Buchführung & Bilanz

Investitionsabzugsbetrag: Künf­tig gel­ten neue Regeln

Per In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag, kurz IAB, kön­nen Frei­be­ruf­ler oder ei­ne GmbH die Kos­ten für ge­plan­te In­ves­ti­tio­nen vor­ab steu­er­lich an­set­zen. Die Re­geln da­für ha­ben sich aber wie­der­holt ge­än­dert. De­tails soll­ten mit der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei be­spro­chen werden.

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Hinter manch sperrigem Begriff aus dem Steuerrecht verbergen sich große Vorteile für Unternehmen. Ein Beispiel dafür ist der so genannte Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB. Dessen Einsatzmöglichkeiten hat der Gesetzgeber aufgrund der Covid-Pandemie erneut erweitert. Selbstständige, Freiberufler oder auch Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführer einer GmbH können mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Teil ihrer Kosten für geplante Investitionen im Voraus steuerlich gewinnmindernd geltend machen. Und das nicht bloß – wie sonst regulär – bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsguts, sondern vorübergehend für bis zu fünf Jahre. Schaffen Unternehmen das Wirtschaftsgut dann doch nicht an, müssen sie den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend auflösen. Selbstständige können per IAB ordentlich Steuern sparen, müssen aber Fallen zu umgehen wissen sowie allerhand Regeln beachten. Mit der Steuerberatungskanzlei sollten sie den Austausch vor allem dann suchen, wenn sie Investitionsabzugsbeträge gebildet und die Investitionsabsicht verworfen oder geändert haben. Es kann sich auch lohnen, rückwirkend über den Ansatz eines IAB zu sprechen.

Definition: Das ist ein Investitionsabzugsbetrag

So ist der Investitionsabzugsbetrag geregelt

Investitionsabzugsbetrag: Interessant für GmbH oder Freiberufler

Für diese Wirtschaftsgüter gilt der Investitionsabzugsbetrag

Mit dem richtigen Vertrag harmonieren auch IAB und Leasing

Investitionsabzugsbetrag besser nicht rückwirkend auflösen

Definition: Das ist ein Investitionsabzugsbetrag

Der IAB eröffnet den Inhabern und Inhaberinnen kleinerer Unternehmen die Möglichkeit, einen Teil ihrer voraussichtlichen Ausgaben für ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorab steuerlich anzusetzen. Weil der Investitionsabzugsbetrag steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt wird, können Selbstständige, Freiberufler oder Chefs und Chefinnen einer GmbH die Steuerbelastung bereits Jahre vor der tatsächlichen Investition senken und so ihre Liquidität verbessern. Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, steht seit 2008 im Einkommensteuergesetz, geregelt im Paragrafen 7g. Er wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt und ersetzte damals die bis dahin geltende Ansparabschreibung, die nach demselben Prinzip funktionierte. Die zeitliche Vorverlagerung der Gewinnminderung um zuvor drei und nun bis zu fünf Jahre vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes dient der Unterstützung kleiner und mittlerer Betriebe. Sie soll ihnen die Finanzierung bestimmter Investitionen erleichtern. Wer ihn nicht im vorgeschriebenen Zeitraum nutzt, muss den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend steuerwirksam auflösen.

So ist der Investitionsabzugsbetrag geregelt

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte die Investitionsfrist für den IAB von regulär drei Jahren in bestimmten Fällen auf zunächst vier Jahre. Der Gesetzgeber hat jetzt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Investitionsfrist unter bestimmten Voraussetzungen um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert. Konkret heißt das: Für einen 2017 oder 2018 gebildeten Investitionsabzugsbetrag müssen Selbstständige, Freiberufler und Chefinnen oder Chefs einer GmbH ihre Investitionen erst bis Ende 2022 umsetzen.

Das Jahressteuergesetz 2020 brachte Neuerungen beim IAB

Das Jahressteuergesetz 2020 hat weitere einige Änderungen des §7g EStG mit sich gebracht. Grundsätzlich gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden:

  • Die begünstigten Investitionskosten erhöhen sich von 40 Prozent auf 50 Prozent der geplanten Aufwendungen.
  • Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für bestimmte vermietete Wirtschaftsgüter gebildet werden.
  • Statt der bisher unterschiedlichen, von der jeweiligen Einkunftsart abhängigen Größenmerkmale gilt beim Gewinn nunmehr eine einheitliche Grenze. Er darf vor Abzug des IAB 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die maximale Summe aller laufenden Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.

Ganz wichtig: Zur Vermeidung von nachträglich steuermindernden Gestaltungen – etwa nach Außenprüfungen – darf das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein. Damit hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit verbaut, die zuvor der Bundesfinanzhof höchstrichterlich eingeräumt hatte mit Urteil vom 23.3.2016 (Az. IV R 9/14). Die Einschränkung gilt, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung – also nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist – in Anspruch genommen wird. Sie betrifft Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Deshalb gilt es, mögliche Investitionsabzugsbeträge unbedingt mit der Steuerberatungskanzlei zu besprechen. Wie ein Investitionsabzugsbetrag zeitlich zu planen, anzusetzen sowie später aufzulösen ist, sollte wichtiger Bestandteil der jährlichen Gespräche sein.

Investitionsabzugsbetrag: Interessant für GmbH oder Freiberufler

Der IAB gilt grundsätzlich betriebsbezogen, nicht personenbezogen. Soloselbstständige Freiberufler können daher nur einen Investitionsabzugsbetrag bis zum Höchstbetrag bilden, Selbstständige mit mehreren Betrieben beispielsweise in Form einer GmbH hingegen können für jeden Betrieb einen eigenen IAB bis zur Maximalgrenze nutzen. Nicht möglich ist dies allerdings bei einer Personengesellschaft – etwa einer Partnerschaftsgesellschaft – mit mehreren Filialen, Kanzleien oder Praxen, weil diese ja nur einen einzigen Betrieb unterhält. Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft können einen IAB steuermindernd bilden. Er wird außerhalb der Bilanz abgezogen. Der IAB kann auch in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Änderungen für Personengesellschaften rund um den IAB

Für Personengesellschaften gibt es beim IAB weitere Neuerungen. Bislang konnte bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen und die spätere Investition von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen sowie im Sonderbetriebsvermögen aktiviert werden. Dies gilt aber nicht mehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Im JStG2020 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug tatsächlich erfolgt ist. Eine Steuererleichterung durch den IAB steht damit also nur denen zu, die auch tatsächlich die Investition tätigen. Darüber sollten Mitgesellschafter und -gesellschafterinnen einer Personengesellschaft mit ihrer Steuerberatungskanzlei sprechen.

Nur aktive Betriebe im Inland können den IAB nutzen

Egal ob Freiberufler, Selbstständige oder GmbH – einen Investitionsabzugsbetrag kann nur ein aktiver Betrieb bilden. Dies erfordert eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form einer werbenden Tätigkeit. Einem Liebhabereibetrieb steht der IAB damit nicht zu. Auch die Betriebsverpachtung ist kein aktiver Betrieb im für einen IAB notwendigen Sinne. Durchaus als aktive Betriebe gelten dagegen Betriebs- und Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung sowie Organträger und Organgesellschaft bei einer Organschaft – Besitzunternehmen und Organgesellschaft nehmen über das Betriebsunternehmen oder den Organträger am Wirtschaftsverkehr teil. Und der Betrieb oder die Betriebsstätte muss sich im Inland befinden. Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch in der Eröffnungsphase eines Betriebs gebildet werden. Dafür bedarf es aber einer hinreichend konkretisierten Investitionsentscheidung. Das sollten Gründer und Gründerinnen ausführlich mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin besprechen. Die Experten kennen die Anforderungen an Plausibilität der Investitionsabsicht.

Für diese Wirtschaftsgüter gilt der Investitionsabzugsbetrag

Die Nutzung der Steuerbegünstigung für ein Wirtschaftsgut knüpft der Gesetzgeber an eine weitere Voraussetzung. Selbstständige, Freiberufler oder Chefs und Chefinnen einer GmbH können nur einen Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsgüter bilden, die sie im Jahr der Anschaffung und bis zum Ende des Folgejahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen – das bedeutet zu mindestens 90 Prozent. Vom IAB begünstigt sind alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind. Und seit 2016 müssen Unternehmen das Wirtschaftsgut auch nicht mehr exakt bezeichnen. Zuvor mussten sie die geplanten Anschaffungen genau benennen, ebenso deren Funktion. Zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist seit 2016 ebenfalls keine Angabe mehr nötig. Und auch die „tatsächliche Investitionsabsicht wird nicht mehr vorausgesetzt“, erklärte damals das Bundesfinanzministerium. Damit fiel für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre eine für Unternehmen teure Falle weg. Unternehmen können einen doch nicht benötigten Investitionsabzugsbetrag freiwillig vorzeitig auflösen.

Mit dem richtigen Vertrag harmonieren auch IAB und Leasing

Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt das Einkommensteuergesetz mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits im Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Nicht vom IAB profitieren unbewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Grundstücke oder Gebäude. Kapitalanlagen des Umlaufvermögens können Selbstständige, Freiberufler oder Chefs und Chefinnen einer GmbH ebenfalls nicht vorab per Investitionsabzugsbetrag steuerlich ansetzen – also zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben geleaste Gegenstände, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Ob das der Fall ist, liegt an der Vertragsgestaltung. Diese können Unternehmen in der Verhandlung mit dem Leasinggeber beeinflussen und sollten daher stets umfassend ihre Steuerberatungskanzlei zu Rate ziehen. Und wer über Investitionsabzugsbeträge redet, sollte dann mögliche Sonderabschreibungen gleich ebenfalls ansprechen. Auch für Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter können Unternehmen keinen IAB geltend machen. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Trivialprogramme. Für bestimmte Standardsoftware könnten Unternehmen also sehr wohl einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Selbstständige sollten ihre Investitionsplanung schon wegen der diversen möglichen Formen von Abschreibungen vorausschauend mit ihrer Steuerberatungskanzlei planen.

Investitionsabzugsbetrag besser nicht rückwirkend auflösen

Schaffen Selbstständige, Freiberufler oder Chefs und Chefinnen einer GmbH das Wirtschaftsgut nicht wie geplant an, müssen sie den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend auflösen. Wenn sie ihre ursprüngliche Investitionsabsicht verwerfen, bekommen sie einen neuen Steuerbescheid für das Jahr, in dem der IAB gebildet wurde. Was in dem Zusammenhang mit Nachzahlungszinsen ist, sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit der Steuerberatungskanzlei besprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zinshöhe von sechs Prozent im Sommer 2021 für verfassungswidrig erklärt. Noch gibt es jedoch Unklarheiten, was das genau heißt. Für Zeiträume ab 2019 dürfte es jedenfalls etwas anderes bedeuten, als für vorherige Zinszeiträume – die wohlgemerkt nicht identisch sind mit Steuerveranlagungszeiträumen. Und die aktuelle Finanzamtspraxis der Nullverzinsung könnte auch rückwirkend geändert werden. Hierüber ist Rücksprache also mit Blick auf eventuell nötige Rücklagen besonders wichtig. Die Zinsen werden mit der Steuerzahlung – oder auch nachträglich – zusätzlich fällig, wenn Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag auflösen.

Mit Blick auf die Zinslast können Selbstständige, Freiberufler oder Chefs und Chefinnen einer GmbH den nicht genutzten Investitionsabzugsbetrag freiwillig vor Ablauf der Höchstdauer auflösen. Oder sie nutzen den IAB für ein anderes Wirtschaftsgut. Auch darüber sollten sie mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin sprechen. Eine zwangsweise rückwirkende Auflösung des IAB lässt sich so oft vermeiden. Und die Möglichkeiten, den Investitionsabzugsbetrag geschickt zu planen, sind trotz mancher Einschränkung nach wie vor groß.

Das Wichtigste zum Investitionsabzugsbetrag fasst folgendes Video zusammen:

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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