Organisation & Management

Rechtsformwechsel kann sich für Un­ter­neh­men lohnen

Beim Grün­den ist die Wahl der Rechts­form ei­ne gro­ße Ent­schei­dung. Än­dern sich die Um­stän­de, kann ein Rechts­form­wech­sel sinn­voll sein. Der al­ler­dings soll­te stets nur nach en­ger Ab­stim­mung mit Fach­leu­ten für steu­er­li­che und recht­li­che Fra­gen statt­finden.

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Never change a running system: Aus der IT stammt die Devise, kein (gut) laufendes System zu verändern. Was störungsfrei funktioniert, sollte man nicht unterbrechen und austauschen, weil Neuerungen eventuell mehr reale Probleme als erhoffte Verbesserungen bringen. Tief ins Betriebssystem hinein gehen auch Fragen zur Rechtsform eines Unternehmens. Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform ist von enormer unternehmerischer Tragweite. Dennoch sprechen manchmal gute Gründe für den Rechtsformwechsel – gerade, wenn alles gut läuft. Nimmt die Zahl der Beschäftigten stark zu oder stehen Kooperationen an, könnte eine Veränderung sinnvoll sein. Auch die Planung einer Übernahme oder die Regelung des Generationswechsels kann ein Anlass zum Rechtsformwechsel sein. Solche Überlegungen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer aber stets vorausschauend mit Fachleuten für Recht und Steuern besprechen. Sie prüfen, ob die aktuelle Rechtsform weiter geeignet oder der Wechsel aus rechtlichen beziehungsweise steuerlichen Gründen ratsam ist. Kommt es zum Rechtsformwechsel, setzen sie passende Verträge auf und begleiten die Umwandlung.

Darum ist die Wahl der pas­sen­den Rechtsform so wichtig

Mit der Rechtsform legen Unternehmen die Art der Geschäftsführung und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander fest. Wie groß sind die Entscheidungsspielräume der Gesellschafter? Wie sieht ihr Eigentumsanteil aus und damit der Anteil an Gewinnausschüttungen und Steuern? Den Geschäftspartnern teilt die Rechtsform etwas über die Haftung des Unternehmens mit. Die Wahl der Rechtsform entscheidet darüber, ob Inhaber oder Inhaberinnen für die Schulden ihres Unternehmens auch mit dem persönlichen Vermögen haften oder nicht. Mit Blick auf die künftige Finanzierung ist die Rechtsform ebenfalls wichtig. Manche Rechtsformen eigenen sich etwa besser für die Beteiligung privater Kapitalgeber am Unternehmen als andere. All dies sind Faktoren, die im Laufe der Zeit einen Rechtsformwechsel nahelegen könnten. Die hierfür geltenden Anforderungen und Vorgaben sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Es sieht ausführliche Regelungen für die Verschmelzung oder Aufspaltung sowie Aufnahme oder Neugründung der diversen Gesellschaftsformen vor.

Zwischen diesen Rechtsformen kön­nen Un­ter­neh­men wählen

Es gibt eine Reihe verschiedener Rechtsformen. Diese sind:

  • Einzelunternehmen. Sie sind gut für den Einstieg ins Unternehmerleben geeignet, beispielsweise für Handwerker, Kleingewerbetreibende, Dienstleistungsunternehmen.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies ist ein einfacher Zusammenschluss von Partnern und Partnerinnen. Sie ist für jede Geschäftspartnerschaft geeignet, auch für Kleingewerbe, freie Berufe oder Arbeitsgemeinschaft.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG). Sie bietet sich für Handelsgeschäfte mit Partner an, erfordert kein Mindestkapital, bedeutet zwingend Haftung mit dem Privatvermögen und ist nichts für Kleingewerbe.
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartnG). Sie bewahrt die Eigenverantwortlich trotz Partnern oder Partnerinnen und empfiehlt sich für freie Berufe, falls das Berufsrecht dies zulässt.
  • Kommanditgesellschaft (KG). Sie ist gut für Unternehmer oder Unternehmerinnen geeignet, die weiteres Kapital suchen, aber eigenverantwortlich bleiben wollen. Sie besteht aus einer oder mehreren Personen als Komplementär(en), die die Geschäfte führen, sowie finanziellen Teilhabern als Kommanditisten.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie ist die Rechtsform der Wahl für Unternehmer oder Unternehmerinnen, die ihre persönliche Haftung beschränken wollen und/oder steuerliche Vorteile nutzen können. Eine Variante der GmbH ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, kurz UG haftungsbeschränkt. Sie erfordert ein geringeres Stammkapital, ist einfach zu gründen und bietet ebenfalls eine beschränkte Haftung, hat aber nicht nur Vorteile.
  • Ein-Personen-GmbH. Sie eignet sich für Einzelunternehmer und kann später leicht zur regulären GmbH ausgebaut werden.
  • GmbH & Co. KG. Durch diese Rechtsform lässt sich die Haftung beschränken und die Flexibilität einer Personengesellschaft (im Unterschied beispielsweise zur GmbH) genießen. Statt einer natürlichen Person ist die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), und die Kommanditisten und Kommanditistinnen sind Gesellschafter der GmbH. Entscheidungen liegen beim Komplementär, die Haftung ist wie bei einer GmbH. Doch die GmbH & Co KG gilt als Personengesellschaft.
  • AG: Mit einer Aktiengesellschaft eröffnen sich unter anderem Wege zu zusätzlichem Eigenkapital.
  • eingetragene Genossenschaft (eG). Sie beschränkt die Haftung und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die gemeinschaftlich und solidarisch einen Geschäftsbetrieb fördern wollen.

Der Systemunterschied: Kapital- oder Personengesellschaft?

Der wichtigste Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der Rechtsformen besteht in der Haftung. Die Haftung ist grundlegend unterschiedlich geregelt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Damit ist die Haftungsfrage ein wichtiger Systemunterschied und oft entscheidender Grund für einen geplanten Rechtsformwechsel.

  • Volle Haftung besteht grundsätzlich für Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften. Sie haften für Schulden gegenüber Geschäftspartnern nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Allerdings gibt es hier Sonderregelungen für manche Formen von Personengesellschaft. Sie sollten im Detail mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin besprochen werden.
  • Beschränkte Haftung besteht bei Kapitalgesellschaften. Hier haften Gesellschafter grundsätzlich nur in der Höhe ihrer Einlage und des Gesellschaftsvermögens. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen, bei denen Geschäftsführer und Gesellschafter womöglich doch privat haften müssen.

Ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium ist auch die Frage, ob jemand allein oder mit einem oder mehreren Partnern startet. Auch diese Abwägung gibt einigen Erörterungsbedarf mit der Steuerberatungskanzlei her.

Mit mancher Rechtsform ver­lie­ren Frei­be­ruf­ler ihre Vorteile

Es gibt eine ganze Reihe von Rechtsformen. Aber nicht jede steht immer zur Auswahl – das beschränkt natürlich auch den Rechtsformwechsel. Welche Rechtsform sich für ein Unternehmen anbietet beziehungsweise möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob es um eine freiberufliche oder gewerbliche unternehmerische Tätigkeit geht. Freiberufler und Freiberuflerinnen genießen im Vergleich zu Gewerbetreibenden diverse Vorteile. Sie müssen etwa keine Gewerbesteuer zahlen oder doppelte Buchführung machen – es genügt die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Wollen sie diese Vorteile nutzen, stehen ihnen nur folgende Rechtsformen zur Auswahl:

  • Einzelunternehmen für Ein-Personen-Gründungen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Teamgründungen
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für Teamgründungen
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) für Teamgründungen

Wer als Freiberufler – aus guten Gründen wie etwa zur Beschränkung der persönlichen Haftung – dennoch eine GmbH gründet, verzichtet automatisch auch auf mit der Freiberuflichkeit verbundene Vorteile. Eine GmbH ist etwa gewerbesteuerpflichtig qua Rechtsform – und damit auch der Freiberufler, der für seine Tätigkeit eine GmbH gründet. Die Argumente für und gegen einzelne Rechtsformen sollten sich Freiberufler darum auch unter dem Aspekt der generellen Vorteile einer Freiberuflichkeit genau von Steuerfachleuten erklären lassen.

Gewerbetreibende haben mehr Auswahl bei der Rechtsform

Wer als Freiberufler die Gewerbesteuerpflicht nicht scheut, , hat – wie Gewerbetreibende – eine größere Auswahl bei der Rechtsform. Die meisten Gewerbetreibenden sind Kaufleute und müssen ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen. Für sie kommen folgende Varianten in Frage:

  • Einzelunternehmen für Ein-Personen-Gründungen
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch für Ein-Personen-Gründungen
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch für Ein-Personen-Gründungen
  • GmbH & Co. KG
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG) auch für Ein-Personen-Gründungen

Rechtsformwechsel geht auch bei Klein­ge­wer­be­treibenden

Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute und auch keine umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer. Damit müssen sich Selbstständige, die ein kleines, sehr einfach organisiertes Unternehmen wie etwa einen Kiosk, einen Kurierservice oder ein kleines Dienstleistungsunternehmen führen, nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Der laufende Aufwand beispielsweise für Jahresabschlüsse oder Berichtspflichten sollte dank der Rechtsform nicht allzu hoch sein. Für Kleingewerbetreibende kommen für Gründung oder Rechtsformwechsel folgende Rechtsformen in Frage:

  • Einzelunternehmen für Ein-Personen-Gründungen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Teamgründungen

Gerade Kleingewerbetreibende müssen aber bei Kooperationen besonders aufpassen, dass sie keinen ungewollten Rechtsformwechsel vollziehen. Durch Zusammenschluss mit anderen Selbstständigen entsteht unter Umständen nämlich automatisch eine GbR. Damit verbunden sind Haftungsrisiken für alle Mitglieder, die sogar jeden Abiturjahrgang unversehens treffen können. Auch vor informellen Zusammenschlüssen und Kooperationen mit anderen Unternehmern und Unternehmerinnen lohnt sich daher die gründliche Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin sowie einem Anwalt oder einer Anwältin.

Chance für KGen: Rechtsformwechsel zur GbR

Der Wechsel zur GbR birgt nicht nur Risiken bei der Haftung, sondern kann auch eine besondere Chance bieten. So lässt sich nämlich beispielsweise die Löschung einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation und Einhaltung des Sperrjahrs erreichen. Hier ist dann eine notarielle Beurkundung des Formwechselbeschlusses gemäß §193 UmwG nötig. Der Steuerberater oder die Steuerberaterin weiß, unter welchen Umständen etwa in Familiengesellschaften auf den Umwandlungsbericht verzichtet werden kann oder inwiefern und was geprüft werden muss. Hier kommt dem Unternehmer oder der Unternehmerin zugute, dass bei einem Rechtsformwechsel stets die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform gelten.

Rechtsformwechsel der an­de­ren Art: zur Ge­nossenschaft

Ebenfalls für einen Rechtsformwechsel in Betracht kommt die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Die gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften und eignet sich für viele Ideen. Die meistens wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecke der zahlreichen Genossenschaften sind vielfältig wie nie. Es gibt Wohnungsbaugenossenschaften, genossenschaftlich organisierte Dorfläden oder eine Schulgenossenschaft für den günstigen Verkauf von Schulmaterial und gebrauchten Fahrrädern. Mittlerweile werden Genossenschaften auch zunehmend als Lösung für das im Mittelstand weit verbreitete Nachfolgeproblem gehandelt. In Form einer Genossenschaft lassen sich Betriebe durch Anteilseigner weiterführen, die aus der Belegschaft oder dem Umfeld der Firma stammen und diese weiter so kollegial führen wollen wie die früheren Inhaber. Wer diesen Wunsch hat, sollte also ruhig mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin über einen Rechtsformwechsel nachdenken – zur Genossenschaft.

Oft geht es kleinen und mittelgroßen Unternehmen aber auch nur um den Eintritt in eine Genossenschaft oder deren Neugründung, weil der gemeinschaftliche Einkauf bessere Konditionen und Vorteile bei der Abwicklung bringt.

Gesprächs­bedarf mit Ex­per­ten ist vor Rechtsformwechsel hoch

Für welche Rechtsform sich Unternehmer und Unternehmerinnen auch interessieren: Der Gesprächsbedarf mit Rechts- und Steuerfachleuten ist in jedem Fall enorm. Die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der verschiedenen Beteiligten sind zu klären. Dann ist ein Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Haftungs- und Vermögensfragen sind zu diskutieren, ebenso wie die Frage der Anteile und daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Es lohnt sich, jedes Detail mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin zu besprechen, bis hin zum Bestand oder der Einbringung sowie Bewertung auch der letzten Bar- und Sacheinlage in das rechtlich neu aufzusetzende Unternehmen. Hier können durch Immobilien beispielsweise Sonderbetriebsvermögen entstehen, die stille Reserven und damit mögliche spätere Steuerzahlungen auslösen. Auch über die einkommensteuerrechtlichen Folgen der Verteilung von Gewinn und Verlust für die einzelnen Gesellschafter sollte frühzeitig gesprochen werden. Rechtzeitig muss zudem klar sein, welche Schritte wann rechtlich oder gegenüber dem Finanzamt in die Wege zu leiten sind und welche Zusatzerklärung oder -bilanz gegebenenfalls nötig wird.

Fragen zur Erbfolge oder zu den Konsequenzen beim Tod und Ausscheiden von Gesellschaftern gehören ebenfalls auf die Agenda für Gespräche mit Rechts- und Steuerfachleuten. Beim Rechtsformwechsel im Zuge einer Nachfolgeregelung sollte es auch um mögliche Ausschüttungsgewinne und die Auszahlung von Anteilen gehen. Hier wäre etwa durchzurechnen, ob das als Rente, Einmalzahlung oder laufende Gewinnbeteiligung geschehen soll. Jeden Kredit- oder Mietvertrag sowie auch sonstige Verträge sollte der Anwalt zudem mit Blick auf eine möglicherweise eingebaute Ausweitung der Haftung prüfen.

Um das Thema Rechtsformwechsel geht es auch im folgenden Video.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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