Neues in Sachen Gewerbesteuer – der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Fällen klargestellt, ab welcher Grenze bei Unternehmen, die gewerbesteuerfreie Tätigkeiten ausüben, schon geringe gewerbliche Einnahmen zur Gewerbesteuerpflicht für den Gesamtumsatz führen können. Die Grenze für das, was Steuerrechtler als „Abfärbewirkung“ bezeichnen, setzten die Richter bei nur drei Prozent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro. Eine Karnevalstruppe ließen sie gewerbesteuerfrei davonkommen, weil der Umsatz mit CDs unter drei Prozent vom Gesamtnettoumsatz einbrachte und auch unter der Gewerbesteuerpflichtgrenze von 24.500 Euro lag. Dagegen setzten sie in einem anderen Fall Gewerbesteuer an, weil die gewerblichen Umsätze die Grenze von drei Prozent in den Streitjahren überschritten hatten. Hier grifft die Abfärbung auf alle Umsätze
Abfärbung auf alle Umsätze genau hinterfragen
Wenn der Fall bei Ihnen ähnlich liegt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen – vielleicht lässt sich durch eine organisatorische Trennung die Abfärbung vermeiden oder wenigstens die Steuerlast reduzieren. Eventuell kann es sogar besser sein, auf Umsatz aus gewerblicher Tätigkeit zu verzichten, als komplett unter die Gewerbesteuerpflicht zu fallen. Man kann natürlich Glück haben wie kürzlich der Vermieter eines Einkaufszentrums, der dieses auch bewirtschaftete. In seinem Kampf gegen das Finanzamt gab der Bundesfinanzhof ihm recht. Der Vermieter muss keine Gewerbesteuer abführen. Die gewerblichen Teile seines Angebots, etwa die Ausrichtung von Werbemaßnahmen für die Mieter, änderten nichts am eigentlichen Zweck, der Vermietung. Und somit ebenfalls keine Gewerbesteuer fällig wird. Aber das ist wohl eine Ausnahme.
Die Anstellung von Kollegen kann sehr teuer werden
Es lohnt sich also, die Gewerbesteuerpflicht genau zu prüfen, natürlich insbesondere vor womöglich heiklen unternehmerischen Entscheidungen. Etwa wenn Sie als Freiberufler darüber nachdenken, einen Berufskollegen in Ihrer Praxis, Kanzlei oder Ihrem Büro anzustellen. Das kann Ihnen mit Blick auf die Gewerbesteuerpflicht ebenfalls zum Verhängnis werden. So verdonnerten die Richter des Finanzgerichts Sachsen eine Gesellschaft aus zwei Ingenieuren zur Zahlung von Gewerbesteuer. Sie hatten drei angestellte Ingenieure beschäftigt, die eigenverantwortlich Hauptuntersuchungen von Kraftfahrzeugen abnahmen. Das Problem war hier die Eigenverantwortung. Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig. Dass sich eine sehr genaue Prüfung vorab lohnt, zeigt schon der Blick auf die Details, mit denen Sie möglicherweise eine Gewerbesteuerpflicht umschiffen können. Wurden Sie in einer ähnlichen Konstellation bereits vom Finanzamt zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung oder sogar zu einer Steuernachzahlung aufgefordert? Ein Einspruch lohnt sich mit Verweis auf das BFH-Verfahren samt Aktenzeichen (Az.: III R 7/16).
Ein ähnliches Urteil fällte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich. Sie stuften eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis insgesamt als Gewerbebetrieb ein. Der Grund: einer der Ärzte war für Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig und erbrachte nur in geringem Umfang zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistung am Patienten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aber auf jeden Fall eine Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin wert.
Umzug in eine Niedrigsteuer-Gemeinde ist selten die Lösung
Organisatorische Veränderungen oder Einsprüche beim Finanzamt sind sicher besser als das, was nach der Lektüre von Artikeln über die ständig steigende Gewerbesteuer zunächst als Alternative erscheinen könnte: In eine Kommune mit niedrigeren Hebesätzen umzuziehen, um Steuern zu sparen. Ihren Umsatz und Ihre Firmenstruktur können Sie – in Abstimmung mit dem Steuerberater – auf dieses Thema ausrichten. Die Höhe der Gewerbesteuer kann der Gemeinderat jederzeit neu festsetzen – und nach den bisherigen Erfahrungen geht es dann nach oben.