Befassen sich Selbstständige erstmals mit dem Gewerbesteuergesetz, kommen viele ins Staunen. Geht es doch um für den Bereich Steuerrecht überraschend scheinendes – beispielsweise die Besteuerung von Betriebsausgaben statt bloß des Ertrags. Die Frage, wer Gewerbesteuer zahlt und wie sie zu berechnen ist, lässt sich oft ebenfalls nur vorläufig klären. Selbst nicht gewerbesteuerpflichtige Freiberufler sollten wissen, was Gewerbesteuer ist. Wegen einer möglichen Abfärbewirkung gehört das Thema Gewerbesteuer auch für sie auf die Liste der relevanten Steuerfragen. Rund um die Gewerbesteuer helfen Rechner im Internet und generelle Informationen zu Freibeträgen oder Höchstgrenzen der Anrechnung nur grob. Das Gespräch mit der Steuerberatungskanzlei braucht es nicht nur über die Frage, wer Gewerbesteuer zahlt, was sich von ihr absetzen lässt und was nicht abzugsfähig ist. Bei der Gewerbesteuer geht es in Deutschland um Risiken, denen Selbstständige mit der Steuerberatungskanzlei zumindest teilweise ausweichen können. Allerdings nur, wenn sie sich rechtzeitig und vorausschauend ums Thema Gewerbesteuer gekümmert haben.
Was ist Gewerbesteuer und wer muss sie zahlen?
Die Gewerbesteuer ist eine ertragsabhängige Steuer, die Gewerbetreibende an die Kommune abführen, wo sie ihren Gewerbesitz angemeldet haben. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. Jede Kommune darf selbst die sogenannten Hebesätze festlegen, die bei der Berechnung über die Höhe der Gewerbesteuer zur Anwendung kommen. Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist in Deutschland das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Aus ihm geht hervor, wie die Gewerbesteuer grundsätzlich zu berechnen ist. Wichtig ist, mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu besprechen, was für eine Anrechnung der Gewerbesteuer gilt und ob sie sich absetzen lässt oder abzugsfähig ist. Rechner zur Gewerbesteuer im Internet helfen hier im individuellen Fall nur bedingt weiter.
Und wer in Deutschland zahlt Gewerbesteuer? Das sagt grundsätzlich schon der Name – vor allem Gewerbetreibende. Die Gewerbesteuerpflicht gilt unabhängig von der Rechtsform, weil GmbHs, Aktiengesellschaften und andere Körperschaften allesamt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist Paragraf 15 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, der den Gewerbebetrieb regelt. Demzufolge ist ein Gewerbe jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Auch sie können aber aus diversen Gründen voll gewerbesteuerpflichtig werden und sollten deshalb nicht nur wissen, was Gewerbesteuer ist. Vielmehr sollten sie dieses Thema bei unternehmerischen Entscheidungen stets mit auf dem Schirm haben und regelmäßig mit ihrer Steuerberatungskanzlei besprechen.
Gewerbesteuer berechnen ist ziemlich kompliziert
Um die Gewerbesteuer zu berechnen, wird ausgehend vom Gewinn, der sich aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ergibt, ein Gewerbeertrag ermittelt. 3,5 Prozent vom Ertrag bilden laut Gewerbesteuergesetz den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag. Der wird mit dem von der jeweiligen Kommune in Deutschland für die Gewerbesteuer festgelegten Hebesatz multipliziert. Der Gewerbesteuerfreibetrag, ab dem Gewerbesteuer fällig ist, beträgt 24.500 Euro. Nun einfach für die Gewerbesteuer einen Rechner im Internet anzuwerfen und auszurechnen, wer wieviel Gewerbesteuer zahlt, greift aber zu kurz. Um den gewerbesteuerlichen Ertrag korrekt zu ermitteln, gilt es, Finessen wie die Hinzurechnung oder Kürzung zu beachten. Einzelunternehmen bietet sich außerdem die Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. So kann je nach Hebesatz die Gewerbesteuerzahlung ganz oder teilweise entfallen. Und für beides, also sowohl Hinzurechnung als auch Anrechnung, gibt es wiederum Freibeträge. Was bei der Gewerbesteuer abzugsfähig ist oder sich anrechnen lässt, sollte also besser Sache des Steuerberaters oder der Steuerberaterin sein.
Eine Falle beim Gewerbesteuergesetz: Hinzurechnung
Befassen sich Selbstständige damit, was Gewerbesteuer ist, müssen sie sich von einer allgemeinen Faustregel rund um Steuern befreien – nämlich der Vorstellung, dass sie Betriebsausgaben immer absetzen können. In Deutschland ist Gewerbesteuer nämlich nicht nur auf den Gewinn, sondern möglicherweise auch auf zumindest einige Betriebsausgaben fällig. Das Zauberwort hierfür lautet „Hinzurechnungen“. Unternehmen berechnen also ganz normal ihren Gewinn. Danach müssen sie für die Gewerbesteuererklärung rechnerisch einige zuvor zur Berechnung der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer abgezogene Betriebsausgaben wieder draufschlagen. Das gilt unter anderem für
- Entgelte für Schulden (alle Arten von Zinsaufwendungen),
- Entgelte für Renten und dauernde Lasten einschließlich Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen an Arbeitnehmer,
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters,
- 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- 50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie
- die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Konzessionen und Lizenzen).
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat ab dem Erhebungszeitraum 2020 den Freibetrag für Hinzurechnungen von 100.000 Euro auf 200.000 Euro verdoppelt.
Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer bleibt rechtens
Dass per Hinzurechnung in Deutschland bei der Gewerbesteuer auch Ausgaben besteuert werden, die eigentlich abzugsfähig sind, sorgt schon länger für Ärger. Das Hamburger Finanzgericht legte diese Frage wegen der grundlegenden Bedeutung vor Jahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Dies lehnte die Vorlage allerdings ab. Der Bundesfinanzhof hielt 2018 im Fall eines Hotelbetreibers mit hohen Ausgaben für Miet- und Pachtzahlungen sowie Lizenzgebühren – allesamt gewerbesteuerpflichtig – eine Vorlage beim obersten Gericht nicht für nötig. So blieb es bei der Hinzurechnung. Immerhin: Kleinere Betriebe betrifft diese Herausforderung bei der Gewerbesteuer oft nicht. Die Hinzurechnung erfolgt anteilig und nur, wenn ein Freibetrag von 100.000 Euro – und ab 2020 dann 200.000 Euro – überschritten wird. Doch generell stieg auch ihre Gewerbesteuerlast. Etwa, weil für die Gewerbesteuer nicht mehr wie früher eine Anrechnung von Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuererklärung möglich ist. Was ebenfalls schon höchstrichterlich für verfassungsgemäß befunden wurde. Auch darum lässt sich die Gewerbesteuer kaum einfach mit einem Rechner berechnen.
Anrechnung von Gewerbesteuer mindert die Steuerlast
Anders als bei der Körperschaftsteuer besteht bei Einzelunternehmern und natürlichen Personen als Gesellschaftern einer Personengesellschaft laut Gewerbesteuergesetz in Deutschland die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die jeweilige Einkommensteuer. Das soll eine Doppelbelastung im Bereich der Ertragsteuern vermeiden. Je nach dem jeweils geltendem Hebesatz kann es zur vollständigen Anrechnung kommen – so dass keine Gewerbesteuer zusätzlich zu zahlen ist. Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat den Ermäßigungsfaktor, bis zu dem sich die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lässt, vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache des Steuermessbetrags erhöht. Wie sich das beim Berechnen der Gewerbesteuer genau auswirkt und wie Selbstständige dies bei ihrer Umsatz- und Liquiditätsplanung am besten berücksichtigen, klärt der Steuerberater oder die Steuerberaterin. Mit Blick auf die vielen Spezialkonstellationen und Feinheiten helfen Gewerbesteuer-Rechner allein kaum weiter.
Wer zahlt Gewerbesteuer? Manchmal sogar Freiberufler
Auch die Gewerbesteuer kann beim Berechnen der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler relevant sein. Gewerbesteuer zahlen generell alle Personen, die in Deutschland selbstständig ein Gewerbe betreiben, unabhängig von Branche oder Tätigkeit. Davon ausgenommen sind Freiberufler. Für sie greift die Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn sie unter §18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Das betrifft beispielsweise Ärzte, Architektinnen, Krankengymnasten, Anwältinnen oder journalistisch Tätige. Vorsichtshalber sollten Selbstständige der freien Berufe die Frage, wer Gewerbesteuer zahlt, stets vorausschauend mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin klären. Freiberuflerinnen und Freiberufler können gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie etwa neben der Kerntätigkeit zu hohe Einnahmen durch gewerbliche Umsätze haben. Wenn also zum Beispiel in einer Zahnarztpraxis auch Artikel für die Zahnpflege verkauft werden. Kommt sie damit auf mehr als drei Prozent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro, färbt die Gewerbesteuer auf alle Einnahmen ab. Wo das Gewerbesteuergesetz vage bleibt, haben Gerichte festgelegt, wer Gewerbesteuer zahlt.
Ein ähnliches Urteil fällte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich. Sie stuften eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis insgesamt als Gewerbebetrieb ein. Der Grund: einer der Ärzte war für Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig und erbrachte nur in geringem Umfang zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistung am Patienten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aber auf jeden Fall eine Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin wert.
So vermeiden Unternehmen das Abfärben auf alle Umsätze
Was ist Gewerbesteuer also? Für viele freiberuflich Selbstständige eine unterschätzte Gefahr. Schon geringe gewerbliche Einnahmen können auch für Freiberuflerinnen oder Freiberufler zur Gewerbesteuerpflicht auf den Gesamtumsatz führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach klargestellt, ab welcher Grenze bei denen, die gewerbesteuerfreie Tätigkeiten ausüben, schon selbst geringe gewerbliche Einnahmen eine Gewerbesteuerpflicht für den Gesamtumsatz begründen. Das Gericht sieht die Grenze für das, was steuerrechtlich „Abfärbewirkung“ heißt, bei nur drei Prozent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro. Eine Karnevalstruppe ließ es gewerbesteuerfrei davonkommen, weil der Umsatz mit CDs unter drei Prozent vom Gesamtnettoumsatz einbrachte und auch unter der Gewerbesteuerpflichtgrenze von 24.500 Euro lag. In einem anderen Fall setzte es dagegen Gewerbesteuer an, weil die gewerblichen Umsätze die Grenze von drei Prozent in den Streitjahren überschritten hatten. Hier griff die Abfärbung auf alle Umsätze.
Die Abfärbung auf alle Umsätze rechtzeitig hinterfragen
Unternehmer und Unternehmerinnen, die geringe gewerbliche Umsätze berechnen wollen, sollten mit ihrer Steuerberatungskanzlei das Thema Gewerbesteuer besprechen. Eine Abfärbung lässt sich in manchen Fällen durch eine organisatorische Trennung der Umsätze vermeiden – oder wenigstens die Steuerlast reduzieren. Manchmal kann es sogar besser sein, auf Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit zu verzichten, als komplett unter die Gewerbesteuerpflicht zu fallen. Das muss aber rechtzeitig geklärt sein – sonst ist es zu spät. Deshalb sollten alle gewerbesteuerfreien Unternehmen in Deutschland immer auf dem Schirm haben, wer Gewerbesteuer zahlt. Natürlich kann man auch hierzulande mal Glück haben, wie kürzlich der Vermieter eines Einkaufszentrums, der es zugleich bewirtschaftete. Ihm gab der Bundesfinanzhof im Kampf gegen das Finanzamt recht. Der Vermieter muss keine Gewerbesteuer zahlen. Die gewerblichen Teile seines Angebots, etwa die Ausrichtung von Werbemaßnahmen für die Mieter, änderten nichts am eigentlichen Zweck, der Vermietung. Damit sei keine Gewerbesteuer fällig.
Bei Einstellungen drohen Freiberufler Steuerrisiken
Auch für Freiberuflerinnen und Freiberufler ist also die Frage wichtig, was Gewerbesteuer in Deutschland ist und wer sie zahlt. Sie müssen dieses Thema vor womöglich heiklen unternehmerischen Entscheidungen im Auge behalten. Steuerlich heikel kann für Freiberufler schon die Entscheidung sein, Berufskollegen in Praxis, Kanzlei oder Büro anzustellen. Das kann ihnen mit Blick auf das Gewerbesteuergesetz zum Verhängnis werden. So verdonnerte das Finanzgericht Sachsen eine Gesellschaft aus zwei Ingenieuren zur Zahlung von Gewerbesteuer. Für sie arbeiteten drei angestellte Ingenieure, die eigenverantwortlich Hauptuntersuchungen von Kraftfahrzeugen abnahmen. Das Problem hierbei war die Eigenverantwortung. Die Angestellten hätten den größten Teil der Prüfaufgaben erbracht. Und ihre Tätigkeit sei nicht als eigenverantwortlich einzustufen und deshalb gewerbesteuerpflichtig, urteilte der BFH höchstrichterlich. Eine sehr genaue Prüfung unternehmerischer Entscheidungen bis hin zur Anstellung und der Vertragsgestaltung von Beschäftigten mit Blick auf die Gewerbesteuer ist deshalb wichtig. Die Steuerberatungskanzlei hilft abwägen, ob und wie sich eine Gewerbesteuerpflicht legal umschiffen lässt.
Manche Handwerker kommen um die Gewerbesteuer herum
Die Regel ist es in Deutschland mit Blick auf die Gewerbesteuer nicht – doch manchmal gibt es erfreuliche Überraschungen. Das Hessische Landesarbeitsgericht etwa betrachtete einen Restaurator als Freiberufler statt als Gewerbetreibenden. Wegen seiner wissenschaftlich-historischen Herangehensweise unterliege der Betrieb nicht dem für allgemeingültig erklärten Tarifvertrag für das Gewerbe. Auch muss der Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge für Berufsausbildung oder Zusatzrente überweisen. Gewerbesteuer gemäß Gewerbesteuergesetz muss er darum wohl ebenfalls nicht berechnen. Wer Gewerbesteuer zahlt und wer nicht, sollten Selbstständige aber stets mit der Steuerberatungskanzlei klären. Das ist mit Blick auf eventuell anwendbare Sonderregelungen immer ratsam. Außerdem ist das hessische Urteil noch nicht rechtskräftig, sondern Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Unternehmen, die Gewissheit über ihre Gewerbesteuerpflicht wünschen, könnten dies mit einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt klären. Doch nur der Steuerberater oder die Steuerberaterin kann die komplexe Thematik sowie die mit einer verbindlichen Auskunft verbundenen Konsequenzen richtig beurteilen.
Durch strukturelle Änderungen zu weniger Gewerbesteuer
Manche Gewerbetreibende können mit etwas organisatorischem Geschick ihre Gewerbesteuerlast durch eine Betriebsaufspaltung senken. Wer mehrere Standbeine hat, kann rechtlich voneinander unabhängige Einheiten schaffen. So lässt sich der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften beim Berechnen der Gewerbesteuer mehrmals nutzen. Mit einer sauberen Gestaltung ist so letztlich völlig legal einiges weniger an Gewerbesteuer fällig. Geeignete Gestaltungsmöglichkeiten sollte der Firmenchef oder die Firmenchefin aber unbedingt detailliert mit der Steuerberatungskanzlei und gegebenenfalls mit der Anwaltskanzlei klären. Denn gerade für kleinere Unternehmen ist das keine ganz einfache Lösung.
Je gleichartiger zwei unternehmerische Tätigkeiten sind, desto sauber müssen organisatorische und finanzielle Abläufe getrennt sein, um von zwei Unternehmen ausgehen zu können, urteilte der Bundesfinanzhof. Den Fall eines Betreibers eines Eiscafés mit angeschlossenem Grillimbiss verwiesen die obersten Finanzrichter (Az.: XR15/18) für die abschließende Detailbeurteilung zurück an die Vorinstanz. War der Fall doch komplex: Beide Betriebe waren räumlich getrennt, besaßen aber eine gemeinsame Außenfläche und Kundentoilette. Das Personal war teils zeitgleich für beide Anbieter tätig. Auch trat der Inhaber für beide Unternehmen unter derselben Bezeichnung auf und nutzte dieselbe Telefon- und Telefaxnummer. Das zum Betriebsvermögen des Grillimbisses gehörende Kfz wurde auch für Zwecke des Eiscafés genutzt. Auch gab es zwar zwei Girokonten, aber Lohnzahlungen für das Eiscafé wurden auch mal über das Konto des Grills getätigt.
Was ist Gewerbesteuer? Manchmal ein Grund zum Umzug
In einigen Fällen hilft bei der Gewerbesteuer in Deutschland aber nichts gegen eine hohe Belastung, vor der auch weder Anrechnung noch Absetzen von anderen Steuerarten schützen. Dann kann sich für manche Unternehmen ein Umzug rechnen – wegen der extrem unterschiedlichen Hebesätze der Kommunen beim Berechnen der Gewerbesteuer. Derzeit beträgt der Hebesatz beispielsweise in Berlin 410 Prozent, in Hamburg 470 Prozent oder in München 490 Prozent. Und während er in Frankfurt bei 460 Prozent liegt, sind es im direkt benachbarten Eschborn nur 280 Prozent. Die Unterschiede fallen so groß aus, dass Standortverlagerungen ein für manche Unternehmen reeller Ausweg zu sein scheinen. Doch diesen Ausweg aus einer hohen Belastung durch die Gewerbesteuer sollten Selbstständige erst dann in Erwägung ziehen, wenn sie alle Optimierungsmöglichkeiten beim Umsatz oder der Firmenstruktur ausreichend mit der Steuerberatungskanzlei durch den Rechner geschickt haben.
Ein Umzug sollte aber der letzte Ausweg sein
Regional unterschiedliche Hebesätze bei der Gewerbesteuer sind in Deutschland ein wichtiger wirtschaftlicher Standortfaktor. Der Anteil an der Steuerbelastung steigt bei einem Hebesatz von 400 auf 46,9 Prozent, hat die IHK Gießen-Friedberg vorgerechnet. Während die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 200 nur 30 Prozent der gesamten Steuerbelastung ausmacht, fällt sie bei einem gemeindespezifischen Hebesatz von 490 deutlich stärker ins Gewicht. Das Standortumfeld sollten Unternehmen deshalb insbesondere bei einer Gründung oder vor einer Erweiterung prüfen und mit Blick auf Gewerbesteuer berechnen. Eine Standortverlagerung lediglich mit Blick auf die Gewerbesteuer sollte dagegen die letzte Option sein. Schließlich kann der Gemeinderat die Höhe der Gewerbesteuer jederzeit neu festsetzen – und Anpassungen finden dann fast immer nach oben statt.