Steuern & Abgaben

Arbeitgeber soll­ten steuerfreie Zuwendungen ge­währen

Mit mehr Lohn oder Ge­halt kön­nen Ar­beit­ge­ber zur Mo­ti­va­tion der Be­schäf­tig­ten bei­tra­gen. Lei­der kommt bei ei­ner klas­si­schen Ge­halts­er­hö­hung net­to oft re­la­tiv we­nig bei den Mit­ar­bei­tern an. Ei­ne Lö­sung: steu­er­freie Zu­wendungen.

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Das Leben ist ein Geben und Nehmen. Und ihre Bilanz ziehen nicht nur Unternehmerinnen oder Unternehmer zum Jahreswechsel. Auch Beschäftigte denken dann darüber nach, wie zufrieden sie mit ihrer Arbeit sowie dem dafür gezahlten Entgelt sind. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich deshalb, im Mitarbeitergespräch nicht nur über eine Gehaltserhöhung, sondern auch lohnenswerte steuerfreie Zuwendungen zu reden. Das Problem ist ja: Die Belastung mit Steuern und Sozialabgaben frisst einiges von jeder rein finanziellen Lohn- oder Gehaltserhöhung auf. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – also Naturalien, sogenannte Sachbezüge – sind daher für beide Seiten interessant. Die Voraussetzung: Firmenchefs müssen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern solche steuerfreien Extras wirklich zusätzlich zum Gehalt und den vereinbarten Leistungen zahlen. Sie dürfen also beispielsweise nicht statt des vereinbarten Urlaubsgeldes einfach Einkaufsgutscheine an die Beschäftigten ausgeben. Arbeitgeber sollten deshalb erst mit ihrem Steuerberater, dann mit den Beschäftigten über steuerfreie Zuwendungen sowie den jeweils geltend Steuerfreibetrag sprechen.

Geld ist für Arbeitgeber beim Lohn nur die hal­be Miete

Zuerst die gute Nachricht vor allem für Inhaber kleinerer Unternehmen. Es kommt offenbar gar nicht so sehr darauf an, den Mitarbeitern mehr zu zahlen als die Konkurrenz. Für die Mitarbeitermotivation kann es sogar kontraproduktiv sein, wenn Angestellte sich quasi mit goldenen Handschellen ans Unternehmen gebunden fühlen. Wer mehr zahlt, als in der Branche üblich, bei dem bleiben unzufriedene Mitarbeiter möglicherweise nur, weil sie sich bei den Alternativen auf dem Arbeitsmarkt finanziell einschränken müssten. Geld könne sogar regelrecht korrumpieren, fasst die Zeitschrift Manager Magazin mehrere aktuelle Studien und Metastudien zu diesem Thema zusammen. Für die Mitarbeiterzufriedenheit zählt danach vor allem, dass es bei der Arbeit etwas zu lernen und zu entwickeln gibt. Und dass im Unternehmen auch Klarheit darüber herrscht, wohin es gehen soll und was von den Beschäftigten verlangt wird. Die Tätigkeit sollte ihnen einen Sinn vermitteln, und auch eine gewisse Work-Life-Balance gehört natürlich in ein gesundes Paket zur Mitarbeitermotivation.

Zuwendungen durch den Arbeitgeber sind be­liebt

Geld ist also nicht alles, hat für die Mitarbeitermotivation aber auch seinen Wert. Lohn und Gehalt müssen schon auskömmlich sein. Gewisse Extras sind ebenfalls durchaus gern gesehen bei den Jobsuchenden. Das ergab eine nach wie vor aktuelle Umfrage des Arbeitgebersuchportals kununu. Aus Sicht der anonym befragten Jobsuchenden hatten Angebote wie flexible Arbeitszeiten mit 51 Prozent den größten Reiz, gefolgt von der Möglichkeit, auch im Homeoffice tätig zu sein (33 Prozent) sowie der Möglichkeit, den Hund mit ins Büro nehmen zu dürfen (26 Prozent). Steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber in Form von Sachbezügen stehen der Umfrage zufolge ebenfalls hoch im Kurs. Vor einem Mitarbeitergespräch sollten sich Unternehmer die Möglichkeiten für die eine oder andere steuerfreie Arbeitgeberleistung also ruhig etwas genauer anschauen. Die sind höchst vielfältig und bieten für so ziemlich jeden Bedarf und jede Vorliebe etwas.

Boni und Prämien sind keine steuerfreien Zuwendungen

Zunächst sollten Arbeitgeber wissen, was keine steuerfreien Zuwendungen sind – nämlich alle Einnahmen des Mitarbeiters aus der Beschäftigung. Dabei ist völlig egal, ob Unternehmer die Vergütung als Prämie, Bonus oder auch Gratifikation bezeichnen. Wie auf jede regulär gezahlte Vergütung berechnet das Unternehmen für Mitarbeiter darauf Lohnsteuer sowie Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge. Den Fiskus interessiert dabei nicht, ob der Unternehmer den Lohn bar auszahlt oder überweist. §14 SGBIV regelt darüber hinaus grundsätzlich, dass nicht nur unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form Entgelte geleistet werden, sondern auch, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Paragraph bezieht außerdem Entgeltteile ein, „die durch Entgeltumwandlung nach §1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.“

Einkommen­steu­er­ge­setz re­gelt Lohn und Sachbezüge

Für die steuerliche Beurteilung von Sachbezügen als Arbeitslohn liefert §8 Abs.1 EStG dann die Rechtsgrundlage. Hierunter fasst der Paragraph „Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) und legt fest: Diese „sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.“ Ferner regelt er die Privatnutzung des Dienstwagens steuerlich und legt 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) als steuer- und abgabenfreien Sachbezugswert für die aufgeführten Entgeltbestandteile fest. Diese bleiben bis zu dieser Freigrenze somit steuerfrei – für den Fall, dass der Arbeitgeber sie dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten. Unternehmer sollten sich daher eingehend mit ihrem Steuerberater absprechen. Sie sollten auch Rücksprache halten, wenn sie Arbeitgeberzuwendungen streichen wollen. Denn laut EStG darf sich der Arbeitslohn dann nicht erhöhen, um die Lohnsteuerfreiheit zu gewährleisten.

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Sozialversicherungs­ent­gelt­ver­ord­nung gilt für wei­tere Details

Die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)“ regelt dann, welche Arbeitgeberzuwendungen dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§1 Abs.2 SvEV). Für bestimmte Sachbezüge gelten die amtlichen Sachbezugswerte der SvEV auch für das Steuerrecht, etwa §8 Abs. 2 S. 6 EStG. Vieles bleibt trotz mancher Vereinfachung kompliziert. So müssen Arbeitgeber gemäß §1 Abs. 2 SvEV eigentlich steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der Unfallversicherung stets als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigen. Ein simples Plus beim Bruttolohn oder -gehalt bringt Mitarbeitern so oft deutlich weniger ein als erhofft. Nicht selten ist die Enttäuschung nach der ersten neuen Monatsabrechnung groß – und die Motivation am Boden. Gerade bei etwas besser-verdienenden Beschäftigten fressen Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge einen guten Teil vom Bruttolohnzuwachs auf.

Arbeitgeber soll­ten steuerfreie Zuwendungen kennen

Steuerfreie Zuwendungen dürfen nicht in rein finanziellen Vergütungen durch den Arbeitgeber bestehen. Deshalb erkauft ein Sachbezug das Mehr an Motivation günstiger als eine Zahlung und ist für den Mitarbeiter ebenso nützlich. Richtig gemacht, lohnt sich die steuerfreie Arbeitgeberleistung für beide Seiten, die Beschäftigten ebenso wie das Unternehmen. Daher belohnt mancher Firmenchef sein Personal nicht mit einer Gehaltserhöhung, sondern mit Sachleistungen. Der Vorteil: Viele dieser sogenannten Sachbezüge sind steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei – bis zur Freigrenze oder vereinzelt auch dem Steuerfreibetrag. Ein Sachbezug liegt vor bei

  • jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht,
  • einer Zahlung an Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen,
  • einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag.

Umgekehrt gilt damit, dass kein Sachbezug vorliegt, wenn jemand den Anspruch hat, dass er anstelle des Sachbezugs einen Lohn erhält. Arbeitgeber sollten das Thema steuerfreie Zuwendungen mit ihrem Steuerberater ausführlich besprechen – und Ansprüche vorher klären.

Steuerfreie Sachzuwendungen gibt es mit oder ohne Anlass

Damit es sich wirklich um steuerfreie Zuwendungen handelt, müssen Arbeitgeber gut aufpassen. Für Sachzuwendungen gelten Freigrenzen sowie vereinzelt Freibeträge. Übersteigt der Sachbezug den jeweils geltenden Wert, ist bei der Freigrenze gleich der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig. Der ganze Vorteil wäre damit futsch. Für die meisten Sachbezüge liegt die Freigrenze bei 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) monatlich. Beim Freibetrag ist es nicht ganz so schlimm, wenn die Summe etwas höher ausfällt – dann ist nur der Mehrbetrag steuerpflichtig. Das gilt beispielsweise bei Betriebsfeiern für die Ausgaben pro Mitarbeiter. Bis 110 Euro sind für Feiern seit 2015 laut damals geändertem §19 EStG über einen Freibetrag steuerfrei – statt der vorher hierfür geltenden Freigrenze.

Freibe­trag und Frei­grenze wir­ken un­ter­schiedlich

Der Kniff bei Sachbezügen ist der: Bis zur jeweiligen Freigrenze oder dem Steuerfreibetrag wertet der Gesetzgeber sie quasi als Geschenk vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter – und legt Steuer- und Abgabenfreiheit obendrauf. Dabei gilt für den Freibetrag: Wird beispielsweise beim Feiern der Betrag von 110 Euro überschritten, unterliegt nur der Mehrbetrag der Steuerpflicht. Die 110 Euro bleiben also steuerfrei. Anders ist es bei der Freigrenze. Hier führte zuvor ein Übersteigen des Betrags um nur einen Cent dazu, dass auch die 110 Euro steuerpflichtig wurden. Dies ist im übrigen nach wie vor der Fall bei Überschreiten der 44 Euro-Grenze, die von 2022 an auf 50 Euro steigen wird. Unternehmer sollten über Freibeträge und Freigrenzen also immer dann mit ihrem Steuerberater sprechen, wenn sie mehrere Feiern oder Zuwendungen spendieren.

Auch der An­lass zählt bei der Zuwendung

Für steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber unterscheidet der Fiskus zwischen Sachbezügen und Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass. Sachbezüge sind Zuwendungen ohne besonderen Anlass. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben sie, wenn sie monatlich die jeweilige Freigrenze – und vereinzelt auch den Freibetrag – nicht überschreiten. Auch Gutscheine sind möglich. Was Unternehmer als steuerfreie Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Gehalt gewähren können, hängt allein von Bedarf und Vorliebe der Beschäftigten ab. Aufmerksamkeiten kann der Arbeitgeber aus besonderem Anlass zusätzlich gewähren, etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit oder auch der Geburt eines Kindes. Solche Aufmerksamkeiten bleiben bis zur Freigrenze von 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Fällt das Geschenk üppiger aus, kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter übernehmen. So ist die Abgabepflicht des Arbeitnehmers abgegolten. Der Steuerberater verhilft Unternehmerinnen und Unternehmern hier zum Durchblick.

Arbeitgeberleistungen kön­nen sehr viel­fältig sein

Zahlreiche gesetzlich mögliche Extras zum Gehalt sind für Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt für steuerfreie Zuwendungen keine Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherungsträger. Das gleiche Nettoergebnis für die Mitarbeiter kostet das Unternehmen also weniger Geld. Gut geeignet und auch beliebt sind beispielsweise Smartphone oder Tablet, die der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen darf. Hierfür gilt: Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Steuerpflichtig ist die Elektronik dann, wenn er die Geräte übereignet – allerdings können Arbeitgeber dies pauschal abgelten. Außerdem ist ein steuerfreier Zuschuss zu den Kosten für einen Internetanschluss erlaubt. Das Finanzamt akzeptiert monatlich bis zu 50 Euro. Für Mitarbeiter ist dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber versteuert die Summe pauschal. Unternehmensanteile darf der Arbeitgeber ebenfalls zum Vorzugspreis als steuerfreie Zuwendung gewähren. Der geldwerte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist hierfür bis zum Steuerfreibetrag von 360 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Hilfe bei der Mo­bi­li­tät kann die Mit­ar­bei­ter anspornen

Tankgutscheine sind als steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber bei Benzinpreisen auf Langzeithoch ebenfalls sehr beliebt. Auch für sie gilt – wie für zahlreiche andere Sachbezüge – als steuer- und abgabenfreie Obergrenze die Freigrenze von 44 Euro monatlich (und von 2022 an: 50 Euro monatlich). Unternehmer schließen ein Nachzahlungsrisiko aus, wenn auf dem Gutschein steht: „Treibstoff im Wert von bis zu 44 Euro“. So müssen sie nicht ständig das Auf und Ab der Benzin- und Dieselpreise im Blick haben. Steht nämlich eine Literzahl auf dem Gutschein, droht bei stärker steigenden Treibstoffpreisen rasch ein Überschreiten der 44-Euro-Grenze. Dann wäre der ganze Steuervorteil futsch. Der geldwerte Vorteil für ein Dienstfahrrad bleibt bis 2030 ebenfalls steuer- und abgabenfrei – sofern die Fahrradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Auch Pend­lern hel­fen steuerfreie Zuwendungen auf dem Weg

Arbeitgeber können auch Pendlern steuerfreie Zuwendungen rund um An- und Abfahrt sowie Verpflegung steuer- und abgabenfrei gewähren. Das gilt für den Zuschuss oder die Übernahme von Kosten für

  • die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (etwa Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (etwa Busdepot oder Fährhafen),
  • ein Jobticket sowie
  • auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Seit Jahresbeginn 2019 fallen diese Zuwendungen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Dafür sind sie aber auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Für Monteure oder Außendienstler noch interessant: Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete beträgt seitdem 1. Januar 2021 neu 237 Euro pro Monat. 2020 waren es 235 Euro. Das entspricht 7,90 Euro pro Tag statt 7,83 Euro , den der Arbeitgeber steuerlich als geldwerten Vorteil für einen Zuschuss ansetzen muss.

Steuerfreie Zuwendungen für Mit­ar­bei­ter mit Kindern

Arbeitgeber können als steuerfreie Zuwendungen auch Kosten rund um die Kinderbetreuung übernehmen. Tragen sie etwa für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beiträge für eine Kindertagesstätte sowie eine Krippenbetreuung oder eine Tagesmutter, fallen auf diesen Betrag keine Steuern und Sozialabgaben an. Das gilt natürlich wie stets nur, sofern der Arbeitgeber diese Summe zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zahlt. Worauf Unternehmerinnen und Unternehmer dabei achten müssen und welche Betreuungskosten das Finanzamt hierbei akzeptiert, weiß die Steuerberaterin oder der Steuerberater. Auch mit Blick auf schulpflichtige Kinder bis 14 Jahren lohnt es sich, ihn mal anzusprechen. Für deren Betreuung können Arbeitgeber ebenfalls Kosten bis 600 Euro jährlich steuerfrei übernehmen, etwa für Babysitter bei ferienbedingten Personalengpässen. Für darüber hinausgehende Beträge gilt: Anders als im privaten Sonderausgabenabzug sind die Kosten für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben voll abziehbar. Und zwar auch, wenn sie 4.000 Euro übersteigen.

Arbeitgeberleistung für die Ge­sund­heit sind steuerfrei

Unternehmen können ihren Beschäftigtenbis zum Steuerfreibetrag von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter auch Gesundheitsausgaben lohnsteuer- und abgabenfrei zu Lohn oder Gehalt dazutun. Steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber rund um die Gesundheit können etwa ein Zuschuss zu einer Brille oder zum Kurs für Rücken- oder Sehschule sein, einen Nichtraucherkurs oder sonstige nach §§20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als Präventionskurse anerkannte Angebote. Auch beispielsweise Qigong, Yoga oder progressive Muskelentspannung. Achtung: Für Kurkosten gilt die Steuerbegünstigung nicht – dieser Zuschuss wäre steuer- und abgabenpflichtig. Unternehmer sollten wegen diverser Ausnahme- und Sonderregelungen mit den Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen nochmal mit Steuerberaterin oder Steuerberater durchsprechen.

Erholungsbei­hil­fen sind steuerfreie Zuwendungen

Ebenfalls wissenswert in diesem Zusammenhang: Erholungsbeihilfen sind lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Mit diesen Zuwendungen kann der Arbeitgeber also auch zu mehr Erholung beitragen. Gutverdienern hilft dabei: Erholungsbeihilfen werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Sie dürfen allerdings auch 2020 und 2021 die bisher geltenden Grenzen von 156 Euro pro Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind nicht übersteigen.

Steuerfreie Zuwendung durch den Arbeitgeber im Notfall

Gut zu wissen: Unternehmer dürfen Beschäftigten im Notfall regulär bis zum Steuerfreibetrag von 600 Euro im Kalenderjahr eine Unterstützung zahlen. In einer Corona-Notlage sind es bei diesen steuerfreien Zuwendungen durch den Arbeitgeber sogar 1.500 Euro. Für diese steuer- und abgabenfreie Unterstützung muss es allerdings eine konkrete Rechtfertigung geben. Und auch diese Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unternehmer sollten danach im Fall der Fälle ihren Steuerberater fragen.

Auch für einen Um­zug kön­nen Zu­schüsse be­güns­tigt sein

Unternehmer, die jemanden eingestellt haben, der für diesen Job umziehen muss, können hierfür ebenfalls einige Kosten steuer- und abgabenfrei erstatten. Arbeitgeber sollten solche steuerfreien Zuwendungen in jedem Einzelfall mit ihrem Steuerberater besprechen. So senken sie das Nachzahlungsrisiko für den Fall, dass der Fiskus einen beruflich bedingten Umzug des Mitarbeiters nicht anerkennt. Diese Kosten kann der Arbeitgeber für einen Umzug übernehmen:

  • Reisekosten: Nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) kann er die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie erstatten. Dazu gehören Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschalbeträge sowie Übernachtungskosten. Zusätzlich sind zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig. Das gilt für maximal zwei Reisen und zwei Aufenthaltstage.Beförderungsauslagen: Unternehmer können für Mitarbeiter notwendige Auslagen beim Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung übernehmen. Also beispielsweise Speditionskosten und auch nachgewiesene Kosten für private Helfer.
  • Mietentschädigung: Manche neue Mitarbeiter haben eine Wohnung oder ein Haus mit langen Kündigungsfristen angemietet. Dann können Unternehmer bis zu sechs Monate die Mietkosten für die alte Wohnung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung können Unternehmer für bis zu maximal drei Monate erstatten.
  • Sonstige Auslagen: Auch bei den vielen weiteren Kosten, die rund um einen Umzug anfallen, können Unternehmer ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen. Beispielsweise bei Schönheitsreparaturen, dem umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen und ähnlichen Themen. Maklergebühren für die Vermittlung einer neuen (Miet-)Wohnung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern erstatten. Nicht jedoch Kosten, die für die Vermittlung eines Eigenheims anfallen. Dabei können Unternehmer die Vorsteuer aus den Rechnungen für von ihnen übernommene Beträge geltend machen.

Manche Umzugs­kos­ten sind eben­falls steuerfreie Zuwendungen

Einige Kosten rund um einen Umzug ihres Mitarbeiters können Arbeitgeber noch als steuerfreie Zuwendungen verbuchen. Dazu gehören weitere Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papiere oder für neue Elektrogeräte. Die Kosten hierfür können Unternehmer ihren Mitarbeitern pauschal und lohnsteuerfrei abgelten. Dafür gelten laut Bundesfinanzministerium seit Juni 2020 diese Pauschalsätze:

  • Für Berechtigte gemäß BUKG: 860 Euro,
  • für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben: 573 Euro,
  • und für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben: 172 Euro.

Der Höchstbetrag nach §9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt seit Juni 2020 1.146 Euro.  Unter gewissen Voraussetzungen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch eine firmeneigene oder eine eigens angemietete Werkswohnung steuerbegünstigt vermieten. Solange sie dabei bestimmte Regeln einhalten, entsteht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter dadurch kein geldwerter Vorteil. Worauf Arbeitgeber rund um so steuerfreie Zuwendungen dieser Art achten müssen, sollten sie ausführlich mit ihrem Steuerberater klären.

Steuerfreie Zuwendungen rund ums Es­sen und Trinken

Auch Essen und Trinken kann mit Blick auf steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber ein Thema sein. Zuschüsse zu Mahlzeiten oder der Kantinennutzung sind ebenfalls steuerbegünstigt. Den Wert der erhaltenen Sachbezüge müssen Unternehmen für ihre Beschäftigten als geldwerten Vorteil steuerlich ansetzen. Die hierfür geltenden Sachbezugswerte passt der Gesetzgeber regelmäßig der Entwicklung der Verbraucherpreise an. So beträgt der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten seit 1. Januar 2021 neu 263 Euro pro Monat. 2020 waren es 258 Euro, im Jahr davor 251 Euro. Das sind pro Tag

  • 1,83 Euro für Frühstück und
  • je 3,47 Euro für Mittagessen und Abendessen.

Auch darüber sollten Unternehmer mit ihrem Steuerberater sprechen. Sonst könnten sie etwa mit voreiligen Kürzungen der Zuschüsse für Snacks und Co. die Mitarbeitermotivation noch unnötig untergraben.

Auch für gering­fü­gig Be­schäf­tigte sind Zuwendungen steuerfrei

Arbeitgeber können auch Minijobbern steuerfreie Zuwendungen gewähren. Extras in Form von Sachbezügen sind zwar für Gutverdiener dank des hohen Grenzsteuersatzes besonders attraktiv. Aber sie lohnen sich auch und gerade für Geringverdiener sowie eben Minijobber. Das steuerfreie Extra fällt für sie nämlich schlicht wegen ihres niedrigen Gehalts prozentual schwerer ins Gewicht. Grundsätzlich gelten auch für geringfügig Beschäftigte dieselben Regeln und Grenzwerte wie für Vollzeitkräfte. Der Arbeitgeber kann ihnen so das Gehalt aufstocken, ohne den Minijobberstatus zu gefährden. Gerade für Unternehmer in Branchen mit einem hohen Bedarf an Aushilfen wie beispielsweise der Gastronomie ist das interessant.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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