Viele Menschen folgen der Maxime, dass Privates wirklich privat bleiben sollte – insbesondere mit Blick auf Datenschutz oder soziale Medien. Bei ihrer Steuererklärung jedoch sind sie über alle Kosten froh, die sie dem Finanzamt mitteilen dürfen. Denn zwar ist auch die Finanzverwaltung grundsätzlich der Meinung, dass Privates Privatsache ist – steuerlich betrachtet. Aber durch das Ansetzen bestimmter privat veranlasster Ausgaben lässt sich die Steuerlast senken. Und zwar zum Beispiel dann, wenn bestimmte Verhaltensweisen gefördert werden sollen. Etwa das Sparen fürs Alter oder das Vermeiden von Schwarzarbeit. Daher gehören neben Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen auch privat veranlasste Handwerkerleistungen, die der Auftragnehmer in Haus oder Garten erbringt, in die Steuererklärung. Hierfür gewährt der Gesetzgeber den sogenannten Handwerkerbonus auch 2020.
Kosten für Modernisierungen oder Reparaturen rund ums Eigenheim oder um die Mietwohnung helfen dem Kunden im bestimmten Maße beim Steuersparen. Fachbetriebe freuen sich, dass sie durch den Handwerkerbonus auch Aufträge im privaten Bereich an Land ziehen können. Damit die Reduzierung der Steuerlast funktioniert, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer allerdings bestimmte Vorgaben einhalten. Für beide kann sich vor Vertragsabschluss die Rücksprache mit dem Steuerberater lohnen, damit der Kunde den Handwerkerbonus optimal nutzen kann.
Handwerkerbonus erspart 2020 bis zu 1.200 Euro Steuern
Privatleute können den Handwerkerbonus auch 2020 nach dem Einkommensteuergesetz geltend machen. Sie dürfen 20 Prozent der Kosten für Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Der besondere Vorteil: Die Ausgaben für Modernisierung, Renovierung oder Erhaltung von Eigenheim oder Mietwohnung lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen. Die Höchstgrenze für den Abzug beträgt 1.200 Euro im Jahr – das wären Handwerkerrechnungen über insgesamt 6.000 Euro. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Kosten für Neubaumaßnahmen können Privatleute ebensowenig steuerlich geltend machen wie Materialkosten. Nur reine Arbeitskosten beim Kunden, Fahrtkosten sowie das benötigte Verbrauchsmaterial wie Schrauben, Planen oder Klebebänder helfen beim Steuersparen. Berücksichtigung finden die Aufwendungen beim Handwerkerbonus auch 2020 im Jahr der Bezahlung. Das bedeutet: Begleicht der Kunde eine Rechnung vom Dezember 2019 nach Silvester, macht er sie erst in der Einkommensteuererklärung 2020 geltend. Und ansetzen lassen sich nur Rechnungen, die der Kunde per Überweisung bezahlt hat – Barzahlung steht dem Handwerkerbonus im Wege.
Kunden bei der Gestaltung des Handwerkerbonus beraten
Wichtig für Unternehmer: Die Regelungen des Handwerkerbonus lassen Kunden gerade bei umfangreicheren Aufträgen viel Spielraum zur legalen Steuergestaltung. Wer hier mitdenkt, kann ihnen schon durch gute Beratungen zu Zeitplan oder Einzelbeauftragungen beim Steuersparen helfen. Es lohnt sich beispielsweise, Teilaufträge zu vereinbaren und zu bezahlen. So kann der Kunde einen Teil im laufenden Jahr und den zweiten im Folgejahr steuerlich geltend machen. Der Handwerkerbonus lässt sich dann bestenfalls zwei Jahren voll ausnutzen. Bei Neubauten lassen sich Teile des Ausbaus erst gewisse Zeit nach Einzug ausführen. So erhält der Kunde den Handwerkerbonus zwar – natürlich – nicht für die Neubaukosten, aber vielleicht für das spätere Anlegen des Gartens. Beim energetischen Sanieren bieten sich Einzelverträge für bestimmte Arbeiten an. Für den Austausch der Heizung lassen sich dann Fördermittel beanspruchen, für die Wärmedämmung der Handwerkerbonus. In einem Auftrag wäre doppeltes Profitieren nicht erlaubt. Das sollten Handwerksmeister mit ihrem Steuerberater besprechen, um Kunden optimal beraten zu können.
Diese Regeln gelten für den Ansatz des Handwerkerbonus
Auch mit überzeugendem Service können Handwerksbetriebe mit Blick auf den Handwerkerbonus 2020 bei ihren Kunden punkten. Hilfreich ist beispielsweise ein Hinweis auf der Rechnung, der den Steuerbonus kurz erklärt. Außerdem sollten Firmenchefs in den Rechnungen für Privatkunden gleich von sich aus die verschiedenen Leistungen entsprechend den Vorgaben aufschlüsseln. Das erleichtert es den Auftraggebern, den Handwerkerbonus in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Am besten, Handwerksunternehmer besprechen mit dem Steuerberater dann auch gleich, ob sonst bei ihren Rechnungen alles passt. Entsprechen die Pflichtangaben dem neuesten Stand? Sind die Abläufe so, wie es die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Datenzugriff (GoBD) erfordern? Auf Wunsch muss der Steuerzahler seinem Finanzamt die Handwerkerrechnung und den dazugehörigen Bankbeleg vorzeigen können. Das sollten Unternehmer jedem Kunden aktiv mitteilen, damit er die Chancen auf den Handwerkerbonus wahrt.
Alternativ zur Überweisung auch Kartenzahlung anbieten
Weil unbare Zahlungsverfahren für den Handwerkerbonus 2020 Pflicht bleiben, sollten Unternehmer hier Möglichkeiten zur Optimierung ihrer Zahlungsvorgänge nutzen. Insbesondere Handwerker mit vielen Privatkunden sowie einem relativ hohen Anteil eher kleinerer Rechnungen sollten über Alternativen zur üblichen Rechnungsstellung nachdenken. Für sie könnte es sich beispielsweise durchaus lohnen, ein Gerät zu mobilen Zahlung mit Karte anzuschaffen. Das erfüllt die steuerlichen Vorgaben zur Inanspruchnahme des Handwerkerbonus, und trotzdem ist das Geld am Folgetag auf dem Firmenkonto. Auch dies ist ein Aspekt des intelligenten Liquiditätsmanagements. Mit dieser Modernisierung würde der Unternehmer also auch seinem Betrieb etwas Gutes tun. Eine schnellere Zahlungsweise würde die Liquidität verbessern. Die Buchhaltung spürte eine deutliche Entlastung. Und den Kunden könnten Rechnungen vom Jahresende schon wenige Monate später mit der Einkommensteuererklärung den Handwerkerbonus einbringen.