Unternehmen & Wettbewerb

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Verbesserungen für Start-ups

Das Zukunfts­finan­zie­rungs­gesetz stärkt Start-ups, Wachstums­unter­nehmen und KMU im Wett­bewerb. Erreicht werden soll dies durch er­leich­terten Zugang zum Kapital­markt und Ver­bes­serun­gen bei der Eigen­kapital­aufnahme. Dazu zählt auch die ver­ein­fachte Mit­arbeiter­kapital­beteiligung.

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Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll dazu beitragen, „Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstumsunternehmen“ zu machen. So lautet das erklärte Ziel der federführenden Ministerien – des Bundesfinanzministeriums und des Bundesjustizministeriums. Vor allem für junge sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vereinfacht das „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ den Zugang zum Kapitalmarkt.  Auch die Aufnahme von Eigenkapital wird durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichtert.

Seit Mitte Dezember 2023 ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz nun in Kraft. Es führt Vorschriften aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht zusammen. Aus steuerlicher Sicht führt dies zu verbesserten Rahmenbedingungen und Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Außerdem gewinnen Aktien und börsennotierte Wertpapiere an Attraktivität als Kapitalanlage. Beides soll die Zahl der börsennotierten Unternehmen in Deutschland ansteigen lassen.

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuer Freibetrag bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Weitere Änderungen im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt

7-Tage-Regelung für Restschuldversicherung

Vermögenswirksame Leistungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz

ESOP: Aufschub bei Besteuerung

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuer Freibetrag bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Kurz erklärt
Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Bei der sogenannten Mitarbeiterkapitalbeteiligung erhält ein Mitarbeiter Anteile am Unternehmen, zum Beispiel in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Wertpapieren oder stillen Beteiligungen. Dadurch entsteht ein attraktiver Anreiz, sich für den Erfolg des Unternehmens einzusetzen. Auch steuerlich bietet die Mitarbeiterkapitalbeteiligung Vorteile: Die Anteile am Unternehmen können Mitarbeiter bis zu einem festgelegten Betrag im Jahr steuerfrei erhalten. Besteht Interesse an einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung, sollte im nächsten Schritt die Beratung durch eine Steuerkanzlei erfolgen.

Ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist es, Unternehmen im internationalen Wettbewerb um die besten Fachkräfte zu stärken. Helfen sollen dabei bessere steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Dazu zählt auch ein höherer Freibetrag. Nach zuletzt 1.440 Euro beträgt dieser nun 2.000 Euro. Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Diese muss zudem allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sein, die mindestens ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen sind. Außerdem muss es sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handeln, die in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Bewegt sich die Beteiligung im Rahmen des Freibetrags, kann sie in vollem Umfang durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Das bedeutet, dass Mitarbeiter ihre Unternehmensanteile von einem Teil ihres Gehalts erwerben. Interessiert sich ein Unternehmen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, ist ein Gespräch mit der Steuerkanzlei der erste Schritt.

Weitere Änderungen im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Ausgeweitet werden im Zukunftsfinanzierungsgesetz auch die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. So erfolgt diese künftig 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensanteile. Neben sofort verfügbaren Anteilen wurden außerdem weitere Beteiligungsformen hinzugenommen. So gelten auch solche Vorteile als zugeflossen, bei denen es rechtlich unmöglich ist, unmittelbar darauf zuzugreifen. Dies betrifft konkret die von Start-ups häufig herausgegebenen vinkulierten Anteile. Vinkulierung bedeutet hierbei, dass ein Gesellschafter bei der Übertragung seines Anteils besonders an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden ist.

Von diesen Vorteilen profitieren künftig Mitarbeitende von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass deren Jahresumsatz bei maximal 100 Millionen Euro liegt. Um sicherzugehen, ob sie alle Voraussetzungen für eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung erfüllen, sollten Unternehmen sich an ihre Steuerkanzlei wenden.

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt

Für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU gelten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichterte Anforderungen für die Börsenzulassung.  So ist künftig beispielsweise für den Börsengang nur noch ein Mindestkapital in Höhe von einer Million Euro vorzuweisen. Flexibler werden Unternehmen auch durch die Zulassung von Namensaktien mit Mehrstimmrechten. Dabei erhalten Inhaber im Gegensatz zur Stammaktie ein mehrfaches Stimmrecht. Begrenzt ist dies nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz auf höchstens das Zehnfache des Stimmrechts oder der Aktienstückzahl. Durch diese ergänzenden gesetzlichen Regelungen soll der Minderheiten- und Anlegerschutz gewährleistet werden.

7-Tage-Regelung für Restschuldversicherung

Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern gewährt das Zukunftsfinanzierungsgesetz eine Ruhefrist vor dem möglichen Abschluss einer Restschuldversicherung. Bereits in der Vergangenheit war es den Banken verboten, einen Ratenkredit an eine solche Versicherung zu koppeln. In der Praxis wurden die Verträge dennoch häufig gebündelt. Nach der neuen 7-Tage-Regelung ist dies nicht mehr möglich. Denn der Versicherer darf den Vertrag nun  nur noch abschließen, wenn die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Kreditabschluss eingeht. Anderenfalls ist der Vertrag nichtig.

Vermögenswirksame Leistungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz

Im Zukunftsfinanzierungsgesetz wird die Einkommensgrenze für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen angehoben. So erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zu einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Voraussetzung ist, dass sie ihre vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds oder Bausparen investieren.

ESOP: Aufschub bei Besteuerung

ESOP ist die Kurzform für Employee Stock Ownership Plan. Hierbei handelt es sich nach dem Gabler Wirtschaftslexikon um eine „Vereinbarung, die Beschäftigten den regelmäßigen Bezug von Kapitalanteilen am arbeitgebenden Unternehmen gewährt“. Gerade Start-ups schätzen diese Programme als Anreiz für potenzielle Mitarbeiter.

Als Hürde zeigte sich in Zusammenhang mit einem ESOP bisher die sogenannte Dry-Income-Problematik. Denn bisher stellten die Optionen bereits bei Ausgabe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei war den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu diesem Zeitpunkt kein Geldwert zugeflossen. Durch die zeitliche Verschiebung der Steuerpflicht schafft das Zukunftsfinanzierungsgesetz nun eine Erleichterung für die Unternehmen. Mit der Neuerung wurde der Zeitraum von zwölf auf 20 Jahre angehoben. Dadurch soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer Steuern an das Finanzamt zahlen müssen, obwohl ihnen die erhaltenen Firmenanteile noch nicht als Geldwert zugeflossen sind.

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Martina Schäfer

ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.

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