Arbeitsrecht & Soziales

Arbeitssicherheit und Gesund­heits­schutz im Betrieb ist Chefsache

Unternehmen müssen in Ar­beits­si­cher­heit und Ge­sund­heits­schutz im Be­trieb in­ves­tie­ren und ei­ne gu­te Ar­beits­si­cher­heits­un­ter­wei­sung leis­ten. Das er­for­dert ei­ne ge­naue Kennt­nis der Rechts­grund­la­ge für den Ar­beits­schutz, um al­le ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen zu erfüllen.

Teilen auf

LinkedIn Xing
Kurz erklärt:
“Arbeitssicherheitsausschuss” oder “Arbeitsschutzausschuss”?

Beim Thema Arbeitssicherheit ist in vielen Unternehmen der Begriff “Arbeitssicherheitsausschuss” geläufig. Dieser ist zwar im Sprachgebrauch verankert, fachlich korrekt ist hier jedoch die Bezeichnung “Arbeitsschutzausschuss”.

Ein Maler stürzt vom Baugerüst. Eine Schreinerin schneidet sich in den Finger. Bei der Arbeit im Büro verursachen schlechte Stühle oder Tische erst Verspannungen und dann Krankmeldungen – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz überall im Betrieb sollten für Unternehmerinnen und Unternehmer schon deshalb ein Thema sein, weil der Ausfall von Beschäftigten eine organisatorische sowie finanzielle Belastung ist. Wer sich um die Arbeitssicherheit kümmert und möglichst auch Programme zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge anbietet, kann die Fehlzeiten senken und zugleich die Motivation der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter steigern. Aber Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind nicht nur im Interesse des Unternehmens, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung. Als Rechtsgrundlage für den staatlich vorgeschriebenen Arbeitsschutz dienen diverse Gesetze und Verordnungen, etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Alle Betriebe müssen der Belegschaft etwa eine Arbeitssicherheitsunterweisung geben. In größeren Unternehmen ist laut Arbeitssicherheitsgesetz sogar ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) vorgeschrieben, oft Arbeitssicherheitsausschuss genannt. Deshalb sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit Fachleuten ihre Pflichten klären.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist Chefsache

Arbeitsschutzgesetz regelt Arbeitssicherheit im Betrieb

Verordnungen durch Arbeitsschutzmanagementsystem einhalten

Arbeitsstättenverordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Baustellenverordnung und Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Arbeitssicherheitsgesetz als wichtige Rechtsgrundlage

Auch das Siebte Sozialgesetzbuch spielt eine Rolle

An Arbeitssicherheitsausschuss und Arbeitssicherheitsunterweisung denken

Grafik zeigt zum Thema Berufskrankheiten den Krankenstand von 2004 bis 2022 im Zweijahrestakt

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist Chefsache

Prinzipiell gilt: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Büro sowie in jedem anderen Bereich im Betrieb ist Chefsache. Es liegt immer in der Verantwortung der Unternehmensleitung, dass die diversen gesetzlichen Vorgaben, die dem Arbeitsschutz als Rechtsgrundlage dienen, eingehalten werden. Dass etwa alle Beschäftigten eine ordentliche Unterweisung erhalten oder – falls erforderlich – ein Arbeitssicherheitsausschuss gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) existiert. Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die mit der persönlichen Führungsposition verbundenen Fürsorge-, Organisations-, Koordinations- und Delegationspflichten erfüllen. Sprich: Die Fürsorge für die Beschäftigten in Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist aktiv auszuüben. Weil sich die Chefetage nicht um jedes Detail kümmern kann, ist es zulässig, ausgewählte Bevollmächtigte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen. Aber die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen sind im Rahmen einer stimmigen internen Organisation gewissenhaft einzuhalten, eventuell durch Dritte. Und alle geforderten Gremien oder Fachkräfte müssen ihre Aufgaben wie vorgesehen erfüllen. Hierzu empfiehlt sich eine intensive Rücksprache mit der Rechtsanwaltskanzlei sowie der Berufsgenossenschaft.

Die Säulen der Arbeitssicherheit im Betrieb und Büro

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Büro oder anderswo im Betrieb sind zunächst immer eine Aufgabe der Geschäftsleitung ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, das als wichtige Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz im Unternehmen dient. Eine Firmenchefin oder ein Firmenchef dürfte sich – egal mit wie vielen Beschäftigten – aber nur selten allein und eigenverantwortlich um dieses Thema kümmern. Erstens lässt sich auf Unterstützungsangebote der zuständigen Berufsgenossenschaften zurückgreifen, um Arbeitsunfälle oder Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz und damit Störungen im Betriebsablauf oder sogar den Ausfall von Personal zu vermeiden. Zweitens sind Unternehmerinnen und Unternehmer ab einer gewissen Betriebsgröße sogar gehalten, klare organisatorische Strukturen und Zuständigkeiten zu schaffen.

  • Einen Betriebsarzt, an den sich die Beschäftigten bei gesundheitlichen Fragen wenden können, braucht jedes Unternehmen. Er führt Vorsorgeuntersuchungen durch und berät das Unternehmen in Fragen des Gesundheitsschutzes.
  • Den Durchgangsarzt, der aufgrund der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nach Arbeitsunfällen zu konsultieren ist, sollte die Belegschaft auch kennen.
  • Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ebenfalls Pflicht in jedem Unternehmen. Sie unterstützt – angestellt oder mit Dienstleistungsvertrag – die Geschäftsleitung beim Umsetzen von Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Weil Sicherheitsfachkräfte umfangreiche sicherheitstechnische Fachkenntnisse brauchen, bieten die Berufsgenossenschaften die dafür erforderliche Aus- und Fortbildung an. Als Gütesiegel dient hier das Zertifikat der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA).
  • Sicherheitsbeauftragte sind anderweitig im Unternehmen beschäftigte Personen, die zusätzlich ehrenamtlich die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterstützen. Sie prüfen etwa, ob Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen existieren, oder sensibilisieren Kolleginnen und Kollegen für möglicherweise sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten. Ihre Aus- und Fortbildung läuft über Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. In Unternehmen mit über 20 Beschäftigten ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Ist das Personal einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt, empfiehlt sich die Bestellung schon bei weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Benennung sollte schriftlich und unter Absprache mit dem Betriebsrat sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen.

Tortengrafiken zeigen zum Thema Berufskrankheiten die verschiedenen psychischen Auslöser von Erkrankungen

Arbeitsschutzgesetz regelt Arbeitssicherheit im Betrieb

Um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu gewährleisten, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer vor allem die Regel gemäß Arbeitsschutzgesetz befolgen. Es ist die entscheidende Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz. Denn es verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, Gesundheitsgefährdungen an von ihnen betriebenen Arbeitsplätzen zu beurteilen sowie für notwendige Schutzmaßnahmen zu sorgen. Insbesondere zählt dazu der Aufbau einer funktionierenden Organisation für den Arbeitsschutz im Betrieb, die in Strukturen und Abläufen verankert ist. Grundsätzlich lässt das Arbeitsschutzgesetz einen gewissen Gestaltungsspielraum, um die zum Unternehmen passenden Vorkehrungen für höchstmögliche Arbeitssicherheit zu schaffen – egal ob im Büro, woanders im Betrieb oder außerhalb des Firmengeländes. Ausgangspunkt sollte dabei immer die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung für arbeitsstätten-, arbeitsmittel- und tätigkeitsbezogene Risiken sein. Sie dient dazu, vorhandene Gefährdungen zu identifizieren sowie wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Dabei geht es um Hilfsmittel bei körperlich schweren Arbeiten oder ergonomische Büroarbeitsplätze ebenso wie um psychische Belastungen im Job, die zum Burnout führen könnten.

Verordnungen durch Arbeitsschutzmanagementsystem einhalten

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten in Form einer Arbeitssicherheitsunterweisung für die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sensibilisieren sowie ihnen konkrete Handlungsanweisungen geben. Diese resultieren aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den daraus folgenden Vorsichtsmaßnahmen, mit denen identifizierte Risiken minimiert werden können. Unternehmerinnen und Unternehmer sind gut beraten, sich hier stets auf dem Laufenden zu halten, falls nötig auch mithilfe spezialisierter Dienstleister. Denn über das Arbeitsschutzgesetz hinaus sind diverse Arbeitsschutzverordnungen zu befolgen, die sich einzelnen Gefahrenbereichen widmen. Hier geht es etwa um Lärmschutz oder den Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch um die Reaktion auf aktuelle Risiken. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung etwa mussten Unternehmen schnell und konsequent umsetzen, inzwischen ist sie ausgelaufen. Deshalb empfiehlt sich zumindest in größeren Unternehmen der Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Dies ist ein wirksames Instrument zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Arbeitsstättenverordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Zu den ältesten und wichtigsten Verordnungen in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Büro sowie generell im Betrieb und auf dem Firmengelände gehört die Arbeitsstättenverordnung. Sie ist eine wesentliche Rechtsgrundlage zum Arbeitsschutz und wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) punktuell ergänzt. Für Unternehmen ergibt sich aus beiden Paragrafenwerken beispielsweise, die Belastung der Beschäftigten etwa durch massive Hitze im Büro zu verringern. Aber der Inhalt der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten geht erheblich weiter. Ihre Regelungen sollen allgemein Arbeitsunfälle verhindern und Berufskrankheiten vermeiden, beispielsweise durch klare Anforderungen an Klima-, Luft- und Beleuchtungsverhältnisse. Aber die Arbeitsstättenverordnung enthält auch Richtlinien zu Toiletten oder Umkleideräumen und macht Vorgaben zu Pausenräumen für die Erholung in Arbeitspausen. Oder formuliert weitgehende Vorgaben für ein belastungsarmes Arbeiten am Bildschirm. Auch im Homeoffice greift die Arbeitsstättenverordnung, falls der Arbeitsplatz dort als Telearbeit gemäß ArbStättV gilt. Mobiles Arbeiten ist derzeit allerdings nicht davon erfasst.

Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast
Folge #77 Home-Office: schöne neue mobile Welt?

Was macht das Arbeiten im eigenen Zuhause mit uns? Dass trotz zur Verfügung stehender Technik das Home-Office nicht immer ein Vorteil ist, zeigt sich mitunter daran, dass das Arbeitspensum zugenommen und der soziale Austausch abgenommen hat. Also schöne neue mobile Welt? Oder vielleicht doch nicht – oder nicht immer? Darum geht es in der Folge #77 Home-Office: schöne neue mobile Welt? in Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

Baustellenverordnung und Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

In Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gelten für Tätigkeiten auf Baustellen, wo andere Bedingungen herrschen als im Büro, besondere Anforderungen. Als Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz dient – über die Vorgaben im Arbeitsschutzgesetz hinaus – auch die Baustellenverordnung (BaustellV), die auf Eigenheiten der Baubranche eingeht. Die Arbeitssicherheitsunterweisung muss etwa darauf ausgerichtet sein, dass Bauen oft Teamarbeit ist und daher Fachleute verschiedene Gewerke parallel arbeiten. Kommunikation, Koordination und Kooperation sind also sehr wichtig. Die Baustellenverordnung fordert beispielsweise bei größeren Baustellen und/oder sehr gefährlichen Arbeiten das Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan), sobald Beschäftigte mehrerer Firmen gleichzeitig oder nacheinander dort aktiv sind. Zudem gibt es umfassende Unterrichtungspflichten, damit alle über die besonderen Eigenheiten des Bauvorhabens informiert sind. Aufzuklären ist etwa über gefährliche Arbeiten, damit dort aktive Gewerke diese Faktoren auch in ihren eigenen Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen können. Konkretisiert wird die Baustellenverordnung durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB).

Arbeitssicherheitsgesetz als wichtige Rechtsgrundlage

Papier ist geduldig. Daher hat sich der Gesetzgeber bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb nicht darauf beschränkt, allgemeine Wünsche und Vorgaben zu formulieren. Sondern mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz – die Unternehmen zum Aktivwerden verpflichtet. Es bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass Firmen nicht nur Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen, sondern im Rahmen der Vorgaben auch einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) – oft auch Arbeitssicherheitsausschuss genannt – brauchen. Dieser soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen und beispielsweise für wirkungsvolle Arbeitssicherheitsunterweisungen sorgen. Fachleute bezeichnen das Arbeitssicherheitsgesetz deshalb als das „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz, was sich auch aus §1 des ASiG ableiten lässt:

„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.“

Auch das Siebte Sozialgesetzbuch spielt eine Rolle

Auch das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) spielt bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eine Rolle. Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, eine wichtige Anlaufstelle beim Arbeitsschutz. Dort finden sich zwar keine so detaillierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit im Betrieb oder Büro wie etwa im Arbeitssicherheitsgesetz. Doch das SGB VII ermächtigt zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung zum Erlassen von Vorschriften zur Unfallverhütung, regelt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten oder macht Vorgaben zu Themen wie Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Die konkrete Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung formulieren die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

An Arbeitssicherheitsausschuss und Arbeitssicherheitsunterweisung denken

Ein Arbeitsschutzausschuss ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz für Unternehmen mit über 20 Beschäftigten verpflichtend. Das Gremium besteht meistens aus mindestens fünf Personen – neben dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten auch dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und zwei Delegierten des Betriebsrats sowie eventuell noch zusätzlich den Sicherheitsbeauftragten und weiteren Fachleuten. Dieses Gremium tagt wenigstens einmal im Quartal und muss auf der Rechtsgrundlage des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung einladen. Der Ausschuss dient dem Austausch über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und behandelt alle relevanten Themen. Das können neue Maschinen und Fertigungsabläufe sein, Analysen des Unfallgeschehens, Planungen künftiger Messungen oder Diskussionen über Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren oder Arbeitsunfälle. Auch Hinweise der Beschäftigten auf Verbesserungspotenzial im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nimmt der Ausschuss auf und modifiziert die Arbeitssicherheitsunterweisung gegebenenfalls.

Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast
Betriebliches Gesundheitsmanagement – ich bleib dann mal daheim!

Work-Life-Balance ist wichtig, gesund bleiben fast noch wichtiger. Mit betrieblicher Gesundheitsförderung tragen Unternehmen genau dazu bei. Wie das geht und was wichtig ist – darum geht es in der Folge Betriebliches Gesundheitsmanagement – ich bleib dann mal daheim! in Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web