Fachleute dürften sich über die Frage „Was ist Umsatzsteuer?“ wundern. Wer würde schon bei der Steuerberatungskanzlei um eine entsprechende Erklärung bitten? Tatsächlich allerdings verwirren die Feinheiten hinter den teils laienhaft synonym verwendeten Ausdrücken Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer manchmal selbst gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Regelungen zur Umsatzsteuer im Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sowie in Anwendungserlassen differenzieren genauer und konkretisieren, wer Umsatzsteuer zahlt. Für Unternehmen gilt es nicht nur viele Fallen zu umrunden – etwa Fehler in Eingangsrechnungen oder beim Berechnen von Teil- und Abschlagszahlungen. Sie müssen darüber hinaus beachten, dass die Umsatzsteuer nicht nur in Deutschland ein komplexes und divers geregeltes Thema ist, sondern auch bei Geschäften mit dem Ausland. Wie die Umsatzsteuer zu berechnen ist, was davon abzugsfähig ist und wie sie sich als Betriebsausgabe absetzen lässt, darüber informiert die Steuerberatungskanzlei. Umsatzsteuer-Rechner helfen, Fehler in Rechnungen zu vermeiden und stets die Rücklagen in der richtigen Höhe vorzunehmen.
Was ist Umsatzsteuer, was ist Mehrwertsteuer?
Mehrwertsteuer ist nicht gleich Umsatzsteuer. Oder doch? Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer? Beide Bezeichnungen meinen grundsätzlich dasselbe. Der umgangssprachlich geläufigere Begriff ist Mehrwertsteuer. Er steht auf vielen Rechnungen oder Quittungen. Steuerrechtlich korrekt heißt es Umsatzsteuer. Mit ihr besteuert der Fiskus in Deutschland den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Sie fällt auf Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt an, die ein Unternehmen im Inland verkauft. Dabei ist Entgelt alles, was Empfänger oder Dritte aufwenden, um die Leistung zu erhalten – ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.
Unternehmen müssen auf Waren und Dienstleistungen in der Regel 19 oder sieben Prozent Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. In manchen Bereichen gelten auch andere Steuersätze. Ausnahmen greifen beispielsweise für medizinische Leistungen, die steuerfrei bleiben. Trotzdem lautet die Antwort auf die Frage „Wer zahlt die Umsatzsteuer?“: letztlich in der Regel die Endverbraucher. Unternehmen können sich dank des Vorsteuerabzugs nämlich die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen beziehungsweise mit der verrechnen, die sie selbst einnehmen und dem Fiskus weiterleiten müssen. Gezahlte Umsatzsteuer ist abzugsfähig, Unternehmen können sie als Betriebsausgabe absetzen. Wer keine Sonderregelung für Kleinunternehmer nutzt, kann deshalb mit Nettopreisen kalkulieren und sie als durchlaufenden Posten betrachten. Endverbraucher dagegen schulden den Bruttopreis und bekommen die darin enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattet. De facto zahlen also Endkunden die Umsatzsteuer ans Finanzamt – nämlich auf dem Umweg über die Rechnung des Unternehmens, bei denen sie bestellt oder gekauft haben.
Umsatzsteuergesetz lässt Staatseinnahmen sprudeln
Was ist Umsatzsteuer? Finanzwissenschaftlich eine Verkehrsteuer. Denn sie fällt beim Austausch – also Verkehr – wirtschaftlicher Leistungen an. Sie ist aber gleichzeitig auch eine Verbrauchsteuer, weil sie Endabnehmerinnen oder Endabnehmer belastet, die die erworbene Leistung konsumieren. Für Händler, Zwischenhändler oder Hersteller von Maschinen, Vorprodukten oder anderen Betriebsmitteln ist sie ein durchlaufender Posten, muss allerdings stets per Umsatzsteuererklärung getrennt erklärt werden. Gesetzestechnisch ist das nach §21 Abs.1 Umsatzsteuergesetz in Deutschland aber anders geregelt – danach ist lediglich die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, nicht die Umsatzsteuer generell. Nach der Definition der deutschen Finanzverfassung wiederum ist sie gemäß Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz (GG) eine Gemeinschaftssteuer. Das bedeutet, dass sie Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Für den Staat ist sie eine Haupteinnahmequelle. 173 Milliarden Euro fielen nach aktueller Berechnung des Statistischen Bundesamts Destatis im Jahr 2020 an.
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Wer zahlt die Umsatzsteuer am Ende wirklich?
Finanzwissenschaftlich ist die Umsatzsteuer per Definition auch eine indirekte Steuer. Denn Steuerschuldner und wirtschaftlich Belasteter sind nicht identisch. Bei dieser Definition geht es also um die Frage, wer die Umsatzsteuer zahlt. Unter dem Strich ist das vereinfacht gesagt stets der Endverbraucher. Im Detail ist die Angelegenheit für Steuerlaien dann etwas komplizierter. Bezahlen Unternehmen ihre Lieferanten, können sie die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer für sich berechnen und vom Fiskus erstatten lassen – natürlich nur für Betriebsausgaben. So reichen sie die Umsatzsteuerlast weiter. Nichtunternehmer und auch Selbstständige, die eine Sonderregelung für Kleinunternehmer nutzen, haben keinen Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer durch den Fiskus. So wandert die Steuerlast ans Ende der Wertschöpfungskette, zum Verbraucher oder zur Verbraucherin. Hinzu kommt: Umsatzsteuer ist steuerlich abzugsfähig. Unternehmen können sie also vereinfacht ausgedrückt absetzen, indem sie sie als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Analog dazu gilt dann eine Erstattung als Betriebseinnahme.
Von der Regel „Verbraucher zahlt die Zeche“ gibt es aber einige Ausnahmen. So kehrt sich die Steuerschuldnerschaft manchmal um. Dann entrichtet nicht das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger – im Rahmen des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens, also der Steuerschuldumkehr. Wie die Rechnung gemäß Umsatzsteuergesetz dann aussehen muss und was Leistungsempfänger beim Reverse-Charge-Verfahren zu beachten haben, erklären die Fachleute der Steuerberatungskanzlei. Auch für die Frage, ob und wie für Kleinunternehmen in Deutschland die gezahlte Umsatzsteuer abzugsfähig ist und wie korrekte Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz auszustellen sind, ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater die richtige Adresse.
Unternehmen müssen die Umsatzsteuer penibel berechnen
Für die Umsatzbesteuerung gelten scharfe Vorgaben. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen, die für jeder Rechnung gelten. Ob Unternehmen die Regeln einhalten, kann der Fiskus in Deutschland bei der Umsatzsteuer jederzeit kontrollieren – und zwar gemäß Umsatzsteuergesetz mit der Umsatzsteuernachschau. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten beim Thema Umsatzsteuer immer den Taschenrechner zur Hand haben. Wie die Umsatzsteuer zu berechnen ist, dabei können Rechner im Internet für eine grobe Orientierung helfen – man sollte sich nicht nur darauf verlassen. Die Steuerkanzlei unterstützt individuell dabei, alle Vorgaben von Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sowie weiteren gesetzlichen Grundlagen penibel einzuhalten.
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Umsatzsteuer auch in Ausnahmefällen richtig berechnen
Während in Deutschland der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz grundsätzlich für alle Lieferungen und Leistungen anzusetzen ist, gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Ausnahmen. Die sind aber zahlreich und nicht immer ganz logisch. Das zeigt etwa das bekannte Beispiel von den unterschiedlichen Steuersätzen der Umsatzsteuer, die für Esel und Maultiere zu berechnen sind. Beim Arbeits- oder Maulesel beträgt der Aufschlag sieben, beim Hausesel 19 Prozent. Prinzipiell gilt der geminderte Umsatzsteuersatz von in der Regel derzeit sieben Prozent für Ausnahmen wie etwa diverse Lebensmittel. Aber ebenso für Zeitungen und Zeitschriften, für Umsätze aus Viehhaltung und Pflanzenzucht oder für bestimmte Zahnarztleistungen. Auch Eintrittskarten für Theater, Konzerte oder Museen, die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Personenbeförderung oder Beherbergung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.
Eine genaue Auflistung aller Lieferungen und Leistungen, die in Deutschland mit dem ermäßigten Steuersatz für die Umsatzsteuer zu berechnen sind, findet sich im Umsatzsteuergesetz §12 UStG. Wie die Umsatzsteuer zum jeweiligen Satz zu berechnen ist, dafür bieten Rechner im Internet eine Orientierung – die Höhe wirklich fundiert zu kalkulieren, dabei hilft die Steuerkanzlei. Wer die Umsatzsteuer zahlt, ist hierbei wie üblich: am Ende der Verbraucher.
Der aktualisierte Praxisratgeber dient als umfassendes Nachschlagewerk zum Thema E-Rechnungen. Checklisten nennen alle Punkte, die bei der Einführung der E-Rechnung im Unternehmen beachtet werden müssen. Besonders wichtig für kleinere Unternehmen ist das Thema Umsatzsteuer, auf das ausführlich eingegangen wird. Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei Sack, Schweitzer online oder Amazon.
Auch grenzüberschreitend ist die Vorsteuer abzugsfähig
Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nicht nur auf Lieferungen und sonstige Leistungen in Deutschland an, sondern – gegebenenfalls in abgewandelter Form – auch bei grenzüberschreitenden Geschäften, etwa
- der Einfuhr von Gegenständen. Unternehmen führen Waren oder Gegenstände für ihren Betrieb aus Drittstaaten nach Deutschland oder in die EU ein. Sie müssen Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sie lässt sich als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, muss in der Umsatzsteuervoranmeldung jedoch als gesonderter Posten eingetragen werden.
- dem Erwerb von Waren innerhalb der EU. Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen zahlt – entgegen der üblichen Praxis – nicht das liefernde Unternehmen, sondern der Käufer oder die Käuferin die Umsatzsteuer, hier in Form der Erwerbssteuer. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Reverse-Charge-Verfahren soll Umsatzsteuerbetrug verhindern. Eine Rückerstattung der gezahlten Vorsteuer bekommen so nur Unternehmen, die Umsatzsteuer abführen. Gewerbetreibende müssen überprüfen, ob der Abnehmer tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Firma ist. Hierzu dient eine spezielle Identifikationsnummer.
Das Prinzip bleibt in diesen Fällen das gleiche wie bei der regulären Umsatzsteuer in Deutschland. Auch im grenzüberschreitenden Handel ist die selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zu berechnen und der Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Rückerstattung erfolgt allerdings nicht durch das Finanzamt über die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung, sondern per Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Steuerberatungskanzlei hilft auch hier beim Berechnen der Umsatzsteuer sowie beim Einhalten aller Vorgaben – nicht nur nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland, sondern auch nach den internationalen Anforderungen. Das MOSS-Verfahren – die Abkürzung steht für Mini-One-Stop-Shop – entlastet Betriebe von Bürokratieaufwand. Auch darüber klären die Fachleute der Steuerberatungskanzlei auf.
Die Umsatzsteuer ist für jeden Unternehmer ein zentrales Thema, aber Freiberufler müssen sich oft noch mit spezielleren Fragen auseinandersetzen. Für sie gibt es steuerliche Sonderrechte – und genau dazu auch aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, mit denen sich auch andere Unternehmer beschäftigen müssen. Worauf hier geachtet werden muss und welche Stolperfallen es gibt – darum geht es in der Folge #118 Umsatzsteuer: Vieles soll, manches ist in Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.