Unternehmer derzeit ein interessantes Thema: Bei Null- und Negativzinsen kann es sinnvoll sein, Kunden im B2B-Bereich öfter die Möglichkeit zur Ratenzahlung einzuräumen. Und lieber keine Preisnachlässe etwa in Form von Skonto zu geben. Dafür müssen Unternehmer allerdings zuvor diverse Hausaufgaben gemacht haben: Schuldner sollten sie stets routinemäßig überprüfen – und ihre Finanzierung auf eine solide Basis gestellt haben. Dann lohnt sich für viele das eingehende Gespräch mit Steuerberater und Anwalt über das Thema Ratenzahlung.
Ratenzahlung vereinbaren und so beim Kunden punkten
Ein Recht auf Ratenzahlung haben die Kunden nicht. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Unternehmer können aber einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn sie darin einen Vorteil für die Geschäftsbeziehung sehen. Damit kommt juristisch gesehen ein Schuldänderungsvertrag zustande. Gerade im Geschäft mit Privatkunden ist die Teilzahlung seit Jahren gang und gäbe: Im Elektronikhandel ebenso wie in Autowerkstätten, Zahnarztpraxen oder im Onlinehandel. Bei größeren oder ungeplanten privaten Anschaffungen ist Ratenzahlung für viele Kunden eine willkommene Erleichterung. Auch aus Händlersicht lohnt sich die Ratenzahlung als Marketinginstrument. Nach der Einführung des Ratenkaufs, so eine Studie von ibi Research, berichten 68 Prozent der befragten Händler über zufriedenere Kunden. 54 Prozent gewannen Neukunden hinzu. Und ganze 70 Prozent der Händler verzeichneten Umsatzsteigerungen.
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Lieber Ratenzahlung vereinbaren als Negativzinsen zu zahlen
Dagegen ist die Ratenzahlung im Geschäft mit Firmenkunden derzeit noch weniger üblich. Ratenzahlung vereinbaren Unternehmer hier bisher vor allem, um langjährigen, soliden Auftraggebern bei einem Liquiditätsengpass entgegenzukommen. Zudem ist das Abstottern ein Weg, offene Forderungen vor der Verjährung zu bewahren – verbunden mit Schuldanerkenntnis und Vertrag über Stundung. Doch Unternehmer sollten die Möglichkeit der Ratenzahlung noch aus einer anderen Perspektive genauer betrachten. Ein Vertrag über Ratenzahlung kann sich finanziell nämlich womöglich mehr lohnen, als Skonto für eine schnelle Zahlung anzubieten. Mit Skonto ist das Geld des Kunden abzüglich Nachlass früher auf dem eigenen Konto und hat dort durch Negativzinsen – den sogenannten Strafzins – mehr Zeit, den ursprünglichen Rechnungsbetrag noch weiter zu schrumpfen. Das Angebot der Ratenzahlung könnte außerdem im B2B-Bereich – wie schon im Einzelhandel – neue Kunden und mehr Umsatz bringen. Der Steuerberater hilft abzuwägen und klärt die steuerlichen Fragen, die Ratenzahlung mit sich bringen kann – falls beispielsweise Soll-Besteuerung gilt.
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Vertrag über Ratenzahlung am besten mit Finanzdienstleister
Juristisch betrachtet gilt Ratenzahlung oder Ratenkauf als Teilzahlung. Die Geschäftspartner können also vereinbaren, dass die Schuld innerhalb eines definierten Zeitraums in individuell festgelegten Raten getilgt wird. Anders als beim Ratenkredit können Unternehmer den Vertrag über die Ratenzahlung direkt mit dem Kunden schließen. Ein dritter Partner – etwa ein Finanzdienstleister – ist nicht erforderlich. Ebenso wenig eine Legitimation des Kunden etwa via Postident-Verfahren, wie beispielsweise für Kreditinstitute oder vom Geldwäschegesetz auch manchen Händlern vorgeschrieben. Ratenzahlung ist also grundsätzlich einfach und lässt sich über eine entsprechende Software auch gut verwalten. Eine Zusammenarbeit mit Banken oder Finanzdienstleistern kann sich aber auch im B2B-Geschäft anbieten. Ähnlich wie beim Forderungsverkauf finanzieren sie oft die Kaufsumme vor und übernehmen laut Vertrag das Risiko für Zahlungsstörungen und -ausfall. Mit dem Anwalt sollten Unternehmer die AGB der infrage kommenden Anbieter genau studieren. Mit Blick auf die Zahlungsdienstleisterrichtlinie PSD 2 gibt es mit ihm außerdem weitere wichtige Fragen zu klären.
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