Unternehmen & Wettbewerb

Chance auf Sanierung: Insol­venz anmelden und beantragen

In­sol­venz an­mel­den und be­an­tra­gen zu müs­sen, bringt nicht au­to­ma­tisch das Aus. Der frü­he In­sol­venz­an­trag er­höht so­gar die Sa­nie­rungs­chancen. Die In­sol­venz­an­trags­pflicht be­steht nur für ju­ris­ti­sche Per­so­nen. Wer um die Be­deu­tung der In­sol­venz weiß, kann neu star­ten.

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Erstmals seit 2009 stellen wieder mehr Unternehmerinnen und Unternehmer einen Insolvenzantrag. 14.590 Firmen mussten 2022 Insolvenz anmelden. Das betrifft vor allem Baugewerbe und Handel. Betriebe dieser Branchen beantragen derzeit besonders oft Insolvenz, zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamts für das erste Quartal 2023. Gesamtwirtschaftlich betrachtet, mussten im Januar 20,2 Prozent mehr Unternehmen Insolvenz anmelden als im Vorjahr. Auch für die Folgemonate verzeichnet die Statistik kontinuierlich steigende Zahlen. Im Februar gab es knapp elf Prozent mehr Firmeninsolvenzen als im Januar, im März betrug das Plus gegenüber dem Februar sogar 13,2 Prozent. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass diese Unternehmen vom Markt verschwinden. Ein frühzeitiger Insolvenzantrag kann qua Definition sogar eine Sanierung aus der Insolvenz heraus ermöglichen. Zwar mag der Begriff Insolvenz in seiner Bedeutung klar sein, doch eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss nicht immer das wirtschaftliche Aus bedeuten. Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen soll auch Sanierungschancen eröffnen. 

Insolvenz anmelden: Definition und Bedeutung für Firmen

Wann Betriebe Insolvenz anmelden und beantragen sollten

Insolvenzantragspflicht gibt es nur für juristische Personen

Wer persönlich haftet, muss nicht Insolvenz anmelden

Insolvenz beantragen: Bis Ende 2023 gelten andere Fristen

Insolvenzantrag: Die Insolvenz anmelden und beantragen

Früh Insolvenz anmelden: Große Bedeutung für Sanierung

In­sol­venz an­mel­den: De­fi­ni­tion und Be­deu­tung für Fir­men

Wer Insolvenz beantragen beziehungsweise anmelden muss, kämpft meistens mit dem Makel, gescheitert zu sein. Doch der Begriff Insolvenz ist in seiner Bedeutung nicht automatisch mit einer Pleite und anschließenden Abwicklung gleichzusetzen. Insolvenz heißt laut Definition erst einmal nur, dass Schuldner – in diesem Fall Unternehmen – ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen können. Ihnen fehlt es an Liquidität und Rücklagen zum Zahlen von Gehältern und Rechnungen. Manchmal lassen sich finanzielle Engpässe schlicht nicht rasch genug beheben, beispielsweise durch Straffungen beim Forderungsmanagement, beim Mahnwesen oder beim Inkasso. Oft muss die Geschäftsführung dann den Insolvenzantrag stellen, um Haftungsrisiken zu entgehen. Die Insolvenzantragspflicht besteht nur für juristische Personen. Dazu zählen insbesondere GmbH und AG, aber auch Genossenschaften und Vereine. Solo-Selbstständige, Einzelunternehmerinnen, Freiberufler und die meisten Personengesellschaften sind von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen. Doch sie profitieren oft davon, dass sie frühzeitig Insolvenz anmelden, sprich beim zuständigen Amtsgericht beantragen. In manchen Fällen bietet der Insolvenzantrag nämlich die Chance zur Sanierung.

Wann Be­trie­be In­sol­venz an­mel­den und be­an­tra­gen soll­ten

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gilt bei der Frage, wann sie Insolvenz anmelden sollten, die Devise: besser früh als zu spät. Qua gesetzlicher Definition ist Insolvenz zu beantragen, sobald eine Firma zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Auch hohe Schulden und ein abgelehnter Kredit können den Gang zum Amtsgericht notwendig machen. Die Überschuldung als Grund für eine Insolvenz ist zwar meistens nur für juristische Personen von Bedeutung. Doch Personengesellschaften, bei der keine natürliche Person für die Gesellschaft haftet, müssen ebenfalls Insolvenz anmelden, sobald die Firma überschuldet ist – etwa eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten keine natürlichen Personen sind. Meistens sind es aber Kapitalgesellschaften, die einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Firmenvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die einzige Ausnahme von dieser Insolvenzantragspflicht: Ist die Fortführung des Betriebs über einen Zeitraum von zwölf Monaten – bis Ende 2023 von vier Monaten – überwiegend wahrscheinlich, muss die Geschäftsleitung keine Insolvenz wegen Überschuldung anmelden.

Auf Warn­sig­na­le zu ach­ten, spart häu­fig den In­sol­venz­an­trag

Prinzipiell sollten Unternehmerinnen und Firmeninhaber eng mit der Steuerberatungskanzlei zusammenarbeiten, um Warnsignale früh zu erkennen. Zeichnen sich finanzielle Engpässe ab, lassen sich mitunter außergerichtliche Lösungen erarbeiten, so dass Betriebe nicht Insolvenz beantragen und anmelden müssen. Möglich wären Vereinbarungen mit Gläubigerinnen und Gläubigern über  

Neue Finanzierungsspielräume eröffnen können auch Gesellschafterdarlehen sowie Bürgschaften durch ein Kreditinstitut oder vermögende Verwandte – das macht den Insolvenzantrag gegebenenfalls überflüssig. Wer eine Insolvenz vermeiden will, sollte die Bedeutung der Kennzahlen für die Betriebsführung kennen und wichtige Plangrößen – wie die Liquidität – immer im Blick haben. Bei strukturellen Problemen ist eine Beratung sinnvoll, etwa wenn sich gestiegene Energie- und Rohstoffpreise nicht an die Kundschaft weiterreichen lassen. Ein Blick von außen – beispielsweise der Steuerberatungskanzlei oder spezialisierter Unternehmensberatungen – hilft, Lösungswege zu erarbeiten, um die Krise zu überwinden. Wer früh gegensteuert, kann so qua Definition eine Insolvenz verhindern und das Unternehmen neu aufstellen.   

HÖRBAR STEUERN – DER DATEV-PODCAST
FOLGE #41 INSOLVENZ: GEWAPPNET GEGEN DAS SCHEITERN

Wann Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, ist für jede Geschäftsführung ein zentrales Thema, besonders für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. Denn für sie gilt eine Insolvenzantragspflicht. In der Corona-Pandemie wurde diese vorübergehend ausgesetzt, um Insolvenzen zu verhindern. Wie man Warnsignale rechtzeitig erkennt und deutet und was wichtig ist, um die Krise zu überwinden – darum geht es in der Folge 41 # Insolvenz: Gewappnet gegen das Scheitern in Hörbar steuern – der DATEV-Podcast.

In­sol­venz­an­trags­pflicht gibt es nur für ju­ris­ti­sche Per­so­nen

Um die Sanierungschancen zu wahren, sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer so früh wie möglich mit ihrer Steuerberatungskanzlei besprechen. Liegen Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, müssen sie umgehend Insolvenz anmelden. Für manche Unternehmen, in erster Linie juristische Personen wie die GmbH oder die AG, gilt sogar eine Insolvenzantragspflicht. Ihre Leitungsorgane, in der Regel die Geschäftsführung, müssen innerhalb bestimmter Fristen den Insolvenzantrag stellen:

  • spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und
  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Bis Ende 2023 gilt hier jedoch eine erweiterte Frist von acht Wochen.

Das sind nur Höchstfristen, die Unternehmen keinesfalls ausreizen sollten. Geschäftsleitungen müssen laut gesetzlicher Definition umgehend Insolvenz anmelden, wenn ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar ist. Wer das nicht tut, macht sich strafbar, und es drohen Haftungsrisiken. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer die Rücksprache mit der Steuerberatungs- oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Denn es drohen empfindliche Strafen, wenn die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig die Insolvenz beim Amtsgericht beantragen. Auch ein fehlerhafter Insolvenzantrag kann strafbar sein, falls dieser rechtskräftig als „unzulässig“ zurückgewiesen wird. Firmenchefs und -chefinnen müssen also rechtzeitig Insolvenz anmelden, um sich nicht einer fahrlässigen oder beabsichtigten Insolvenzverschleppung schuldig zu machen. Sonst drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Kommt es zu einer Verurteilung, dürfen Betroffene nicht mehr als Vertretungsorgane einer GmbH oder AG arbeiten. Es gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren.

Wer per­sön­lich haf­tet, muss nicht In­sol­venz an­mel­den

Eine Insolvenzantragspflicht – die Gläubigerinnen und Gläubiger schützen soll – sieht die Insolvenzordnung nur für Firmen bestimmter Rechtsformen vor. Qua gesetzlicher Definition besteht deshalb für Privatpersonen, kleine Selbstständige sowie viele Personengesellschaften keine Verpflichtung, Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Auch wenn Gesellschafter oder Unternehmerinnen persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, müssen sie normalerweise keinen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt für:

  • Solo-Selbstständige
  • Freiberuflerinnen
  • Einzelkaufmann (e.K.)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Trotzdem sollten Einzelunternehmerinnen und Freiberufler – gemeinsam mit ihrer Steuerberatungskanzlei – genau prüfen, ob sie nicht doch besser vorsorglich Insolvenz anmelden, obwohl formal für sie keine Insolvenzantragspflicht gilt. Denn wer um die eigene Zahlungsunfähigkeit weiß, darf das Geschäft nicht einfach weiterführen und Verträge schließen. Weist das Gericht einen solchen Betrug nach, riskieren Betroffene die sogenannte Restschuldbefreiung. Diese Möglichkeit, sich nach einer Phase des Wohlverhaltens von allen Schulden zu befreien, haben nur Selbstständige, die rechtzeitig Insolvenz anmelden. Das Regelinsolvenzverfahren erstreckt sich dann über ihr Privat- wie auch ihr Geschäftsvermögen. Ehemalige selbstständig Tätige mit maximal 19 Gläubigerinnen oder Gläubigern können laut gesetzlicher Definition auch die Insolvenz für Privatpersonen beantragen.

Wel­che Un­ter­neh­men die In­sol­venz­an­trags­pflicht trifft

Im Unterschied dazu besteht für Unternehmen folgender Rechtsformen eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • ausländische haftungsbeschränkte Gesellschaften wie Limited (Ltd.), Sàrl (société à responsabilité limitée) und SA (société anonyme), sofern der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland liegt
  • GmbH & Co. KG als Sonderfall, weil hier der haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist, sondern eine haftungsbeschränkte GmbH
  • eingetragene Genossenschaft

Insolvenz anmelden und beim Amtsgericht beantragen müssen prinzipiell die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen von zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen. Die Insolvenzantragspflicht trifft jeden und jede gleichermaßen, wenn ein Insolvenzgrund eintritt. Hat die Geschäftsführung ihr Amt niedergelegt, wurde abberufen oder ist verstorben, müssen stattdessen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen den Insolvenzantrag stellen.

In­sol­venz be­an­tra­gen: Bis Ende 2023 gel­ten an­de­re Fris­ten

Um die Folgen des Ukrainekriegs abzufedern, hat der Gesetzgeber – vorläufig befristet bis Ende 2023 – die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung etwas entschärft. Betroffene Unternehmen müssen nun nicht mehr Insolvenz anmelden, sofern eine Fortführung des Betriebs für die nächsten vier Monate wahrscheinlich ist. Nach alter Rechtslage brauchten Geschäftsführungen eine positive Fortführungsprognose für mindestens ein Jahr. Eine Überschuldung hat damit qua neuer gesetzlicher Definition als Grund für die Insolvenz vorübergehend weniger Bedeutung. Um Insolvenz zu beantragen, bleibt den Verantwortlichen auch mehr Zeit: statt früher sechs Wochen gilt nun eine Acht-Wochen-Frist. Geschäftsführer oder Gesellschafterinnen sind jedoch verpflichtet, den Insolvenzantrag früher zu stellen, falls eine erdrückende Schuldenlast absehbar ist. Die Sanierungschancen aus der Insolvenz heraus sollen dagegen eine höhere Bedeutung bekommen. Wer einen entsprechenden Insolvenzantrag stellt, könnte – so die Intention des Gesetzgebers – im Regelinsolvenzverfahren leichter eine Sanierung in Eigenverwaltung beginnen. Deshalb haben sich die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs Monaten auf vier verkürzt.  

In­sol­venz­an­trag: Die In­sol­venz an­mel­den und be­an­tra­gen

Kurz zum Ablauf. Wie stellen Unternehmen den Insolvenzantrag? Und wo genau? Zuständig ist meistens das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Firma ihren Sitz hat. Dort müssen die Verantwortlichen die Insolvenz anmelden und die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens beantragen. Dieses regelt die Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens in der Insolvenz, wobei laut gesetzlicher Definition dem Gläubigerschutz eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Formulare für den Insolvenzantrag stellen die Amtsgerichte häufig online zur Verfügung. Spezialisierte Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzleien helfen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, ihrer Insolvenzantragspflicht richtig und vor allem rechtzeitig nachzukommen. Unternehmen, die Insolvenz anmelden, müssen neben dem Insolvenzantrag auch Unterlagen über die Vermögensverhältnisse des Betriebs vorlegen. Dies hat große Bedeutung für den weiteren Ablauf der Insolvenz. Oft entscheidet nämlich das vorhandene Vermögen darüber, ob eine Sanierung möglich ist oder eine Abwicklung droht. Außerdem ist ein Verzeichnis aller Gläubiger und ihrer Forderungen beim Amtsgericht einzureichen. Manche Forderungen sind dabei besonders kenntlich zu machen, nämlich die 

So kann das Gericht schnell einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen und über den Insolvenzantrag und das angestrebte Verfahren entscheiden.

Früh In­sol­venz an­mel­den: Große Be­deu­tung für Sa­nie­rung

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten die finanzielle Lage ihres Betriebs stets im Blick haben. Ist ein Insolvenzantrag allerdings unausweichlich, müssen sie frühzeitig Insolvenz anmelden, um eine Sanierung zu ermöglichen. Idealerweise erarbeiten sie zusammen mit der Steuerberatungskanzlei und/oder Fachleuten für Restrukturierung ein Sanierungskonzept. Hält der Insolvenzplan der gerichtlichen Überprüfung stand, ist qua Definition eine Sanierung innerhalb der Insolvenz möglich – manchmal sogar in Eigenverwaltung, die Geschäftsführung bleibt also im Amt. In letzter Instanz entscheidet jedoch die Gläubigerversammlung. Auch Gläubigerinnen und Gläubiger eines zahlungsschwachen Unternehmens können den Insolvenzantrag stellen – etwa wenn sie einen Vollstreckungstitel vorlegen oder darlegen können, dass ein Pfändungsversuch gescheitert ist. Das Gericht prüft dann, ob die Höhe der Forderung sowie das Interesse des Gläubigers ausreicht, um die Insolvenz nicht nur zu beantragen, sondern auch ein Regelinsolvenzverfahren für das betreffende Unternehmen einzuleiten. Die Hürden dafür sind allerdings hoch: Ein unliebsamer Wettbewerber in Zahlungsschwierigkeiten lässt sich per Insolvenzantrag jedenfalls nicht so einfach kaltstellen.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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