Technologie & Innovation

E-Ladestation im Un­ter­neh­men nützt Be­schäf­tig­ten und Kunden

Die E-Lade­st­ation vor dem Ge­schäft oder auf dem Fir­men­ge­län­de bie­tet vie­le Vor­tei­le. Sie ist prak­tisch, kos­ten­spa­rend und po­liert das I­mage. Vor der In­stal­la­tion sind al­ler­dings di­ver­se Fra­gen et­wa zu Steu­ern, Ver­si­che­rung und na­tür­lich der Tech­nik zu klären.

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E-Autos oder E-Nutzfahrzeuge in der Firmenflotte lohnen sich für Unternehmen aus vielen Gründen. Doch ohne ausreichende Lademöglichkeiten kommt man mit einem elektrisch betriebenen Fuhrpark nicht besonders weit. Deshalb sollten Firmenchefs und Firmenchefinnen bei Investitionen in die E-Mobilität auch gleich an eine E-Ladestation auf dem Betriebsgelände denken. Und das nicht nur für eigene Fahrzeuge. Selbst ohne E-Fuhrpark kann sich der Aufbau einer Ladeinfrastruktur lohnen – per Stromtankstelle könnten Unternehmen auch neue Kundinnen oder Kunden anlocken. Und das mit finanzieller Unterstützung vom Staat – neben der Förderung für E-Autos gibt es Geld zum Aufbau von E-Ladestationen. Mit diversen Förderprogrammen sowie steuerlich fördert die Bundesregierung nicht nur vollelektrisch angetriebene Fahrzeuge und Plug-in-Hybride, sondern zusätzlich die erforderliche Ladeinfrastruktur. Für Unternehmen gilt es vor der Anschaffung allerdings, einiges Technische und auch Rechtliche zu klären. Zwar gibt es steuerlich betrachtet eigentlich nur frohe Kunde zu vermelden. Doch über Details sollten Unternehmer und Unternehmerinnen ausführlich mit der Steuerberatungskanzlei sprechen.

Die E-Ladestation im Betrieb hat Vorteile für alle Beteiligten

Die Kosten pro E-Ladestation sollten genau kalkuliert sein

Für E-Ladestationen stehen üppige Fördermittel zur Verfügung

Auch Beschäftigte kommen in den Genuss von Steuervorteilen

Das gilt steuerlich für die E-Ladestation zuhause

Die E-Ladestation im Betrieb hat Vorteile für alle Beteiligten

Den E-Dienstwagen oder das Privatauto während der Arbeitszeit aufladen zu können, ist praktisch – und zugleich gut für die Mitarbeitermotivation. Außerdem vermeidet es Umwege fürs Aufladen, was nicht nur einiges an Zeit und Kosten spart. Es hilft auch, Ärger mit der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermeiden, etwa nach Arbeits- und Wegeunfällen während möglicher Umwege fürs Aufladen. Zudem freuen sich mit der zunehmenden Verbreitung von E-Fahrzeugen immer mehr Kunden oder Kundinnen über eine freie E-Ladestation vor dem Geschäft, der Praxis oder der Gaststätte. Die damit verbundenen Werbeeffekte sollten Unternehmerinnen und Unternehmer nicht unterschätzen. Viele Menschen dürfte die E-Ladestation besonders auf ihr Geschäft aufmerksam machen. Denn sie signalisiert: Hier wird Klimaschutz ernst genommen – das bringt Sympathiepunkte. Außerdem lassen sich per E-Ladestation manchmal Ausgaben sparen. Zumindest für jene Unternehmen, denen die Anbieter von E-Ladestationen besondere Großkundenkonditionen pro Kilowattstunde gewähren. Oder die ihren Strom gleich aus der eigenen Photovoltaikanlage auf der Werkshalle beziehungsweise dem Bürogebäude beziehen.

Zum Thema E-Ladestation zeigt die Säulengrafik: Zahl der E-Ladestationen hat sich in drei Jahren mehr als verdoppelt

Die Kosten pro E-Ladestation sollten genau kalkuliert sein

Die Kosten pro E-Ladestation hängen davon ab, wo Unternehmen die Ladeinfrastruktur aufstellen wollen. Das Onlineportal Mobilityhouse veranschlagt zwischen etwa 500 und 2.000 Euro pro Zapfstelle – je nach Standort. Am einfachsten dürfte die Installation im Freien oder Carport etwa auf dem Firmenparkplatz sein. Hier stellt sich nur die Frage nach dem Standfuß oder der Befestigungsmöglichkeit sowie der Entfernung zum nächsten Sicherungskasten. In Gemeinschaftsgaragen oder anderen Innenräumen verteuern nötige Baumaßnahmen wie etwa Wanddurchbrüche für Kabelstränge die Installation. Mit dem Einbau verbunden sind zudem allerhand rechtliche Fragen – etwa mit Blick auf die Interessen möglicher Mitnutzer. Unternehmer oder Unternehmerinnen sollten vor der Anschaffung deshalb einen versierten Elektrobetrieb einschalten. Außerdem sollten sie Fachleute für Rechts- sowie Brandschutzfragen konsultieren sowie mit der Versicherung klären, ob ihre Police eine E-Ladestation abdeckt. Seit April 2019 müssen Ladestationen zudem die europäischen Anforderungen an das Eichrecht erfüllen. Auch dies gilt es zu berücksichtigen.

Für E-Ladestationen stehen üppige Fördermittel zur Verfügung

Fördermittel zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für E-Mobilität fließen momentan üppig. Sie eröffnen Unternehmen auch die Möglichkeit, eine geförderte E-Ladestation öffentlich gegen Geld zur Verfügung zu stellen. Dies mindert nicht den Umfang der Förderung. In der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums finden sich alle aktuell abrufbaren Projekte auf Bundes-, Landes- oder kommunaler sowie europäischer Ebene.

Auch Beschäftigte kommen in den Genuss von Steuervorteilen

Beschäftigte bekommen vom Gesetzgeber Steuernachlass auf geldwerte Vorteile, die durch Übernahme der Ladekosten an E-Ladestationen seitens des Unternehmens entstehen. So gilt kostenlos im Betrieb gestellter Ladestrom mit der Ein-Prozent-Regelung als abgegolten. Hinzu kommt hierbei, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen den geldwerten Vorteil auf E-Autos im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstfahrzeugen nicht pauschal mit einem Prozent des Listenpreises versteuern. Auf E-Autos fallen niedrigere Prozentsätze an. Sie liegen je nach Preis des E-Dienstwagens bei 0,25 Prozent oder 0,5 Prozent vom Listenpreis. Nutzen Beschäftigte die Fahrtenbuchmethode, brauchen sie eine Abrechnung über die Stromkosten. Auch vom Unternehmen für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin übernommene oder verbilligt angebotene Ladekosten sind steuerfrei und sozialabgabenfrei. Dafür müssen sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt sein.

Auch das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge beim Arbeitgeber bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Dabei gilt weder ein Höchstbetrag, noch ist die Zahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Ebenfalls steuerbegünstigt ist das Aufladen an einer E-Ladestation von Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber verbundenen sind. Das gilt bis Ende 2030. Darüber sowie auch über Ladekarten für unterwegs oder E-Ladestationen als Anlagevermögen sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit ihrer Steuerberatungskanzlei sprechen.

Das gilt steuerlich für die E-Ladestation zuhause

Die Steuervergünstigung gilt auch für die E-Ladestation zuhause. Zwar ist eine Gehaltsumwandlung beispielsweise zugunsten einer Wallbox nicht möglich. Diese Wallbox – also eine E-Ladestation für zuhause – können Unternehmen ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aber auch ohne Gehaltsumwandlung gewähren. Ein dadurch entstehender geldwerter Vorteil ist steuerfrei. Das gilt nur nicht, wenn das Unternehmen den Beschäftigten die Wallbox übereignet oder ihnen Zuschüsse für die private Anschaffung gewährt. Dies wird pauschal besteuert. Auch solche Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitsverdienst erbracht werden – nicht per Gehaltsumwandlung. Nach den Details und möglichen Fallstricken sollten Unternehmer und Unternehmerinnen die Steuerberatungskanzlei fragen. Hier gibt es einige Hindernisse zu umkurven. So ist die Abrechnung der privaten E-Ladestation über die private Stromrechnung meist ungünstig. Denn komplette Bereiche wie etwa die Tiefgarage einer Wohnanlage sind oft demselben Netzanschluss zugeordnet. Ist die Abrechnung trotzdem zulässig, können teils hohe Zusatzkosten fällig werden. Beispielsweise, um den Hausanschluss nicht zu überlasten oder zusätzliche Zähler und Zwischenzähler anzubringen.

Das erleichtert die Abrechnung der Wallbox

Unkomplizierter ist die Abrechnung einer privaten E-Ladestation mit integriertem Stromzähler. Wichtig auch dabei wieder: Der Stromzähler muss geeicht sein. Nur so lässt sich der Stromverbrauch des geladenen E-Fahrzeugs exakt erfassen und separat verrechnen. Am einfachsten klappt die Abrechnung der Ladekosten aus einer privaten Ladestation, wenn diese eine RFID-Autorisierung ermöglicht. Der Ladevorgang lässt sich dann bequem per Karte starten und beenden. So ist auch ohne Zusatzaufwand unterscheidbar, wer gerade lädt, dank verschiedener Karten für den E-Firmenwagen und den privaten Pkw. Und die private Wallbox kann dann über eine Netzwerk- oder Mobilfunkverbindung mit dem Backend des Arbeitgebers verbunden werden. Hierfür ziehen Unternehmer und Unternehmerin am besten einen spezialisierten Dienstleistungsbetrieb zurate.

Was generell beim Thema Fahrtenbuch zu beachten ist, erfahren Sie in folgendem Video:

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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