Steuern & Abgaben

Ein gerichtliches Mahn­ver­fahren hemmt die Verjährung

Noch vor Jah­res­en­de soll­ten vie­le Un­ter­neh­men ein ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­ten, um die Ver­jäh­rung al­ter For­de­run­gen zu stop­pen. Nur wer ei­nen Mahn­be­scheid be­an­tragt, kann da­nach ei­nen Voll­streckungs­ti­tel er­wir­ken, um noch an das Geld zu kom­men.

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Zu große Nachsicht mit säumigen Schuldnerinnen und Schuldnern kommt Unternehmen oft teuer zu stehen. Wenn jemand alle Zahlungserinnerungen ignoriert, sollten sie konsequent ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um ihre Ansprüche zu sichern. Vor allem müssen sie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel prüfen, ob eine Verjährung droht, und für offene Forderungen einen Mahnbescheid beantragen. Sobald der Antrag bei Gericht ist, verlängert sich die Verjährungsfrist. Das Mahnverfahren lässt sich einfach online einleiten – der Ablauf ist weitgehend automatisiert. Nutzen Firmenchefinnen oder -chefs das Online-Mahnverfahren lassen sich offene Forderungen meistens schnell und kostengünstig eintreiben. In der Regel motiviert bereits die Ankündigung, bei erneuter Nichtzahlung das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, zur Begleichung der Rechnung. Reagieren Schuldnerinnen und Schuldner dennoch nicht, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer nicht zögern, das Mahnverfahren online oder per postalischem Antrag zu starten – und als letzte Konsequenz auch einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Legt jemand Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, bleibt allerdings nur die Klage vor Gericht.

Verjährung durch gerichtliches Mahnverfahren hemmen

Das Mahnverfahren lässt sich einfach online einleiten

Nach dem Mahnbescheid einen Vollstreckungstitel erwirken

Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf und Fristen beachten

Alternativen zum Mahnverfahren stets anwaltlich klären

Schuldner im Ausland bezahlen nicht – was nun?

Ver­jäh­rung durch ge­richt­liches Mahn­ver­fah­ren hem­men

In Krisenzeiten brauchen Unternehmen finanzielle Rücklagen und müssen auf die Liquidität achten. Um schneller an ihr Geld zu kommen, sollten sie zügig Rechnungen schreiben und offene Forderungen anmahnen. Dazu zählt auch die Bereitschaft, ausstehende Zahlungen notfalls gerichtlich einzutreiben, indem sie ein Mahnverfahren einleiten. Ignorieren Schuldnerinnen oder Schuldner wiederholt Zahlungsaufforderungen, sollten Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen, um ihre Ansprüche zu sichern. Wer dies versäumt, riskiert, dass Forderungen nach drei Jahren verjähren. Stichtag ist hierbei nicht das Rechnungsdatum plus drei Jahre, sondern der darauffolgende 31. Dezember. Die Verjährungsfrist verlängert sich, sobald Unternehmen ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, was auch online möglich ist. Die Firmenleitung muss lediglich ein standardisiertes Formular ausfüllen und ans zuständige Amtsgericht senden – postalisch oder per Mausklick via Online-Mahnverfahren. Um den weiteren Ablauf kümmert sich dann das Gericht. Es stellt den Mahnbescheid aus und schickt ihn der Schuldnerin oder dem Schuldner zu. Wird dann bezahlt, lässt sich eine teure Klage vermeiden.

Das Mahn­ver­fah­ren lässt sich ein­fach on­line ein­lei­ten

Ein gerichtliches Mahnverfahren bietet viele Vorteile. Unternehmen kommen ohne großen Aufwand und Kosten an ihr Geld. Es eignet sich besonders bei kleineren Rechnungsbeträgen, für die eine Klage schlicht zu teuer wäre. Wer den Mahnbescheid per Online-Mahnverfahren der zuständigen Amtsgerichte beantragt, muss dafür auch keine Anwaltskanzlei einschalten. Sind die Forderungen berechtigt sowie anhand von Verträgen, Rechnungen und Mahnungen belegbar, lässt sich das Mahnverfahren problemlos online einleiten. Stellt das Gericht den Mahnbescheid zu, zahlen Schuldnerinnen oder Schuldner oft umgehend. Firmen brauchen den Mahnbescheid aber auch, um in einem nächsten Schritt notfalls die Zwangsvollstreckung per Gerichtsvollzieher einleiten zu können. Dabei folgt das Mahnverfahren einem klaren Ablauf. Widersprechen Schuldnerinnen oder Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen, können Gläubigerinnen und Gläubiger einen gerichtlichen Vollstreckungstitel beantragen, falls wieder keine Zahlung eingeht. Wichtig: Nur mit einem solchen Vollstreckungsbescheid lassen sich Teile des Lohns sowie Bankguthaben pfänden. Wird dagegen jedoch Widerspruch eingelegt, landet der Fall automatisch vor Gericht.

Nach dem Mahn­be­scheid ei­nen Voll­streckungs­ti­tel er­wir­ken

Wer Forderungen durch ein gerichtliches Mahnverfahren mehr Nachdruck verleiht, zeigt Zahlungsunwilligen die rote Karte. Stellt das Gericht den Mahnbescheid zu, ist die Verjährung für das folgende halbe Jahr unterbrochen. Außerdem können Unternehmen im nächsten Schritt die Zwangsvollstreckung einleiten. Und das sollten sie auch tun. Denn nur ein gerichtlicher Vollstreckungstitel verhindert die Verjährung effektiv. Offene Forderungen sind dann für 30 Jahre gesichert und lassen sich per Gerichtsvollzieher eintreiben. Unternehmen, die ein Mahnverfahren schriftlich oder online einleiten, sollten also den weiteren Ablauf kennen und auch den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das funktioniert jedoch nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht. Spätestens dann sollte die Firmenleitung anwaltlichen Rat dazu einholen, ob eine außergerichtliche Einigung oder Klage sinnvoller ist. Während sich die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren überschauen lassen, sind Prozesse meistens eine teure und langwierige Angelegenheit. Ist bei zahlungsunfähigen Kundinnen oder Kunden nichts zu holen, müssen Firmen die Forderung komplett ausbuchen.

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Gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren: Ab­lauf und Fris­ten be­ach­ten

Ein gerichtliches Mahnverfahren mit seinem standardisierten Ablauf und der Möglichkeit, Anträge online zu stellen, hilft dabei, Forderungen kostengünstig durchzusetzen. Denn es fällt nur eine halbe Gerichtsgebühr an. Bis zu einem Streitwert von 1.000 Euro beträgt die Mindestgebühr 36 Euro. Belaufen sich die Forderungen auf das Zehnfache, zahlen Firmen zunächst 133 Euro, wenn sie das Mahnverfahren einleiten. Die Gerichtskosten muss aber meist die Schuldnerin oder der Schuldner tragen, sie werden im Mahnbescheid automatisch mit gefordert. Erwirken Unternehmen anschließend einen Vollstreckungstitel, fallen in der Regel keine weiteren Gebühren an. Geht es um größere Summen oder legt die Gegenseite Widerspruch ein, ist es allerdings ratsam, eine Anwaltskanzlei einzuschalten. Denn um Zahlungsansprüche durchzusetzen, bleibt dann oft nur der Klageweg. Wer ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten will, sollte deshalb den Ablauf kennen und muss einige Fristen beachten. Sowohl das Online-Mahnverfahren als auch die Variante in Papierform läuft wie folgt ab:

  1. Mahnung schreiben: Unternehmen sollten offene Forderungen grundsätzlich einmal anmahnen, um die Kundin oder den Kunden rechtlich begründbar in Verzug zu setzen. Erfolgt daraufhin keine Zahlung, können sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
  2. Mahnbescheid beantragen: Firmen nutzen das Online-Mahnverfahren oder füllen das Antragsformular in Papierform aus. Vordrucke sind in Schreibwarengeschäften erhältlich. Ausfüllhilfen für die erste Stufe des Mahnverfahrens gibt es online. Das zuständige Gericht stellt den Mahnbescheid zu.
  3. Zahlung, Vollstreckung oder Widerspruch:
    – Zahlen Schuldnerinnen oder Schuldner daraufhin die Forderung samt Gerichtsgebühren, ist das Mahnverfahren beendet.
    – Erfolgt keine Reaktion, können Unternehmen innerhalb von sechs Monaten einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das notwendige Formular schickt das Mahngericht zu. Ohne Vollstreckungsbescheid läuft die Verjährungsfrist nach den sechs Monaten weiter. 
    – Widerspricht jemand dem Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen, kommt es nicht automatisch zum Prozess – anders als beim Widerspruch gegen den Vollstreckungstitel. Unternehmen entscheiden am besten zusammen mit einer Anwaltskanzlei über die Erfolgschancen einer Klage.

Al­ter­na­ti­ven zum Mahn­ver­fah­ren stets an­walt­lich klä­ren

Endet ein gerichtliches Mahnverfahren nicht mit einer Zahlung oder erfolgreichen Zwangsvollstreckung, sollten Unternehmen das weitere Vorgehen sorgfältig planen. Zeigt der Mahnbescheid beim Schuldner oder der Schuldnerin keine Wirkung, lässt die Firmenleitung sich am besten anwaltlich beraten. Denn Zahlungsansprüche sind dann oft nur gerichtlich durchsetzbar. Und das lohnt sich nicht immer – etwa wenn eine Forderung strittig und nicht eindeutig zu belegen oder jemand nachweislich zahlungsunfähig ist. Wer keine Kreditversicherung abgeschlossen oder Forderungen mittels Factoring verkauft hat, verliert dann viel Geld. Ein gerichtliches Mahnverfahren lässt sich zwar schnell online einleiten und ist vom Ablauf her klar, doch eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Unternehmen brauchen aus diesem Grund stets einen Plan B. Stecken Kundinnen oder Kunden vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten, können beispielsweise Ratenzahlungen oder Stundungen in Frage kommen. So lässt sich die Verjährung im gegenseitigen Einvernehmen hemmen. Allerdings sollten Unternehmerinnen und Unternehmer immer eine schriftliche Vereinbarung verlangen – am besten aus der Feder einer Anwaltskanzlei.

Schuld­ner im Aus­land be­zah­len nicht – was nun?

Hierzulande können Unternehmen online ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungstitel beantragen. Doch was tun sie, wenn Kundinnen oder Kunden im Ausland trotz Mahnung nicht zahlen? Oft kann dann nur eine Anwaltskanzlei weiterhelfen. Bei Schuldnerinnen und Schuldnern mit Wohn- oder Firmensitz in der EU bestehen aber gute Chancen, das Geld schnell zu bekommen. Das europäische Mahnverfahren ist vom Ablauf her ähnlich wie das deutsche Pendant und ebenso kostengünstig. Anträge nimmt das Amtsgericht Berlin-Wedding entgegen. Es erlässt den Mahnbescheid, der hier Europäischer Zahlungsbefehl heißt. Die Formulare lassen sich per Online-Mahnverfahren ausfüllen und versenden. Zu empfehlen ist das Europäische Mahnverfahren jedoch nur, wenn die Forderung unstrittig ist. Wer damit rechnet, dass Widerspruch eingelegt wird, sollte sofort Klage erheben, um Ansprüche zu sichern. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Danach erklärt das Gericht den Titel für vollstreckbar. Die Durchsetzung selbst muss allerdings im jeweiligen EU-Mitgliedstaat erfolgen.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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