Steuern & Abgaben

Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Ge­wis­se Pri­vat­aus­ga­ben kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen die Steuer min­dern: Bei­spie­le sind Krank­heits­kos­ten und Un­ter­halts­zah­lungen. Wer Kin­der in der Aus­bil­dung un­ter­stützt, darf als außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung ei­ne Pau­scha­le in die Steuer­er­klä­rung ein­tra­gen.

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Private Ausgaben wirken normalerweise nicht steuermindernd. Doch es gibt Ausnahmen: Sogenannte außergewöhnliche Belastungen können die Steuer laut Einkommensteuergesetz (EStG) senken, wenn Steuerpflichtige sie berechnen und in der Steuererklärung angeben. Doch was sind außergewöhnliche Belastungen, und wo muss man sie in der Steuererklärung eintragen? Wie der Name verrät, sind diese Ausgaben außergewöhnlich. Nur wenige Steuerpflichtige müssen sie tragen, weil sie dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet sind. Meistens sind sie auch außergewöhnlich hoch. Der Fiskus berücksichtigt deshalb einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer – etwa Krankheitskosten, Unterhaltszahlungen oder Reparaturkosten wie nach der Flutkatastrophe 2021. Oft mindern außergewöhnliche Belastungen aber erst die Steuer, wenn sie eine gewisse Grenze übersteigen: die sogenannte zumutbare Belastung. Dieser Eigenanteil fällt je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder unterschiedlich aus. Ab dem ersten Euro sind nur besondere außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, weil hier eine Pauschale oder ein Höchstbetrag gilt – Beispiele sind der

  • Ausbildungsfreibetrag
  • Unterhaltshöchstbetrag
  • Behindertenpauschbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Hinterbliebenenpauschbetrag

Welche privaten Ausgaben sich in welcher Höhe als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigen lassen, prüft die Steuerberatungskanzlei. Die Experten erklären auch, wo man außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen muss.

Was sind außergewöhnliche Belastungen laut EStG? Einige Beispiele

Wer Ausgaben zeitlich plant, spart mehr Steuern

Typische außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen über der Grenze bei der Steuer ansetzen

Kosten nach Schäden durch Naturkastastrophe mindern die Steuerlast

Wie sich außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berechnen

Besondere außergewöhnliche Belastungen: Wann eine Pauschale gilt

Wo Sie außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen

Belege sammeln: Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuer

Was sind außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen laut EStG? Ei­ni­ge Bei­spie­le

Knapp 5,7 Millionen Deutsche setzen laut der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer an – jährlich rund 14,5 Milliarden Euro. Doch was sind außergewöhnliche Belastungen, und wie lassen sie sich berechnen? Wann gehören außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung, und wo kann man sie eintragen? Gilt für außergewöhnliche Belastungen eine individuelle Grenze der Belastung wie bei Krankheitskosten, eine Pauschale oder ein Höchstbetrag? Zugegeben, die Materie ist komplex. Ohne Steuerberatung ist sie sowohl für Unternehmensgründer als auch Selbstständige und Freiberuflerinnen sowie Angestellte nur schwer zu durchdringen. Müssen Steuerpflichtige aufgrund einer rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung hohe Kosten tragen, dürfen sie diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ansetzen. Welche privaten Ausgaben die Finanzämter als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigen, schreibt das EStG detailliert vor. Typische Beispiele sind

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Pflegekosten
  • Aufwendungen für Hilfsmittel wie Zahnprothesen oder Brillen
  • ein behindertengerechter Wohnungsumbau
  • Bestattungskosten
  • Reparatur- und Anschaffungskosten für Hausrat bei Naturkatastrophen
  • Unterhaltszahlungen, etwa an Kinder, geschiedene Ehepartner oder Eltern
  • die finanzielle Unterstützung volljähriger Kinder in der Ausbildung

Wer Aus­ga­ben zeit­lich plant, spart mehr Steu­ern

Ob sich außergewöhnliche Belastungen erst ab einer Grenze der Belastung bei der Steuer auswirken oder eine Pauschale beziehungsweise ein Höchstbetrag zum Tragen kommt, regelt das EStG. Generell gilt: Nur selbst geleistete Zahlungen wirken sich steuermindernd aus – wer etwa Krankheitskosten in der Steuererklärung angibt, muss Erstattungen der Krankenkasse abziehen. Zudem berücksichtigt das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht möglich, selbst wenn als Beispiele für außergewöhnliche Belastungen etwa die hohen Kosten für einen behindertengerechten Hausumbau betrachtet werden. Es lohnt sich daher, hohe Ausgaben zeitlich so zu planen und in Rechnung stellen zu lassen, dass der Steuereffekt maximal ausfällt. Belege sollten Steuerpflichtige immer sammeln, denn das Finanzamt verlangt Nachweise. Steuerfachleute helfen, außergewöhnliche Belastungen richtig zu berechnen und wissen, wo man diese in die Steuererklärung eintragen muss.

Typi­sche außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen sind Krank­heits­kos­ten

Wer Medikamente in der Apotheke abholt, muss trotz ärztlichem Rezept häufig dazuzahlen. Solche Zuzahlungen sowie verordnete Massagen, Hörgeräte, Brillen oder eine Augen-Laser-Operation lassen sich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen – wenn Patienten die Krankheitskosten selbst tragen und die Grenze der persönlichen Belastung überschritten ist. Was die Krankenkasse bezahlt, berücksichtigt der Fiskus nicht, den Eigenteil der Versicherten hingegen schon. Dies gilt aber nur, falls ein Arzt oder eine Heilpraktikerin die Behandlungen, Medikamente oder Heil- und Hilfsmittel verordnet. Der Fiskus darf allein medizinisch notwendige Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß EstG in der Steuerklärung berücksichtigen. In manchen Fällen, etwa einer Kur, ist deshalb ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgeschrieben. Präventivmaßnahmen wie eine Zahnreinigung, aber auch Diät- und Nahrungsergänzungsmittel akzeptiert das EstG hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer – weitere Beispiele sind selbst bezahlte Medikamente ohne Rezept sowie Beiträge fürs Fitnessstudio, wo jemand ein Rückentraining absolviert.

Außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen über der Gren­ze bei der Steu­er an­set­zen

Was sind außergewöhnliche Belastungen jedoch genau, und welche Krankheitskosten lassen sich von der Steuer absetzen? Wie so oft im Steuerrecht, entscheiden in letzter Instanz die Finanzgerichte, welche selbst getragenen Aufwendungen das Finanzamt durchwinken muss. Dazu können beispielsweise Kosten für Homöopathie, Bewegungstherapien sowie künstliche Befruchtungen zählen, sofern die angewandte medizinische Methode in Deutschland erlaubt ist. Liegt der Partner, die Partnerin oder ein Kind im Krankenhaus, lassen sich auch Kosten für Besuchsfahrten ansetzen – wenn diese zur Heilung beitragen. Das Finanzamt verlangt deshalb eine ärztliche Bestätigung. Für allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten gilt laut EStG keine Pauschale, sondern eine Grenze, die individuell zu berechnen ist. Das gleiche gilt für krankheitsbedingte Pflegekosten, wie etwa Aufwendungen für eine Pflegekraft oder die Unterbringung im Heim. Wer jedoch Angehörige zu Hause pflegt, kann als außergewöhnliche Belastungen stattdessen auch eine Pauschale bei der Steuer ansetzen. Dann greift die steuerliche Entlastung ab dem ersten Euro. Nachweise sind nicht erforderlich.

Kos­ten nach Schä­den durch Na­tur­ka­tas­tro­phe min­dern die Steuer­last

Kosten, die durch Naturkatastrophen entstehen, berücksichtigt das Finanzamt ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer – Beispiele dafür sind Aufwendungen für notwendige Reparaturen, Baumaterial oder auch Hausrat und Kleidung. Allerdings müssen Betroffene sich ausreichend geschützt, sprich eine Gebäudeversicherung abgeschlossen haben. Eine Elementarschadenversicherung ist dagegen keine Voraussetzung. Was die Assekuranz nicht ersetzt, und die individuell tragbare Grenze laut EstG übersteigt, mindert dann als außergewöhnliche Belastungen die Steuer. Die Aufwendungen müssen allerdings angemessen sein. Kosten für die Bestattung naher Angehöriger lassen sich ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung ansetzen. Das Finanzamt berücksichtigt aber nur Aufwendungen, die sich nicht aus dem Nachlass oder über eine Sterbegeldversicherung bezahlen lassen. Kosten für Anfahrt, Trauerkleidung oder den Leichenschmaus akzeptiert der Fiskus nicht. Wer allgemeine außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzt, muss zuvor seine Grenze der Belastung berechnen – eine Pauschale sieht das EStG nur bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen vor.

Wie sich außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen bei der Steu­er be­rech­nen

Außergewöhnliche Belastungen, die erst oberhalb einer Grenze bei der Steuer greifen, sind Pflege- und Krankheitskosten – weitere Beispiele sind Aufwendungen für einen behindertengerechten Wohnungsumbau oder für die Beseitigung von Schäden nach Naturkatastrophen. Einen Teil dieser Kosten müssen Steuerpflichtige immer selbst tragen. Wieviel hängt von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Erst wenn die Aufwendungen diese individuelle Grenze der Belastung übersteigen, wirken sie sich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer aus – wo Steuerpflichtige sie in die Steuererklärung eintragen müssen, ergibt sich dabei aus der Art der Aufwendungen. Die Belastungsgrenze für allgemeine außergewöhnliche Belastungen berechnen die Finanzämter nach Prozentsätzen, deren Höhe mit dem Einkommen steigt:

FamilienstandEinkünfte
bis 15.340 Euro
Einkünfte
bis 51.130 Euro
Einkünfte
über 51.130 Euro
ledig ohne Kind5 %6 %7 %
verheiratet ohne Kind4 %5%6 %
1 oder 2 Kinder2 %3 %4 %
3 oder mehr Kinder1%1%2 %

Die Berechnung erfolgt jedoch nicht mehr nach dem jeweils höchsten Prozentsatz. Vielmehr müsse der zumutbare Eigenanteil für jede Einkommensstufe separat ermittelt und dann addiert werden, entschied der Bundesfinanzhof. Die individuelle Grenze der Belastung für außergewöhnliche Belastungen berechnen die Finanzbeamten nun wie folgt:

Beispiel: Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 65.000 Euro (gemeinsame Veranlagung)

2 % von 15.340 Euro306,80 Euro
3 % von 35.790 Euro  (15.340 Euro bis 51.130 Euro)1.073,70 Euro
4 % von 13.870 Euro  (51.130 Euro bis 65.000 Euro) 554,80 Euro
Belastungsgrenze:   1.935,30 Euro

Die Familie zahlte 3.500 Euro an Pflege- und Krankheitskosten selbst – als außergewöhnliche Belastungen darf sie bei der Steuer also 1.564,70 Euro ansetzen.

Be­son­de­re außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen: Wann ei­ne Pau­scha­le gilt

Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt, muss außergewöhnliche Belastungen nicht berechnen, sondern kann auch eine Pauschale bei der Steuer ansetzen – Pauschbeträge sieht das EstG zudem für Behinderte sowie Hinterbliebene vor. Der Steuerabzug ist dann zwar in der Höhe beschränkt, greift aber bereits ab dem ersten Euro. Eine individuelle Grenze der Belastung gilt für besondere außergewöhnliche Belastungen nämlich nicht – Beispiele hierfür sind der

  • Pflegepauschbetrag. Er wurde 2021 deutlich erhöht. Die Pauschale beträgt nun 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (ab Pflegegrad 4). Der Pflegepauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu.
  • Behindertenpauschbetrag. Ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent gewährt der Fiskus eine Pauschale in Höhe von 384 Euro. Diese steigt auf bis zu 2.840 Euro an. Blinde oder hilflose Behinderte mit Schwerbehindertenausweis – beziehungsweise ihre betreuenden Angehörigen – können als außergewöhnliche Belastungen eine Pauschale von 7.400 Euro bei der Steuer geltend machen. 
  • Hinterbliebenenpauschbetrag. Wer Hinterbliebenenbezüge erhält, darf eine Pauschale von 370 Euro als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen.

Wer be­dürf­ti­ge An­ge­hö­ri­ge unter­stützt, wird steu­er­lich ent­las­tet

Auch Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen gemäß EStG die Steuer senken – Beispiele sind etwa die finanzielle Unterstützung 

  • der Eltern, deren Rente nicht ausreicht oder die altersbedingt – nicht krankheitsbedingt – im Heim wohnen,
  • von erwachsenen Kindern,
  • der geschiedenen Ehefrau oder des früheren Ehemanns,
  • eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
  • der Mutter eines unehelichen Kindes.

Solche außergewöhnlichen Belastungen wirken sich sofort bei der Steuer aus, statt einer Pauschale sieht das EStG aber einen Höchstbetrag vor. Sind Steuerpflichtige zum Unterhalt verpflichtet, können sie 2022 bis zu 9.984 Euro als besondere außergewöhnliche Belastungen ansetzen – wo in der Steuererklärung sie diese eintragen müssen, erklärt der Steuerberater oder die Steuerberaterin. Auch die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung lassen sich steuerlich geltend machen. Für solche außergewöhnliche Belastungen berechnen Finanzämter – im Gegensatz zu den Krankheitskosten – keine zumutbare Grenze der Belastung. Doch sie kürzen den Höchstbetrag, wenn bedürftige Personen eigene Einkünfte erzielen, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Dazu zählen Kapitalerträge, BAföG-Zahlungen, Einkünfte aus einem Minijob, aber auch das Elterngeld. Der Fiskus berücksichtigt 180 Euro pauschal als Kosten. Wollen Unterhaltszahler außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen, darf das Vermögen des bedürftigen Angehörigen maximal 15.500 Euro betragen. Eine eigene, selbst bewohnte Wohnung, rechnet das Finanzamt aber nicht an, sofern sie angemessen ist.

Wo Sie außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen in die Steu­er­er­klä­rung ein­tra­gen

Unterhaltszahlungen an Kinder sind ein Sonderfall: Sie werden als außergewöhnliche Belastungen nur bei der Steuer berücksichtigt, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Wer volljährige Kinder bei der Berufsausbildung unterstützt, kann jedoch den Ausbildungsfreibetrag ansetzen, wenn sie nicht zu Hause wohnen. Dann dürfen Eltern trotz Kindergeldbezug oder Kinderfreibetrag jährlich 924 Euro als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen – aber wo müssen sie diese in die Steuererklärung eintragen? Das richtige Formular ist die Anlage Kind. Allerdings mindern außergewöhnliche Belastungen wie diese nur anteilig die Steuer, wenn etwa das Studium erst im Oktober beginnt. Wer bedürftige Angehörige unterstützt, muss ebenfalls auf den Zeitpunkt der Zahlung achten, da der Fiskus Unterhaltsleistungen auf zwölf Monate verteilt. Einmalzahlungen sollten also im Januar überwiesen werden, damit das Finanzamt den vollen Betrag berücksichtigt. Wer Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß EStG in die Steuererklärung eintragen will, nutzt die Anlage Unterhalt.

Be­le­ge sam­meln: Außer­ge­wöhn­li­che Be­las­tungen sen­ken die Steu­er

Unterhaltsleistungen an Ex-Partner lassen sich sogar bis zu 13.805 Euro von der Steuer absetzen, dann jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern als Sonderausgaben. Im Gegenzug müssen Unterhaltsempfänger die Einnahmen dann als sonstige Einkünfte versteuern und dies per Unterschrift auf der Anlage U bestätigen. Das ist aber nicht immer die steuerlich günstigste Variante. Die Steuerberatungskanzlei hilft bei Fragen und Berechnungen.

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, für die eine individuelle Grenze gilt, sind immer vorab zu berechnen. Steuerpflichtige müssen Belege sammeln, damit der Fiskus die Aufwendungen oberhalb der jeweiligen Grenze als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer anerkennt – wo aber müssen sie diese eintragen? Sie füllen die Anlage Außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung aus – auch die Pauschale für Hinterbliebene, pflegende Personen oder Behinderte ist hier einzutragen. Ein Behinderten-Pauschbetrag für Kinder lässt sich auch auf die Sorgeberechtigten übertragen, wenn diese die Anlage Kind ausfüllen.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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