Mit der Verabschiedung des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden zum 1. Juli 2020 wichtige Punkte des Konjunkturpakets, etwa die Senkung der Umsatzsteuer, umgesetzt. Auch wenn die Details zu anderen Maßnahmen erst noch festgelegt werden, lohnt es sich schon jetzt zu wissen, welche Fördermaßnahmen für Ihr Unternehmen in Betracht kommen.
Arbeitgeber locken Fachkräfte mit Wohnraum: Die Werkswohnung oder Dienstwohnung als geldwerter Vorteil. Oft bringt der Mietvertrag den Bewerber zur Zusage. Auch steuerlich ist die wiederbelebte Dienstwohnung nach Gesetzesänderungen sehr attraktiv.
Ein hohes Gehalt für Geschäftsführer einer GmbH macht Betriebsprüfer misstrauisch. Ist der Chef Anteilseigner, vermuten sie eine verdeckte Gewinnausschüttung. Halten die Bezüge einem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, drohen dem Unternehmen saftige Steuernachzahlungen.
Wer gut verdient, ist gern selbständig. Nur die Rentenversicherung macht Probleme: Sie sieht Freiberufler und Kleinunternehmer oft in Scheinselbständigkeit. Auftraggeber wollen dann Honorare zurück, da Angestellte weniger verdienen. Freiberufler brauchen anwaltlichen Rat.
Per Stundung lässt sich die Liquidität vorübergehend erhöhen. Firmenchefs sollten diese Option aber genau hinterfragen, gerade bei der Sozialversicherung. Die Zahlung ist schließlich später zu leisten, und der Betrag steigt gegebenenfalls durch Zinsen immer weiter an.
Durch die Pandemie droht eine Rezession. Im Kampf gegen mögliche wirtschaftliche Folgen durch Corona setzen Bund und Länder auf umfangreiche Hilfsprogramme. Bei vielen Themen ist es aber unbedingt empfehlenswert, Rücksprache mit Anwalt und Steuerberater zu halten.
Der Gesetzgeber fördert die Elektromobilität. Für Arbeitgeber ist es daher von Vorteil, ein E-Bike zu nutzen. Auch Mitarbeiter profitieren vom Dienstrad. Nach der Gestaltung als Gehaltsextra und möglichen Förderprogrammen sollten Unternehmer den Steuerberater fragen.
Für viele Unternehmen besteht eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse. Firmenchefs müssen wissen, auf welche Leistung die Künstlersozialabgabe anfällt. Details sollten sie mit Steuerberater oder Anwalt klären: Bei Verstößen drohen Nachzahlungen und Bußgelder.
Kriterien und Definition von Scheinselbständigkeit sind sehr schwammig. Die Aufträge insbesondere an Solo-Selbständige sollte daher stets ein Anwalt prüfen. Der kennt die neuesten Urteile – derzeit entscheiden vor allem Richter, was als Scheinselbständigkeit gilt.