Steuern & Abgaben

Einkommensteuer trifft haupt- und ne­ben­be­ruf­lich selbstständig Tätige

Die Ein­kom­men­steu­er be­trifft al­le selbst­stän­dig Tä­ti­gen – da­rum müs­sen sie ge­schickt Kos­ten ab­set­zen und ei­nen mög­li­chen Frei­be­trag nut­zen. Für Selbst­stän­di­ge ist ei­ne vo­raus­schau­en­de Ge­stal­tung der Ein­kom­men­steu­er mit­hil­fe ih­rer Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei un­er­lässlich.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Die Einkommensteuer ist für alle selbstständig Tätigen ab Tag eins der Existenzgründung ein wichtiges Thema. Am besten besprechen sie wichtige Punkte zu Beginn der Selbstständigkeit mit der Steuerberatungskanzlei. Vor Fragen wie „Was ist Einkommensteuer?“, „Wie ist die Einkommensteuer für selbstständig Tätige zu berechnen“ oder „Was lässt sich bei der Einkommensteuer absetzen“ steht allerdings die Anmeldung beim Finanzamt. Dort beantragen Firmengründerinnen und -gründer als erstes die Einkommensteuernummer sowie am besten gleich eine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt-ID). Auch wenn die dank Befreiung eigentlich nicht unbedingt nötig ist, bringt sie Vorteile. Die generelle Frage „Wer zahlt Einkommensteuer?“ ist dann einfach zu beantworten. Einkommensteuer für Selbstständige fällt auf alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an, selbst wenn jemand nur nebenberuflich selbstständig tätig ist. Die gesamte Einkommensteuer auch für selbstständig Tätige lässt sich gemäß der aktuellen Tabelle berechnen, unter Berücksichtigung üblicher Freibeträge wie Steuerfreibetrag oder Kinderfreibetrag. Einen speziellen Freibetrag für Selbstständige gibt es bei der Einkommensteuer nicht.

Definition: Was ist Einkommensteuer und wer zahlt sie?

Mehrere Gesetze und Verordnungen bilden die Rechtsgrundlage

Selbstständig Tätige müssen selbst überweisen

Online-Zwang bei Einkommensteuer für selbstständig Tätige

Einkommensteuer auf alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Kosten in EÜR vor Berechnen der Einkommensteuer absetzen

Definition: Was ist Einkommensteuer und wer zahlt sie?

Die Frage „Was ist Einkommensteuer“ ist leicht beantwortet. Die Finanzämter erheben sie auf das Einkommen natürlicher Personen. Ebenso leicht beantwortet ist damit die Frage „Wer zahlt Einkommensteuer?“ – selbstständig tätige Personen ebenso wie Angestellte. Auch Kapitalanleger und Kapitalanlegerinnen oder Aufsichtsräte zahlen sie ans Finanzamt. Als sogenannte Gemeinsteuer stehen die Erträge aus der Einkommensteuer gleichermaßen Bund, Ländern und Gemeinden zu. Anteilig verteilt werden alle Einkommensteuererträge aus Einkünften bis zu einer bestimmten Höhe. Die Steuereinnahme ist an keinen konkret festgelegten Zweck gebunden. Einkommensteuer für Selbstständige fällt auch auf nebenberuflich selbstständig erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Für Einzelunternehmer und -unternehmerinnen oder Inhaber von Personengesellschaften wie einer GbR oder OHG ist Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Oft zusätzlich zur Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer, die sie teilweise von der Einkommensteuer absetzen können. Kapitalgesellschaften zahlen statt der Einkommen- die Körperschaftsteuer. Für ihre Beschäftigten müssen Selbstständige die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Generell gilt: Die Einkommensteuer für selbstständig Tätige lässt sich ebenso gemäß der aktuellen Tabelle berechnen, wie die Lohnsteuer für Angestellte. Einen speziellen Freibetrag für Selbstständige gibt es bei der Einkommensteuer nicht.

Mehr zum Thema
KLARTAX

Mit KLARTAX können Sie Ihre Einkommensteuererklärung einfach online selbst erstellen. Mithilfe einfacher Fragen werden die Nutzerinnen und Nutzer bei der schrittweisen Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung unterstützt.

Mehrere Gesetze und Verordnungen bilden die Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Einkommensteuer für selbstständig Tätige sowie alle übrigen Steuerpflichtigen ist neben dem Einkommensteuergesetz die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV). Steuergesetze wie das Außensteuergesetz (AStG) oder das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geben weitere Regelungen zur Einkommensbesteuerung vor. Um sicherzustellen, dass die Finanzverwaltung das Einkommensteuerrecht einheitlich anwendet, erlässt die Bundesregierung zudem Einkommensteuerrichtlinien (EStR). Diese binden allerdings nur die Finanzverwaltungen, nicht hingegen die Finanzgerichte oder Steuerpflichtigen. Ergänzende Regelungen rund um spezielle Fragen der Rechtsanwendung finden sich in regelmäßigen Erlassen des Bundesfinanzministeriums.

Die Steuerberaterin oder der Steuerberater weiß die Regelungen sowie die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit bestmöglich für Empfehlungen zu nutzen. So lässt sich die Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie weitere Einkunftsarten oft deutlich senken. Auch die Einkommensteuer für alle, die nebenberuflich selbstständig sind, ist so optimierbar. Falls sie sich nicht direkt senken lässt, kann die Steuer mithilfe der Steuerberatungskanzlei häufig über mehrere Jahre verteilt und so Liquidität gesichert werden. Das klappt beispielsweise durch zeitlich geschicktes Absetzen der Betriebsausgaben von der Einkommensteuer. Trotzdem lautet die ehrliche Antwort auf Fragen wie „Was ist Einkommensteuer“ und „Wer zahlt Einkommensteuer“: Die Einkommensteuer ist unvermeidlich und gemäß Tabelle auch von selbstständig Tätigen zu zahlen. Fachleute können jedoch helfen, die Belastung durch die Einkommensteuer insbesondere für selbstständig Tätige frühzeitig zu berechnen, und ihnen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen. Das ist hilfreich, denn einen speziellen Freibetrag für Selbstständige gibt es bei der Einkommensteuer nicht.

Selbstständig Tätige müssen selbst überweisen

Bei Angestellten überweist das Unternehmen die Lohnsteuer ans Finanzamt. Auch Banken oder Bauauftraggeber führen die Kapitalertragsteuer oder Bauabzugsteuer direkt ab. Die Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit müssen diese dagegen selbst erklären – auch wenn sie nebenberuflich selbstständig sind. Wer also die Einkommensteuer zahlt, ist klar: der oder die Selbstständige, und zwar möglichst ohne weitere Aufforderung. Die jährliche Einkommensteuererklärung ans Finanzamt zum Berechnen der Einkommensteuer für selbstständig Tätige ist Pflicht. Spätester Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist jeweils der 31. Juli des Folgejahres. Übernimmt eine Steuerberatungskanzlei die Einkommensteuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist bis zum Februar des übernächsten Jahres. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater weiß, was Selbstständige bei der Einkommensteuer absetzen können, und kennt alle Details rund um Freibetrag und aktuelle Tabelle. Natürlich müssen Selbstständige rechtzeitig das Mandat für die Steuererklärung erteilen. So lässt sich auch beispielsweise die Lage retten, wenn Selbstständige mal versehentlich ohne Fristverlängerung den Abgabetermin versäumt haben.

Mehr zum Thema
Payroll mit DATEV-Software

Erstellen Sie für Ihre Beschäftigten die monatliche Payroll mit DATEV-Software. So gewinnen Sie an Planungssicherheit und profitieren von absoluter Verlässlichkeit zu transparenten Kosten. Sie bleiben stets auf dem gesetzlich aktuellen Stand und bekommen die Lösung, die wirklich zu Ihrem Unternehmen passt.

Online-Zwang bei Einkommensteuer für selbstständig Tätige

Die Einkommensteuer für selbstständig Tätige ist online zu übermitteln – das gilt auch, wenn jemand nur nebenberuflich selbstständig ist. Dann berechnen die Finanzämter die Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß der Tabelle und mit Blick auf jeden greifenden Freibetrag entsprechend der online übermittelten Daten. Der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung entgehen Steuerpflichtige nur in absoluten Ausnahmefällen. Also wenn die elektronische Übertragung beispielsweise für selbstständig tätige Kleinunternehmer aus bestimmten und vor allem triftigen Gründen nicht zumutbar ist. Selbstständige können dann einen „Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten“ bei der Finanzbehörde stellen.

Mehr zum Thema
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Lesen Sie im Fachbuch alles zur grundlegenden Besteuerungssystematik und zu Begünstigungen wie steuerfreien Rücklagen. In der Neuauflage wurden insbesondere Themenbereiche wie GoBD, Sonderabschreibungen (neue § 7b, 7c EStG), EÜR-Taxonomie und Kleinunternehmergrenze angepasst. Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei SackSchweitzer online, Amazon oder Genialokal.

Einkommensteuer auf alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

In der Einkommensteuererklärung müssen selbstständig Tätige ihre gesamten Einkünfte aufführen – ermittelt entweder durch eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Für alle Freiberufler sowie nicht bilanzierungspflichtige Selbstständige reicht die EÜR, um die Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß Tabelle samt jeweiligem Freibetrag zu berechnen. Steuererklärungen – und damit auch das Formular EÜR – müssen auf elektronischem Wege und mit einem amtlichen Vordruck ans Finanzamt gehen. Wer sich durch die Steuerberatungskanzlei nur beraten lässt, kann dies statt über DATEV auch per ElSter online machen. Haupt- oder nebenberuflich Selbstständige, die erstmals ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklären, sollten rund zwei Wochen für die Online-Registrierung einkalkulieren. Zum ungefähren Berechnen der Einkommensteuer für Selbstständige auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – auch nebenberuflich – genügt ein Blick in die Tabelle, jeweils unter Berücksichtigung vom Freibetrag gemäß Grund- oder Splittingtabelle. Selbstständige können so ungefähr ihre Steuerbelastung abschätzen, sofern sie wissen, welche Kosten sie vor Berechnen der Einkommensteuer absetzen können.

Kosten in EÜR vor Berechnen der Einkommensteuer absetzen

Die Frage „Wer zahlt Einkommensteuer?“ lässt sich einfach beantworten: Grundsätzlich alle haupt- sowie und nebenberuflich selbstständig Tätigen. Die Details sollten sie allerdings mit der Steuerberatungskanzlei klären. Denn einerseits ist Einkommensteuer für Selbstständige nicht nur auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fällig. In ihre Einkommensteuererklärung gehören auch alle anderen Einnahmen, etwa aus Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung. Zudem können selbstständig Tätige vor dem Berechnen der Einkommensteuer ihre Betriebsausgaben absetzen. Alles, was sie in der EÜR als betrieblich verursachte Kosten angeben reduziert ihren Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit und damit die Höhe der Einkommensteuer. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater hilft, hier alle Möglichkeiten zu nutzen. Absetzbar sind beispielsweise Kosten zur Kommunikation mit Kunden per Telefon, Fax, Handy. Auch Kosten für den Internetauftritt, das Ladenlokal oder das Büro sind abziehbar sowie je nach Tätigkeit nötiges Spezialgerät und -zubehör. Und natürlich Ausgaben für ein Firmenfahrzeug, die Reisekosten oder eventuell Berufskleidung.

Die Steuerfachleute helfen aber nicht nur bei der Frage, welche Betriebsausgaben sich wann und wie am geschicktesten absetzen lassen. Sie beraten auch bei der Liquiditätsplanung sowie bei der steuerlichen Optimierung mithilfe des Investitionsabzugsbetrags oder den jeweils aktuellen Gesetzesänderungen. Zudem können sie bei der Einkommensteuer für Selbstständige auch die Sonderausgaben optimal ansetzen. Beispielsweise die Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung, die private Altersvorsorge oder auch Spenden. Hinzu kommt die richtige Anwendung von jedem Freibetrag, den auch Selbstständige bei der Einkommensteuer nutzen können, vom Grund- oder Splitting-Freibetrag über den Freibetrag für Alleinerziehende bis zum Kinderfreibetrag oder zum Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web