Steuern & Abgaben

Wann Unternehmen einen Säumniszuschlag ans Finanzamt zahlen müssen

Wer Steu­ern zu spät über­weist, zahlt ei­nen Säum­nis­zu­schlag ans Fi­nanz­amt – pro Mo­nat be­rech­nen die Be­am­tinnen und Be­amt­en ein Pro­zent extra. Als Be­triebs­aus­ga­be lässt sich so ein Säum­nis­zu­schlag aber nur bu­chen, wenn er sich auf ab­zugs­fähige Steu­ern be­zieht.

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Wer Steuern nicht pünktlich zahlt, riskiert vermeidbare finanzielle Zusatzbelastungen. Pro angefangenem Monat, den das Geld zu spät beim Finanzamt eingeht, ist nach §240 Abgabenordnung (AO) zusätzlich zur Steuerschuld ein Säumniszuschlag von einem Prozent zu entrichten. Daher sind die im Steuerbescheid genannten Zahlungstermine unbedingt einzuhalten. Überweisen Firmen den geschuldeten Betrag zu spät oder gar nicht, ist laut Gesetz ein Säumniszuschlag zu berechnen – das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum. Es gilt darum, stets die Zahlungsfristen im Blick zu haben. Wer etwa via Elster die Umsatzsteuervoranmeldung einreicht, muss die Steuer umgehend zahlen. Den Säumniszuschlag berechnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter vom Finanzamt automatisch, sobald das System keinen oder einen verspäteten Zahlungseingang meldet. Diese Strafgebühr soll erzieherisch wirken. Wer Fristen dennoch versäumt, muss wissen, ob und wie ein Säumniszuschlag zu buchen ist. Diese Fragen beantwortet die Steuerberatungskanzlei.

Im Vergleich zu Zinsen auf Steuernachzahlungen oder zu Verspätungszuschlägen – die bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung drohen – fällt der Säumniszuschlag vom Finanzamt verhältnismäßig hoch aus. In der Rechtsprechung bestehen daher Zweifel, ob seine Höhe verfassungsgemäß ist. Unternehmen haben es jedoch selbst in der Hand, den Säumniszuschlag zu vermeiden – bei pünktlicher Zahlung berechnen die Finanzbeamten und -beamtinnen die Strafgebühr nämlich nicht. Bei strittigen steuerlichen Sachverhalten empfiehlt es sich dennoch, vorher eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater einzuschalten. Die Fachleute können gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird sie bewilligt, ist die Steuerschuld erst einmal nicht zum Fälligkeitstag zu entrichten – ein Säumniszuschlag vom Finanzamt droht also nicht.

Säumniszuschlag: Wann das Finanzamt die Strafgebühr verlangt

Fiskus kann Säumniszuschlag erst nach drei Tagen berechnen

Pro Monat ein Prozent mehr: Säumniszuschlag richtig berechnen

Säumniszuschlag vom Finanzamt ist kein Verspätungszuschlag

Wann dürfen Firmen den Säumniszuschlag als Aufwand buchen?

Fiskus will Säumniszuschlag: Was Firmen dagegen tun können

Säumnis­zu­schlag: Wann das Fi­nanz­amt die Straf­ge­bühr ver­langt

Unternehmen erinnern ihre Kundschaft per Mahnung an ausstehende Zahlungen. Sie drohen mit Mahnbescheid und Vollstreckungsmaßnahmen. Wer sich Zeit mit dem Bezahlen lässt, muss neben dem Rechnungsbetrag auch Mahngebühren sowie Verzugszinsen entrichten. Ähnliches passiert, wenn Firmen festgesetzte oder angemeldete Steuern nicht überweisen. Als Säumniszuschlag berechnen die Beamtinnen und Beamten im Finanzamt ein Prozent der Steuerschuld – pro angefangenen Monat, bis die Zahlung erfolgt ist. Diesen Säumniszuschlag verhängt das Finanzamt, um Unternehmen über den Geldbeutel zu erziehen. Wer die Steuern pünktlich überweist, erspart sich Strafgebühren. Und auf Zeit zu spielen, rechnet sich nicht. Der Säumniszuschlag für das Finanzamt ist mit zwölf Prozent pro Jahr höher als die Rendite, die in dieser Zeit mit sicheren Geldanlagen erzielbar wäre. Deshalb sollte die Geschäftsleitung sofort auf Mahnungen des Fiskus reagieren und die Steuern sowie den Säumniszuschlag ans Finanzamt überweisen – aufwandswirksam buchen lässt sich die Strafgebühr dabei nur, falls für die zugrundeliegende Steuer ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist.

Fiskus kann Säumnis­zu­schlag erst nach drei Ta­gen be­rechnen

Den Säumniszuschlag muss das Finanzamt berechnen und erheben, wenn die Steuerschuld nicht bis zum Ende des Fälligkeitstags bezahlt wurde. Eine Ausnahme macht der Fiskus nur, falls Firmen den Betrag zeitnah überweisen. Dann gewährt das Gesetz eine Schonfrist von drei Tagen. Geht das Geld innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Finanzamts ein, ist kein Säumniszuschlag zu berechnen und zu bezahlen. Wichtig zu wissen:

  • Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
  • Die Schonfrist hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit. Geht das Geld nicht innerhalb der drei Tage ein, ist der Säumniszuschlag ab dem Fälligkeitstag zu berechnen – und vom Finanzamt zusammen mit der Steuerschuld anzumahnen.

Wer bar oder per Scheck zahlt, kann keine drei Tage Kulanz einplanen: Einen Tag nach Fälligkeit ist das Finanzamt dann verpflichtet, den Säumniszuschlag zu berechnen. Die Monatsfrist läuft ab diesem Zeitpunkt. Für jeden zusätzlichen angefangenen Monat kommt ein weiteres Prozent der Steuerschuld als Strafgebühr hinzu. Obwohl Scheckzahlungen kaum üblich sind, noch ein Hinweis: Sie werden erst drei Tage später als bezahlt verbucht. Deshalb sind Schecks deutlich früher einzureichen, damit kein Säumniszuschlag ans Finanzamt fällig wird.

Pünkt­liche Zah­lung ver­mei­det Säumnis­zu­schlag vom Fi­nanz­amt

Eine angemeldete Umsatzsteuer oder festgesetzte Steuerschuld sollten Unternehmen immer fristgerecht begleichen. Nur so vermeiden sie, dass Finanzbeamte und Finanzbeamtinnen einen Säumniszuschlag berechnen. Wer eine fünfstellige Steuerschuld um Monate verspätet überweist, schuldet dem Fiskus schnell einen Säumniszuschlag von einigen tausend Euro. Sind steuerliche Sachverhalte unklar oder strittig, sollte der Firmenchef oder die Firmenchefin deshalb zuvor Rücksprache mit der Steuerberatungskanzlei halten. Denn selbst in solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Steuer pünktlich zu überweisen. Zwar muss der Fiskus die Steuerschuld nach einem erfolgreichen Einspruch oft nach unten korrigieren, aber den bereits festgesetzten Säumniszuschlag hebt das Finanzamt dann trotzdem nicht auf. Als betrieblicher Aufwand lässt sich ein Säumniszuschlag dann nur buchen, wenn die zugrundeliegende Steuerschuld dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Zahlen Unternehmerinnen oder Unternehmer die persönliche Einkommensteuer zu spät, wäre der verhängte Säumniszuschlag deshalb nicht als Betriebsausgabe zu buchen. Anders verhält es sich bei Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder der Kfz-Steuer für den Firmenwagen.

Pro Monat ein Pro­zent mehr: Säumnis­zu­schlag rich­tig be­rech­nen

Der Säumniszuschlag ist in seiner Höhe gesetzlich vorgegeben: Finanzbeamtinnen und -beamte berechnen ein Prozent der festgesetzten Steuer, die Unternehmen oder Privatleute dem Fiskus schulden – pro angefangenem Monat. Je länger sich die Bezahlung verzögert, desto teurer wird es. Doch wie genau ist der Säumniszuschlag vom Finanzamt zu berechnen? Die Bemessungsgrundlage – sprich Steuerschuld – rundet der Fiskus auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag ab. Als Säumniszuschlag berechnen und buchen die Fachleute davon dann monatlich ein Prozent. Ein Beispiel: Ein Gewerbebetrieb hat vergessen, die am 10. Juli angemeldete Umsatzsteuer in Höhe von 14.117 Euro zu überweisen. Der Fiskus mahnt die Zahlung am 12. August an.

  • Das Finanzamt setzt einen Säumniszuschlag für zwei Monate fest – einen vollen Monat sowie einen angefangenen Monat.
  • Die Finanzbeamten und -beamtinnen berechnen folglich einen Säumniszuschlag von zwei Prozent.
  • Zuvor runden sie die ausstehende Steuerschuld auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag ab, also 14.100 Euro.
  • Der Säumniszuschlag, den das Finanzamt verhängt, lässt sich wie folgt berechnen: 14.100 Euro geteilt durch 100 und multipliziert mit zwei ergibt 282 Euro.

Säumnis­­zu­­schlag vom Fi­­nanz­­amt ist kein Ver­­spätungs­­zu­schlag

Die Finanzverwaltung nutzt diverse Instrumente, um Steuerpflichtige zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung sowie zur pünktlichen Zahlung der Steuerschuld anzuhalten. Hier besteht leicht eine Verwechslungsgefahr. Der Verspätungszuschlag ist nämlich etwas anderes als der Säumniszuschlag, den das Finanzamt bei einem Zahlungsrückstand von Schuldnerinnen und Schuldnern einfordert. Der Verspätungszuschlag nach §152 Abgabenordnung (AO) trifft jene, die die Steuererklärung nicht oder verspätet abgeben. Er ist mit 0,25 Prozent der fälligen Steuer – aber mindestens 25 Euro je angefangenen Monat – deutlich niedriger als der Säumniszuschlag vom Finanzamt. Maximal darf die Strafgebühr für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung 25.000 Euro betragen. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten jedoch stets konsequent die Fristen der Finanzverwaltung einhalten, um Strafzahlungen jeglicher Art zu vermeiden. Die Steuerberatungskanzlei hilft bei Fragen und beantragt bei Bedarf auch eine Fristverlängerung. Grundsätzlich gilt: Einen Säumniszuschlag darf das Finanzamt nur berechnen, wenn am Fälligkeitstag

  • festgesetzte oder angemeldete Steuern nicht entrichtet,
  • zurückzuzahlende Steuervergütungen nicht rücküberwiesen,
  • zu Unrecht erfolgte Steuererstattungen nicht zurückgezahlt oder
  • Haftungsschulden (Haftung für die Steuerschuld einer anderen Person) nicht beglichen wurden.

Den Säumniszuschlag erhebt das Finanzamt jedoch nicht auf steuerliche Nebenleistungen. Für festgesetzte Verspätungszuschläge, Zinsen oder nicht entrichtete Säumniszuschläge ist darum kein Säumniszuschlag zulässig. Darüber hinaus darf das Finanzamt keinen Säumniszuschlag berechnen und festsetzen, wenn die Steuerforderung durch eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung wieder auflebt.

Wann dür­fen Firmen den Säumnis­zu­schlag als Auf­wand buchen?

Die einfachste Möglichkeit, Strafzahlungen ans Finanzamt – wie etwa den Säumniszuschlag – zu vermeiden, ist eine pünktliche Steuerzahlung. Haben Firmen doch mal eine Frist versäumt, wollen sie den Säumniszuschlag möglichst als Aufwand buchen. So können sie die Steuerlast zumindest etwas senken. Ein Säumniszuschlag lässt sich aber nur aufwandswirksam buchen, wenn für die zugrundeliegende Steuer ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Dies gilt für betriebliche Steuern wie die

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kfz-Steuer für Firmenwagen
  • Grundsteuer für betriebliche Grundstücke.

Ein Säumniszuschlag, den Beamtinnen und Beamte im Finanzamt für eine ausstehende Umsatzsteuerzahlung berechnen, lässt sich also gewinnmindernd buchen. Säumniszuschläge auf private Steuern wie die Einkommensteuer und die Kapitalertragsteuer – samt der zugehörigen Solidaritätszuschläge – oder die Erbschaftsteuer dagegen nicht. Zudem sind Besonderheiten bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu beachten. Bezieht sich ein Säumniszuschlag des Finanzamts auf diese Steuerarten, ist es immer ratsam, die Steuerberatungskanzlei einzuschalten. Handelsrechtlich ist der Säumniszuschlag dann nämlich als Betriebsausgabe zu buchen – steuerrechtlich hingegen nicht.

Fiskus will Säumnis­zu­schlag: Was Fir­men da­gegen tun können

Einen Säumniszuschlag muss das Finanzamt berechnen und erheben – so steht es im Gesetz. Doch weil die Strafgebühr nicht per Steuerbescheid festgesetzt wird, können Firmen nicht mit einem klassischen Einspruch dagegen vorgehen. Der Säumniszuschlag wäre trotzdem ans Finanzamt zu zahlen. Sind allerdings in der Steuerveranlagung noch Punkte strittig, sollten Unternehmen – möglichst mit Unterstützung der Steuerberatungskanzlei – den sogenannten Abrechnungsbescheid beantragen. Gegen diesen Bescheid – und damit gegen die Erhebung des Säumniszuschlags – lässt sich dann Einspruch erheben. Alternativ können Unternehmen auch beantragen, dass das Finanzamt den Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlässt. Dann entscheidet der zuständige Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin. Wer beispielsweise im Krankenhaus lag und darum die Steuerschuld nicht begleichen konnte, hat gute Chancen, dass die Strafgebühr entfällt. Auch eine Überschuldung oder die Insolvenz der Firma kann ein Grund sein, dass das Finanzamt den Säumniszuschlag erlässt – obwohl es ihn zuvor berechnen musste.

Bei Zahlungs­schwierig­kei­ten früh mit dem Fi­nanz­amt sprechen

Außerdem kann die Steuerberatungskanzlei prüfen, ob in strittigen Fällen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgreich sein könnte. Dann müssten Firmen die festgesetzte Steuerschuld so lange nicht zahlen, bis die Finanzverwaltung über den Einspruch entscheidet. Einen Säumniszuschlag darf das Finanzamt dann in dieser Zeit nicht berechnen. Die Strafgebühr ist jedoch zu entrichten, wenn der Fiskus den Antrag ablehnt. Sind Unternehmen finanziell nicht in der Lage, ihre Steuerschuld fristgerecht zu bezahlen, sollten sie frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Reichen die Rücklagen nicht aus, lässt sich in manchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren. Den Säumniszuschlag muss das Finanzamt dann nicht berechnen. Dafür erhebt der Fiskus zwar Stundungszinsen. Die sind mit 0,5 Prozent pro Monat allerdings nur halb so hoch wie die Strafgebühr für säumige Steuerschuldner und -schuldnerinnen.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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