Steuern & Abgaben

Selbstständig oder freiberuflich – das ist die falsche Frage

Selbst­stän­dig oder frei­be­ruf­lich – das ist die fal­sche Fra­ge. An­ge­hö­ri­ge frei­er Be­ru­fe kön­nen selbst­stän­dig wie auch an­ge­stellt tä­tig sein. Für Selbst­stän­dige sind im Ge­spräch mit der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei dann The­men wie die Um­satz- und sogar Ge­wer­be­steuer wichtig.

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Beispiel Journalismus: In Medienunternehmen heißt es häufig, manche Journalistinnen und Journalisten seien als festangestellte Redakteure tätig, andere freiberuflich oder selbstständig als sogenannte „Freie“ beziehungsweise „feste Freie“ auf Rechnung. Diese Aufteilung geht am Thema vorbei. Denn Journalistinnen und Journalisten sind stets Freiberufler – unabhängig von der Art des vertraglichen Engagements beim Unternehmen als Selbstständige oder Angestellte. Ihr Beruf zählt ebenso wie der des Arztes oder der Rechtsanwältin per se zu den freien Berufen. Wer einen freien Beruf ausübt, muss also nicht selbstständig vs. freiberuflich abwägen, sondern selbstständig vs. festangestellt. Nach der Entscheidung gegen eine Festanstellung ist dann oft zu klären, ob die Besteuerung nach den Regeln für freiberuflich tätige Selbstständige oder für Gewerbetreibende erfolgt. Selbstständig freiberuflich Tätige – mit „Freie“ meistens gemeint – haben also viel mit der Steuerberatungskanzlei zu klären, manche Falle etwa bei der Umsatzsteuer zu umgehen. Ein vermeintlicher Unterschied zwischen selbstständig oder freiberuflich spielt aber keine Rolle.

Selbstständig oder freiberuflich: kein entscheidender Unterschied

Einkommensteuergesetz definiert Freiberuflichkeit

Nur selbstständig oder auch freiberuflich? Welche Angestellten?

Vorsicht Falle: wegen Gewerbeumsätzen nicht mehr freiberuflich

Freiberuflich und selbständig? Auf Umsatzsteuer achten

Selbstständig oder freiberuflich: kein entscheidender Unterschied

Keinen Sinn ergibt die Frage selbstständig oder freiberuflich – einen Unterschied machen für selbstständig tätige Freiberufler dagegen schon Kleinigkeiten bei der steuerlichen Einstufung. So müssen nicht alle Freiberuflerinnen und Freiberufler eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wer angestellt im Krankenhaus, der Kanzlei oder Redaktion arbeitet und nicht aus anderen Gründen eine Steuererklärung einreichen muss, könnte sich zurücklehnen. Auch Freiberufler und Freiberuflerinnen sollten aber mit der Steuerberatungskanzlei klären, ob sie eine Steuererklärung machen müssen oder sollten – ob wegen Kapital- oder Mieteinnahmen, Entgeltersatzleistungen, gemeinsamer Ehegattenveranlagung oder einfach, weil es sich finanziell lohnt. Dagegen ist für freiberuflich tätige Selbstständige klar: Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Und sie müssen das Finanzamt nach Beginn der Selbständigkeit auch rasch über ihre Tätigkeit informieren sowie Einkommensteuernach- und -vorauszahlungen einplanen. Ob dann noch eine Umsatzsteuererklärung oder möglicherweise sogar eine Gewerbesteuererklärung fällig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Über diese sollten freiberuflich tätige Selbstständige ausführlich und regelmäßig mit ihrer Steuerberatungskanzlei sprechen.

Einkommensteuergesetz definiert Freiberuflichkeit

Als freie Berufe oder Freiberufler gelten nach dem Einkommensteuergesetz definierte berufliche Tätigkeiten, die damit nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Die Gewerbeordnung wiederum regelt Tätigkeiten in Handel, Dienstleistungen oder Handwerk. Für Freiberufler legt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz fest, dass sie „im allgemeinen auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ haben. Ob also angestellt oder selbstständig – freiberuflich tätig sind neben Ärzten, Zahnärztinnen, Tiermedizinerinnen oder Krankengymnasten auch Hebammen, Diplom-Psychologen sowie Anwältinnen, Wirtschaftsprüfer, Journalistinnen. Steuerberater, Ingenieurinnen, Architekten, diverse Künstler, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige oder Lehrkräfte betrachtet das Gesetz ebenfalls als freie Berufe. Wie etwa der Yogalehrer sind noch weitere dem im EStG als freiberuflich anerkannten Berufskatalog ähnliche Berufe als freiberuflich anerkannt. Es geht dabei aber nicht um selbstständig vs. freiberuflich – beides kann gleichzeitig zutreffen. Ob jemand selbstständig oder angestellt freiberuflich tätig ist – das macht den Unterschied.

Nur selbstständig oder auch freiberuflich? Welche Angestellten?

Freiberuflich Tätige können also angestellt oder selbstständig sein – das macht den bekannten Unterschied bei Sozialversicherung und Einkommensbesteuerung. Bei Angestellten läuft dies über den Arbeitgeber, Selbstständige sind allein dafür verantwortlich. Weiter ins Detail geht das Einkommensteuergesetz, wenn Freiberuflerinnen und Freiberufler selbstständig erzielte Einkünfte haben – auch der Unterschied zwischen freiberuflich oder gewerblich spielt da hinein. Eine mögliche Gewerbesteuerpflicht kann beispielsweise greifen, wenn Freiberufler weitere Freiberufler als Angestellte beschäftigen. Finanzämter betrachen Einkünfte selbstständiger Freiberufler mit Angestellten meistens als freiberuflich, solange diese aufgrund ihrer Fachkenntnis leitend und weisend tätig sind.

Nicht nur ein Beruf gemäß Katalog ist also maßgeblich, sondern zusätzlich gegebenenfalls auch, wie Freiberuflerinnen oder Freiberufler ihr Unternehmen führen. Eine Klarstellung dazu kam im Mai 2019 vom Bundesfinanzhof. Das oberste Finanzgericht betrachtete die Tätigkeit einer Personengesellschaft von zwei Prüfingenieuren als gewerblich. Die Firmenleitung hatte die der Definition gemäß eigentlich verantwortungsvollen freiberuflichen Arbeiten überwiegend an freiberufliche Angestellte delegiert. Die Tätigkeit der Gesellschafter nahm so aus Sicht des Finanzgerichts gewerblichen Charakter an – wegen der Zahl der beschäftigten Freiberufler. Deren freiberufliche Tätigkeiten wurden durch die als Personengesellschaft firmierenden Berufsträger nur noch stichprobenartig überwacht. Ähnliche als gewerblich einstufende Urteile ergingen im Fall einer Zahnarzt– und einer Arztpraxis.

Vorsicht Falle: wegen Gewerbeumsätzen nicht mehr freiberuflich

Wer den Aspekt selbstständig vs. angestellt geklärt hat, muss als nächstes häufig die Frage freiberuflich vs. gewerblich beantworten – den Unterschied macht zunächst die Art der selbstständigen Tätigkeit. Neben der Beschäftigung von freiberuflichen Angestellten können zudem gewerbliche Umsätze für freiberuflich tätige Selbstständige steuerlich problematisch sein. Etwa aus einem Produktverkauf. Dann droht das Risiko einer sogenannten Infektion oder Abfärbung von Umsätzen mit Gewerbesteuer auf den Gesamtumsatz. Dies gilt es mit der Steuerberatungskanzlei zu klären. Die Grenze, ab der Umsätze aus gewerblichen Tätigkeiten sämtliche anderen Umsätze mit Gewerbesteuer infizieren, haben Gerichte auf drei Prozent vom Umsatz oder den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro festgezurrt.

Über den Grenzwerten liegende gewerbesteuerpflichtige Umsätze unterwerfen aber nicht nur automatisch alle anderen Umsätze der Gewerbesteuer. Durch die Einstufung als gewerblich riskieren Freiberuflerinnen und Freiberufler außerdem, steuerliche Privilegien zu verlieren, etwa die Buchführungsgrenze oder das unbeschränkte Recht auf eine EÜR. Immerhin: Das droht laut §241a Handelsgesetzbuch (HGB) erst ab einem Jahresgewinn in Höhe von 60.000 Euro und -umsatz von 600.000 Euro.

Freiberuflich und selbständig? Auf Umsatzsteuer achten

Wer selbstständig freiberuflich tätig ist, hat also nach der Entscheidung selbstständig vs. angestellt steuerlich oft auch noch freiberuflich vs. gewerblich zu klären. Eine wichtige Frage an den Steuerberater oder die Steuerberaterin für alle selbstständigen Freiberuflerinnen und Freiberufler. Davon unabhängig ist die Frage der Umsatzbesteuerung zu beantworten. Beispielsweise für Journalistinnen und Journalisten gilt in der Regel der geminderte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent. Andere freiberuflich Selbstständige müssen in der Regel den regulären Satz von derzeit 19 Prozent ausweisen. Welchen Satz sie für welche Tätigkeiten anwenden müssen, sollten Freiberuflerinnen und Freiberufler mit der Steuerberatungskanzlei klären – oft zählen die Details.

Gemäß §4 Nr.14a UStG bleiben etwa jene Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.“ Dies hat das Bundesfinanzministerium 2012 klargestellt. Es verweist auf die Definition durch EuGH und BFH. Der zufolge sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, „die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.“ Also muss für umsatzsteuerfreie therapeutische Leistungen das therapeutische Ziel im Vordergrund stehen. „Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.“ Was etwa im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gilt und wie der Grenzbereich steuerlich einzuschätzen ist, ist für selbstständig tätige Freiberufler – im Unterschied zu angestellt freiberuflich tätigen Berufskollegen – also ebenfalls wichtig, mit der Steuerkanzlei zu klären.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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