Steuern & Abgaben

Steuerfreier geldwerter Vorteil: Fahrrad fahren per Jobrad

Das Fir­men­fahr­rad ist be­liebt, weil ein geld­wer­ter Vor­teil für das Fahr­rad nicht zu ver­steu­ern ist, wenn Be­trie­be es als Ex­tra spen­die­ren. Per Job­rad hal­ten sich Be­schäf­tig­te kör­per­lich fit und sind mor­gens schnel­ler im Büro – eine gün­sti­ge Al­ter­na­ti­ve zum Fir­men­wa­gen.

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Radeln ist attraktiv wie nie zuvor. Gerade in Corona-Zeiten zieht es viele Menschen an die frische Luft. Unternehmen haben diesen Trend erkannt und spendieren ihren Beschäftigten immer öfter ein Firmenfahrrad als Jobrad – ein geldwerter Vorteil, den besonders die Jüngeren schätzen. Sie sparen sich die Anschaffung eines eigenen, in der Regel teuren E-Bikes, Touren- oder Lastenrads. Statt mit dem Auto pendeln sie mit dem Firmenfahrrad zur Arbeit und radeln damit auch nach Feierabend. Dadurch entsteht zwar ein geldwerter Vorteil, doch Privatfahrten mit dem Fahrrad bleiben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotzdem häufig steuerfrei. Grund ist die staatliche Förderung bis 2030. Finanziell rechnet sich der Umstieg auf das Firmenfahrrad: Ein geldwerter Vorteil für das Jobrad zählt nämlich nicht mehr zum steuerpflichtigen Lohn, sobald Unternehmen die Kosten oder Leasingraten tragen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Müssen Beschäftigte das Firmenfahrrad mitfinanzieren, ist ein geldwerter Vorteil für das Fahrrad oder Jobrad nicht steuerfrei, aber steuerbegünstigt.

Gut für die Umwelt: Das Firmenfahrrad als geldwerter Vorteil

Gehaltspaket: Ein geldwerter Vorteil wie das Fahrrad gehört dazu

Geldwerter Vorteil Fahrrad: Wann das Jobrad steuerfrei bleibt

Entgeltumwandlung: Das Radeln wird steuerpflichtig

E-Bike als Jobrad: Vorteil kann steuerpflichtig sein

Wie sich ein geldwerter Vorteil beim Fahrrad errechnet

Wichtig beim Firmenfahrrad: Das Problem mit der Umsatzsteuer

Auch wenn das Extra steuerfrei bleibt, fällt Umsatzsteuer an

Gut für die Um­welt: Das Firmenfahrrad als geldwerter Vorteil

Den Weg zur Arbeit dürfte in Corona-Zeiten kaum jemand vermisst haben. Kein morgendlicher Stau plus nervenaufreibende Parkplatzsuche, sondern nur kurz an der heimischen Kaffeemaschine vorbei und dann direkt ins Homeoffice. Für viele, die jetzt ins Büro zurückkehren, ist deshalb das Firmenfahrrad ein geschätzter geldwerter Vorteil – denn per Fahrrad oder Jobrad lassen sich Staus bequem umfahren und hohe Benzinpreise ignorieren. Zudem tun Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen etwas für ihre Gesundheit und schonen die Umwelt. Unternehmen in Großstadtlagen setzen daher schon länger auf moderne Zweiräder und bieten im Gehaltsgespräch ein Firmenfahrrad an. Ein attraktiver geldwerter Vorteil ist das Fahrrad oder Jobrad allemal, besonders wenn Beschäftigte das Extra steuerfrei bekommen. Der Gesetzgeber fördert nämlich neben E-Autos und betrieblichen E-Ladestationen auch Firmenfahrräder als umweltfreundliche Alternative zum Firmenwagen. Damit ein geldwerter Vorteil für das Jobrad – ob klassisches Fahrrad oder E-Bike – steuerfrei bleibt, müssen Unternehmen das Rad kaufen oder leasen. Nutzen dürfen es aber die Beschäftigten.

Ge­halts­pa­ket: Ein geldwerter Vorteil wie das Fahrrad ge­hört da­zu

Die meisten jungen, gut ausgebildeten Fachkräfte erwarten neben einem angemessenen Gehalt auch diverse steuerfreie Extras sowie eine Betriebsrente. Ein hochmotorisierter Dienstwagen stößt aber in dieser Generation nicht immer auf Interesse. In Zeiten des fortschreitenden Klimawandels steigen sie lieber auf eine umweltfreundliche Alternative um. Besonders im Stadtverkehr ist ein Firmenfahrrad die bessere Wahl – als geldwerter Vorteil kommt ein Fahrrad oder Jobrad daher gut an. Klimaschonend zur Arbeit zu radeln, motiviert und liegt im Trend. Schätzungen zufolge sind bereits 500.000 Beschäftigte mit einem Firmenfahrrad unterwegs. Welches Modell als geldwerter Vorteil in Frage kommt, ob klassisches Fahrrad oder E-Bike als Jobrad, entscheiden die Unternehmen. Sie geben den finanziellen Rahmen vor. Häufig schließen Betriebe einen Leasingvertrag ab, und die Beschäftigten dürfen sich ihren Drahtesel samt Zubehör beim Fachhändler aussuchen. Der Versicherungsschutz ist meistens inklusive.

Für Unternehmen, die auf ihr grünes Image achten, gehört ein geldwerter Vorteil wie das Fahrrad als Jobrad zum Gehaltspaket dazu. Häufig weisen sie schon im Bewerbungsgespräch auf dieses Gehaltsextra hin. Unterschreibt der Kandidat oder die Kandidatin, regelt der Arbeits- oder ein separater Überlassungsvertrag die Konditionen für das Firmenfahrrad als geldwerter Vorteil. Vertragliche sowie steuerliche Details sollten Unternehmen jedoch vorab mit der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei besprechen. Dies gilt besonders, wenn Beschäftigte nach Leasingende ihr Firmenfahrrad kaufen wollen – als geldwerter Vorteil lässt sich das Fahrrad beziehungsweise Jobrad dann nämlich nicht mehr abrechnen.

Geldwerter Vorteil Fahrrad: Wann das Job­rad steu­er­frei bleibt

Wer Steuern sparen möchte, muss einiges beachten. Die Finanzverwaltung hat klare Regeln aufgestellt. Analog zum Dienstwagen gilt auch für das Fahrrad: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil – wer mit Firmenfahrrad oder Jobrad nach Feierabend unterwegs ist, muss also Steuern und Sozialabgaben entrichten. Die Finanzverwaltung legte zunächst fest, dass als geldwerter Vorteil beim betrieblichen Fahrrad, dem Jobrad, ein Prozent des Bruttopreises anzusetzen ist. Es galten ähnliche Regeln wie beim Firmenwagen. Nur den Nachweis per Fahrtenbuch schlossen die Finanzämter als untauglich für die Praxis aus. Bis vor kurzem errechnete sich ein geldwerter Vorteil für das jeweilige Firmenfahrrad auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung nach der 1-Prozent-Methode. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte mit der Lohnabrechnung. Doch der Gesetzgeber hat nachgebessert: Seit 2020 fahren Angestellte und Selbstständige nun auch steuerlich mit einem Firmenfahrrad auf der Überholspur:

  • Ein geldwerter Vorteil für das betriebliche Fahrrad oder geleaste Jobrad bleibt steuerfrei, wenn Firmen es zusätzlich zum Lohn spendieren.
  • Sozialversicherungsbeiträge entfallen ebenfalls.
  • Ein solcher steuerfreier Vorteil muss nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden. 

Entgeltumwandlung: Das Radeln wird steuerpflichtig

Finanzieren Beschäftigte das Firmenfahrrad per Entgeltumwandlung, bleibt ein geldwerter Vorteil für das Fahrrad nicht mehr steuerfrei. Immerhin greift eine Steuervergünstigung, wenn Angestellte auf einen Teil ihres Bruttolohns verzichten, um dafür ein modernes E-Bike oder Tourenrad zu bekommen. Als geldwerter Vorteil für das Fahrad als Jobrad ist nur ein Viertel des Bruttopreises anzusetzen. Dafür dürfen Beschäftigte es uneingschränkt privat nutzen. Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren: Auf den Umwandlungsbetrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Hier die wichtigsten Regeln:

  • Die Abwicklung übernimmt die Firma, denn sie muss Eigentümerin oder Leasingnehmerin sein, damit die Steuervergünstigung greift. 0,25 Prozent des Bruttopreises rechnet der Betrieb als geldwerter Vorteil für das Jobrad dem steuerpflichtigen Monatsgehalt hinzu. Der Steuerabzug erfolgt mit der Lohnabrechnung.
  • Radeln Beschäftigte ins Büro, erhöht sich – im Gegensatz zum Firmenwagen – durch die Anfahrtskilometer ein geldwerter Vorteil durch das Fahrrad beziehungsweise Jobrad nicht.
  • Pech hat, wer schon vor 2019 auf ein Firmenfahrrad umgestiegen ist – als geldwerter Vorteil für das Fahrrad ist in diesem Fall ein Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen.
  • Die staatliche Förderung läuft vorerst bis zum Jahr 2030.
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E-Bike als Jobrad: Vorteil kann steu­er­pflich­tig sein

Wer im Wettbewerb um Fachkräfte eine Radlänge voraus sein will, sollte seiner Belegschaft allerdings nicht irgendeinen Drahtesel anbieten. Für sportlich aktive Beschäftigte kommt als geldwerter Vorteil meistens kein gewöhnliches Fahrrad als Jobrad infrage. Sie wünschen sich erfahrungsgemäß eher ein Tourenrad oder E-Bike mit Motorunterstützung, mit dem sich problemlos auch längere Strecken zurücklegen lassen. Vor Abschluss eines Leasingvertrags sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jedoch steuerliche Fragen klären. Denn ein Firmenfahrrad muss verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten, damit ein entstehender geldwerter Vorteil für das Jobrad steuerfrei bleiben kann. Privatfahrten mit dem Firmenfahrrad gelten dann weiterhin als geldwerter Vorteil, doch das Motivationsinstrument Fahrrad erhöht den steuerpflichtigen Lohn nicht. Die Begünstigten radeln dank staatlicher Förderung bis 2030 auch mit einem E-Bike steuer- und beitragsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Höchstgeschwindigkeit eines E-Bikes mit Motorunterstützung ist auf 25 km/h beschränkt.
  • Die Firma trägt sämtliche Kosten und spendiert das Gehaltsextra zusätzlich zum Lohn.

Wer ein schnelleres Firmenfahrrad mit Motorpower fährt, muss allerdings versteuern, dass ein geldwerter Vorteil durch das Jobrad entsteht. Sogenannte Speed-Pedelecs zählen nämlich verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Ein entstehender geldwerter Vorteil ist dann – wie beim Elektroauto – monatlich mit 0,25 Prozent des abgerundeten Bruttolistenpreises anzusetzen.

Wie sich ein geldwerter Vorteil beim Fahrrad er­rech­net

Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Gewerbetreibende und Selbstständige können vom Firmenfahrrad profitieren – denn ein geldwerter Vorteil für Fahrrad oder Jobrad bleibt häufig steuerfrei. Laufen die Kosten über den Betrieb, müssen Selbstständige für die Privatnutzung keine Privatentnahme versteuern. Sie sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer. Gilt ein Elektrofahrrad allerdings als Kraftfahrzeug, gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie beim E-Firmenwagen. Ein geldwerter Vorteil für das Jobrad, das steuerrechtlich kein Fahrrad ist, berechnet sich nach der Formel: 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können auch anfallen, wenn Beschäftigte sich für ein klassisches Zweirad entscheiden. Verzichten sie auf Gehalt, um ein Firmenfahrrad zu bekommen, ist ein geldwerter Vorteil durch Fahrrad oder E-Bike als Jobrad steuerpflichtig. Bis 2030 gilt aber ein Steuerbonus. Statt des vollen ist nur ein Viertel des Listenpreises plus Umsatzsteuer anzusetzen. Fahrten zur Arbeit bleiben steuerfrei. Ein Beispiel einer klassischen Entgeltumwandlung:

  • Kostet ein Firmenfahrrad 3.000 Euro, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für ein Fahrrad als Jobrad von sieben Euro monatlich.
  • Unternehmen rechnen wie folgt: 1 Prozent des auf volle hundert Euro abgerundeten geviertelten Bruttolistenpreises, also 1 Prozent mal 700 Euro. Dies entspricht einer Versteuerung von 0,25 Prozent, weshalb viele von der 0,25-Prozent-Regel sprechen.
  • Damit sind alle privaten Fahrten sowie das Pendeln zur Arbeit und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.
  • Aufwendungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für das Firmenfahrrad reduzieren den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. So lassen sich etwa selbst getragene Reparaturkosten gegenrechnen.
  • Die auf 50 Euro erhöhte Grenze für steuerfreie Sachbezüge ist nicht anwendbar.
  • Für Beschäftigte von Fahrradverleihfirmen gelten Sonderregeln: Hier ist der Angebotspreis des Unternehmens anzusetzen. Bei Mitarbeiterrabatten dürfen diese den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigen.
  • Sowohl E-Bikes als auch schnelle Speed-Pedelecs dürfen bei Arbeitgebern, Arbeitgeberinnen sowie mit ihnen verbundenen Unternehmen steuerfrei aufgeladen werden.

Wichtig beim Fir­men­fahr­rad: Das Prob­lem mit der Um­satz­steu­er

Komplizierter wird das Thema Firmenfahrrad, sobald die Umsatzsteuer ins Spiel kommt. Diese ist nämlich anders zu berechnen als ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Überlassung von Fahrrad oder E-Bike als Jobrad. Für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gelten unterschiedliche Regeln. Anfang 2022 hat die Finanzverwaltung ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jobrädern veröffentlicht. Dürfen Beschäftigte ein Firmenfahrrad privat nutzen, ist ein geldwerter Vorteil wie beschrieben zu ermitteln. Abweichend davon müssen Betriebe die Umsatzsteuer aus dieser Fahrradüberlassung aber anders berechnen und an den Fiskus abführen. Statt ein Viertel des Bruttolistenpreises ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer immer der volle Händlerpreis für das Fahrrad anzusetzen. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass Firmen auch den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung beziehungsweise den Leasingraten geltend machen können.

Auch wenn das Extra steuerfrei bleibt, fällt Umsatzsteuer an

Unternehmen sollten das komplexe Thema Umsatzsteuer unbedingt mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin besprechen. Wichtig zu wissen: Selbst, wenn ein entstehender geldwerter Vorteil für die Privatnutzung von Fahrrad oder Jobrad für Angestellte lohnsteuerfrei bleibt, fällt Umsatzsteuer an. In Fällen, wo die Fahrradüberlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, darf der Nutzungsvorteil einschließlich Umsatzsteuer – aus Vereinfachungsgründen – nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Allerdings ist die Umsatzsteuer dann wieder aus diesem Wert herauszurechnen. Noch komplexer wird die Berechnung der Umsatzsteuer, wenn Beschäftigte das Jobrad aufgrund einer Gehaltsumwandlung erhalten. Fragen zur richtigen Berechnung und Buchung der Umsatzsteuer beantwortet die Steuerberatungskanzlei. Eine Erleichterung gibt es jedoch: Für Fahrräder mit einem Wert unter 500 Euro verzichtet der Fiskus auf die Umsatzbesteuerung.

Weiterführende Informationen zum Firmenfahrrad und wie sich ein geldwerter Vorteil für den Lohnsteuerabzug berechnen lässt, erfahren Sie in diesem Video:

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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