Angenehm ist es nicht, im Alltag aber durchaus normal: Gerade wenn ein Unternehmen an den Start geht, läuft es in der ersten Zeit vielleicht noch nicht so gut oder es muss viel investiert werden. Die Folge: ein Minus bei der Endabrechnung. Steuerlich können Verluste jedoch interessant sein. Denn sie lassen sich mit anderen Einkünften verrechnen. Das wiederum kann zu einer hohen Steuerentlastung führen. Allerdings prüft das Finanzamt genau, ob Sie grundsätzlich die Absicht haben Gewinn zu erzielen – oder ob es sich möglicherweise um Liebhaberei handelt.
Bevor der Finanzbeamte Ihre Verluste anerkennt, prüft er daher, ob es Ihnen überhaupt darum geht, gute Geschäfte zu machen. Stellt sich dabei heraus, dass das nicht der Fall ist, sind weder Gewinne noch Verluste steuerlich relevant.
Was spricht für Liebhaberei?
Das Finanzamt geht bei bestimmten Anhaltspunkten davon aus, dass Sie auch langfristig mit Ihrer Tätigkeit keine schwarzen Zahlen schreiben können. Zum Beispiel, wenn
- Sie Ihren Lebensunterhalt mit anderen Einkünften bestreiten,
- Sie andauernde Verluste verzeichnen, jedoch nichts dagegen tun,
- es sich um ein Hobby handelt.
Spielen die persönlichen Neigungen und Interessen eine übergeordnete Rolle, prüft der Finanzbeamte, wie genau Sie es tatsächlich mit der Gewinnerzielungsabsicht nehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie keine Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können. Bringen Ihnen die Verluste steuerliche Vorteile, weil sie beispielsweise die Einkünfte des Ehepartners mindern, wird die Finanzverwaltung ebenfalls aufmerksam.
Haupt- oder Nebenjob: Auch das ist eine Frage, die das Finanzamt stellt. Wenn Sie die Verluste im Nebenjob einfahren, prüft das Finanzamt eher, ob es sich um ein Hobby handelt. Handelt es sich jedoch um Ihren Hauptberuf, gewährt Ihnen die Finanzverwaltung vor allem in der Gründungsphase etwas Anlaufzeit.
Viele Selbstständige haben Spaß an ihrem Beruf. Wenn aber mittelfristig mehr Spaß als Gewinn dabei herausspringt, tippt die Finanzverwaltung schnell auf Liebhaberei. Mit den Untiefen des Themas beschäftigt sich die Folge #125 Aus Spaß an der Freud: Liebhaberei im Steuerrecht von Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.
Mit Strategie gegen Verluste
Über Startschwierigkeiten sieht das Finanzamt hinweg. Es wird aber erwartet, dass Sie Ihr Geschäft verstehen und nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führen. Dazu zählt, dass Sie Ihre Kosten und Gewinnchancen analysieren. Passt da etwas nicht zusammen, sollten Sie Ihr Konzept überarbeiten. Dies ist auch mit Blick auf die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wichtig. Denn bevor das Finanzamt Verluste wegen Liebhaberei nicht anerkennt, bekommen Sie Gelegenheit sich zu äußern.
Die Finanzverwaltung schaut dann darauf, ob Sie einen steuerlichen Totalgewinn erzielen können. Das bedeutet: Es wird der Zeitraum zwischen Betriebsgründung und voraussichtlicher Betriebsaufgabe betrachtet. Dieser steuerliche Totalgewinn setzt sich zusammen aus:
- der Summe der bisherigen und voraussichtlichen Betriebseinnahmen
- abzüglich der Summe der bisherigen und voraussichtlichen Betriebsausgaben
- plus stille Reserven bei Betriebsaufgabe (erhöhte Abschreibungen, Wertsteigerungen)
Das Ganze ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten – daher ist es vor allem wichtig, dass Sie die Zahlen und Daten nachvollziehbar darstellen und professionell aufbereiten. Dabei hilft Ihnen Ihr Steuerberater. Er sucht gemeinsam mit Ihnen auch geeignete Unterlagen zusammen, mit denen Sie die Prognose untermauern können.
Liebhaberei – leider auch rückwirkend
Eigentlich kann das Finanzamt erst nach einigen Jahren beurteilen, ob bei Ihrer Tätigkeit tatsächlich eine Liebhaberei vorliegt. Möglicherweise hat der Sachbearbeiter Ihre Verluste zunächst anerkannt – und Sie haben von einer steuerlichen Entlastung profitiert. Kommt das Finanzamt später zu dem Ergebnis, dass es sich doch um Liebhaberei handelt, werden die Verluste für die Folgejahre nicht mehr anerkannt.
Zurückliegende Steuerbescheide darf die Finanzverwaltung laut Abgabenordnung in ganz bestimmten Punkten offenhalten, um möglicherweise später die Frage der Gewinnerzielungsabsicht zu beantworten. Den Steuerpflichtigen kann das teuer zu stehen kommen. Denn hat das Finanzamt beispielsweise fünf Jahre lang die Verluste anerkannt und versagt diese anschließend, so sind die Steuervergünstigungen dieser fünf Jahre samt Zinsen zurückzuzahlen. Überprüfen Sie daher immer, ob Ihr Steuerbescheid vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist – und bilden Sie Rücklagen für mögliche Nachzahlungen.
In diesem Video sehen Sie, unter welchen Umständen das Finanzamt möglicherweise Liebhaberei feststellt.