Alle Jahre wieder – also auch 2023 – greifen viele neue Gesetze, auf die sich Unternehmen wie Verbraucherinnen und Verbraucher einstellen müssen. 2023 kommt es erneut in diversen Bereichen zu Gesetzesänderungen. Manche Novelle ist seit 1. Januar in Kraft, andere Regelungen wurden verlängert oder folgen in den nächsten Monaten. So bleibt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn 2023 stabil, dafür stehen Erhöhungen mancher Branchenmindestlöhne an. Für Lieferdienste besteht nun eine Mehrwegverpackungspflicht. Unternehmen im Gesundheitsbereich müssen künftig vieles elektronisch abwickeln. Die Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner entfällt, andere Werte der Sozialversicherung steigen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bringt 2023 weitere Neuerungen. Also gibt es auch dieses Jahr wieder genug Gesprächsstoff für den Austausch mit der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei über neue Gesetze oder Änderungen bestehender Vorgaben. Da scheint durchaus vorstellbar, dass etwas dran ist am Spruch von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, vor lauter Arbeit an immer neuen Gesetzesvorhaben bekämen die Beschäftigten im Wirtschaftsministerium schon Burnout und Tinnitus.
Auch 2023 gilt noch manche Corona-Sonderregelung
In die Rubrik Neue Gesetze fällt es nicht, aber die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen wurde bis zum 30.06.2023 verlängert. Hintergrund: Unternehmen haben die Wirtschaftshilfen meist auf Basis prognostizierter Umsatzrückgänge und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen verpflichten alle Betriebe, die eine Corona-Wirtschaftshilfe beantragt haben, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Diese Schlussabrechnung muss ein sogenannter prüfender Dritter – Steuerberatungskanzlei, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Anwaltskanzlei – im Auftrag des Unternehmens auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen. Frist hierfür war ursprünglich der 31.12.2022, nun gilt als spätestes Einreichungsdatum der 30.06.2023. In Einzelfällen besteht auf Antrag die Möglichkeit zur Verlängerung bis zum Jahresende 2023.
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Auch 2023 können Unternehmen Verluste leichter verrechnen
Bereits mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für Verlustrückträge verzehnfacht, sie gelten nun bis Ende 2023. Unternehmerinnen und Unternehmer können dadurch Verluste bis zehn Millionen Euro mit Gewinnen früherer Jahre verrechnen, bei gemeinsamer Veranlagung 20 Millionen. Bereits geleistete Steuerzahlungen erstattet der Fiskus. Verluste lassen sich nicht nur ins Vorjahr, sondern in die zwei unmittelbar vorangegangenen Steuerjahre zurücktragen. Das Finanzamt verrechnet negative Einkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2022 automatisch mit Gewinnen der beiden Vorjahre. Nach damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten sollten Firmenchefs und -chefinnen ihre Steuerkanzlei fragen, auch mit Blick auf Sonderausgaben.
Kurzarbeitergeld-Regelung wird 2023 fortgesetzt
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde erstmals ein vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit beschlossen. Für Kurzarbeit reicht es derzeit, wenn im Betrieb zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind und nicht – wie eigentlich vorgeschrieben – ein Drittel der Belegschaft. Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung die Sonderregelung weiter per Verordnung zulassen. Dafür hat der Bundestag eine Rechtsgrundlage beschlossen, die der Bundesrat bereits gebilligt hat: Der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit gilt nun noch bis Ende Juni 2023.
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Verpflichtende Digitalisierung im Gesundheitsbereich
Neue Gesetze verpflichten Arbeitgeber, ab 2023 am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Erkrankte Beschäftigte, die gesetzlich versichert sind, müssen dem Unternehmen dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen.
Digitale Patientenakte erhält einen Push
Das vom Bundesgesundheitsministerium kontrollierte Unternehmen Gematik, die nationale Agentur für digitale Medizin, will die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten automatisch einrichten lassen. Sie soll etwa Röntgenbilder auf CD, Papierakten oder Faxe überflüssig machen. Mediziner, Physiotherapeuten, Pflegekräfte und Hebammen sollen sich mithilfe der digitalen Akte durch wenige Klicks ein Bild vom Gesundheitszustand ihrer Patienten machen oder eine Krankengeschichte lückenlos einsehen können. Gleichzeitig sollen medizinische Daten in anonymer Form für die Forschung verfügbar werden. Bislang gilt das Opt-in-Verfahren: Patientinnen und Patienten müssen sich selbst darum kümmern, eine ePA zu erhalten. Beim von der Bundesregierung und der Gematik favorisierten Opt-out-Verfahren erhält man nur dann keine digitale Patientenakte, wenn man der Einrichtung einer ePA widerspricht. Vorgesehen ist das eigentlich ab 1. Juli 2023 – kommen dürfte es wohl frühestens zum Jahresende.
2023 soll E-Rezept bundesweit verfügbar sein
Das sogenannte E-Rezept ist ein elektronischer Rezeptcode, über den Kassenpatienten in Apotheken ihr verschreibungspflichtiges Medikament bekommen. Der Rezeptcode wird von der Arztpraxis in die kostenlose E-Rezept-App der Gematik übermittelt und kann dann in der Apotheke auf dem eigenen Smartphone vorgezeigt werden. Apotheken vor Ort können E-Rezepte schon seit September 2022 verarbeiten, so die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). Bis zum Frühjahr 2023 soll die Einführung des E-Rezepts bundesweit abgeschlossen sein. Das Einlösen per – laut Gematik dann aber nicht mehr rosafarbenem – Zettel wird auch nach Einführung des E-Rezeptes zumindest vorerst weiterhin möglich sein.
Augenoptiker: ab 2023 Kostenvoranschläge nur elektronisch
Ab dem 1. Februar 2023 müssen Augenoptiker ihre Kostenvoranschläge gemäß §127 Abs.9 SGB V verpflichtend elektronisch einreichen.
Gesundheitsbedingt: Fachkundenachweis für Kosmetiker
Kosmetikerinnen und Kosmetiker benötigen einen Fachkundenachweis, wenn sie 2023 Behandlungen wie etwa eine dauerhafte Haarentfernung mit Lasern oder sogenannten IPL-Geräten vornehmen wollen. Das schreiben nicht neue Gesetze vor, sondern die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“, über deren Inhalte das Bundesamt für Strahlenschutz aufklärt. Die Verordnung reguliert den gewerblichen Betrieb von Geräten, in denen Laser, Lichtquellen, Hochfrequenzen, Elektrostimulation und Ultraschall zur Anwendung kommen. Künftig sind Kosmetikbetriebe verpflichtet, entsprechende Geräte spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Außerdem gelten Dokumentationspflichten.
Strengere Regelungen für Lieferketten, Recycling, Whisteblower
Neue Gesetze gelten ab 2023 für mehr Unternehmen als zuvor auch rund um internationale Lieferketten. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – oder ganz korrekt: das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ – verpflichtet Unternehmen, ihren Lieferanten beim Wahren der Menschenrechte auf die Finger zu schauen. Diverse Auflagen zu beachten oder Pflichten zu erfüllen sind bei Arbeitsschutz und -sicherheit, Gefahrstoffen wie Quecksilber oder langlebigen organischen Schadstoffen sowie rund um die Menschenrechte – und das bei Lieferanten der Zulieferkette weltweit. Ab 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Betriebe ab 3.000, ab 2024 für Betriebe ab 1.000 Beschäftigten. Spätestens 2027 tritt dann das EU-Lieferkettengesetz für Unternehmen mit 500 Beschäftigten in Kraft. Der regelmäßige Austausch mit Fachleuten für damit verbundene rechtliche Fragen bleibt also in den nächsten Jahren absehbar nötig.
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Takeaway-Lebensmittel brauchen ab 2023 Mehrwegverpackung
Das Verpackungsgesetz betrifft seit 2022 alle Unternehmen, die mit Ware gefüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inklusive Füllmaterial) in Verkehr bringen, auch Online-Händler und Kleinunternehmer. Alle, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen, sind für Rücknahme und Verwertung verantwortlich und unterliegen nach dem Gesetz auch Registrierungspflichten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste und Restaurants. Und ab 2023 betrifft es nun beispielsweise Kaffeebecher bei Coffee to go oder Speisebehälter bei Takeaway-Essen.
Neue EU-Gesetze erleichtern 2023 Handy-Reparaturen
Neue Gesetze sollen Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten einfacher und attraktiver machen. Dann ließen sich Produkte länger nutzen und würden nicht so schnell entsorgt. Das soll künftig auch für Geräte wie Handys und Tablets gelten. Dafür plant die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag zum „Recht auf Reparatur“, der dafür sorgen soll, dass Reparaturmöglichkeiten und Kosten für Ersatzteile transparenter werden. Hersteller müssen dann nach dem Willen der EU-Kommission dafür sorgen, dass Ersatzteile genormt sind und verpflichtend für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Regeln sollen 2023 von der EU–Kommission final beschlossen werden und nach einer Übergangszeit von 21 Monaten für alle in der EU verkauften Geräte gelten. „So müssen die Hersteller Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie zum Beispiel Displays und Akkus, für sieben Jahre zur Verfügung stellen“, teilten Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium mit.
Erste Übergangsfrist für das Whistleblower-Gesetz läuft 2023 ab
Melden Hinweisgeber aus Unternehmen oder Behörden – sogenannte Whistleblower – künftig Verstöße gegen geltendes EU-Recht, sollen sie mehr Schutz genießen. Neue Gesetze auf Basis von EU-Vorgaben verpflichten Unternehmen dazu, Kanäle einzurichten, um die Meldung der Verstöße sicherzustellen. Interne Meldestellen werden für Unternehmen ab 250 Angestellten oder 10 Millionen Euro Umsatz verpflichtend. Für Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten soll es eine Übergangsfrist zum Einrichten der Meldestelle geben. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sollen die interne Meldestelle auch gemeinsam mit anderen Firmen betreiben dürfen. Das Hinweisgeberschutzgesetz, mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, soll am 17. Dezember 2023 in Kraft treten. Das geplante Whistleblower-Gesetz betrifft die Meldung von Verletzungen in den folgenden Bereichen:
- Finanzdienstleistungen
- Produkt- und Verkehrssicherheit
- Umweltschutz, Lebensmittel etc.
Verletzungen von unternehmensinternen Richtlinien sind ausgenommen, wie beispielsweise:
- Reisekostenrichtlinien
- Gleitzeitrichtlinien
- Richtlinien zur betrieblichen Altersvorsorge
Hinweisgeber sollen bei den Meldestellen Missstände telefonisch, schriftlich, persönlich oder innerhalb eines dafür eingerichteten Portals melden können. Unternehmen müssen auf die Meldung innerhalb von drei Monaten reagieren und Hinweisgebern eine Rückmeldung geben. Firmenchefs und -chefinnen sollten rechtzeitig mit einer Rechtsanwaltskanzlei über die nun anstehenden Pflichten sprechen.
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Die Reform des Stiftungsgesetzes gilt ab Mitte 2023
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen und mit Zustimmung des Bundesrats so das Stiftungsrecht reformiert. Das ab 1. Juli 2023 bundesweit geltende Stiftungsgesetz soll die teils sehr unterschiedlichen Regelungsansätze der einzelnen Bundesländer vereinheitlichen. Die rechtsfähige Stiftung ist künftig bundeseinheitlich im auch bislang schon teilweise für die Stiftungsgründung und Verwaltung einer Stiftung maßgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Allerhand Wissenswertes rund um Stiftungen gab es hier bereits zu lesen.
Am 01.07.2023 tritt das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft. Mit der Reform des Stiftungsrechts hat der Gesetzgeber zahlreiche Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Wissenschaft aufgegriffen. Das Fachbuch stellt die gesetzlichen Neuerungen detailliert dar und erläutert Ihnen die steuerlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile. Das Buch ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder oder auch im Buchhandel bei Sack, Schweitzer online, Amazon oder Genialokal.
Europäischer Patentschutz durch neue Gesetze 2023 verfügbar
Das einheitliche Patentsystem ist voraussichtlich ab 1. Juni 2023 verfügbar, so das Europäische Patentamt. Klagen auf Nichtigkeit und wegen Verletzung Europäischer Patente können dann beim Einheitlichen Patentgericht eingereicht werden. Das gilt jedoch nur, sofern für das betreffende Europäische Patent kein Antrag auf Opt-out vom Einheitlichen Patentgerichtssystem gestellt wurde. Ein solcher Opt-out-Antrag ist bereits seit dem 1. Januar 2023 möglich – für erteilte Europäische Patente sowie für anhängige, bereits veröffentlichte Europäische Patentanmeldungen. Für erteilte Europäische Patente, bei denen der Hinweis auf Erteilung ab April 2023 veröffentlicht wird, ist außerdem innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung des Europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten möglich, die dem einheitlichen Patentsystem beigetreten sind. Welche Staaten teilnehmen und wie die Sache genau läuft, ist mit der Anwaltskanzlei zu klären. Die Rechtsfachleute kennen das Prozedere – auch für Mitgliedsstaaten mit noch ausstehender oder ohne Ratifizierung – und beraten auch mit Blick auf bereits angemeldete Patente.
Veränderungen bei der Sozialversicherung
Für Jobs im sogenannten Übergangsbereich steigt 2023 die Verdienstgrenze: Neue Gesetze ermöglichen es den Beschäftigten, künftig 2.000 Euro statt 1.600 Euro zu verdienen. Bis zu dieser Grenze fallen geringere Sozialversicherungsbeiträge an. Bereits seit Oktober 2022 erstreckte sich der Übergangsbereich auf Einkünfte zwischen 520,01 und 1.600 statt wie zuvor 1.300 Euro monatlich. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten mit ihrer Steuerberatungskanzlei über Fragen zur Abrechnung sowie ihre Aufzeichnungspflichten sprechen.
Neues Jahr – neue Grenzwerte
Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde auch die Obergrenze für geringfügig Beschäftigte angehoben: von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Arbeitgeber müssen bei Minijobbern und Midijobbern darauf achten, die Arbeitszeit gegebenenfalls anzupassen, auch mit Blick auf den im Oktober erhöhten gesetzlichen Mindestlohn. Wegen möglicher Fallen etwa beim Anrechnen von Extras sollten Unternehmerinnen und Unternehmer lieber einmal zu viel Rücksprache mit ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater halten als einmal zu wenig. Diese Grenzwerte bleiben 2023 in dem Zusammenhang wichtig:
- Minijob Obergrenze: 520 Euro (Mindestlohnerhöhungsgesetz)
- Midijob Grenze (Übergangsbereich, früher Gleitzone): zwischen 520,01 und 2.000 Euro (Entlastungspaket III)
- Geringverdienergrenze Azubis: 325 Euro (§20 Abs.3 SGB IV)
Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen
Sind Rentnerinnen und Rentner geringfügig oder im Übergangsbereich tätig, gelten natürlich auch für sie die jeweiligen Obergrenzen. Ansonsten gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Seit dem 1. Januar 2023 können Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das sieht das 8. SGB IV-Änderungsgesetz vor – bisher ging dies erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bereits 2020, 2021 und 2022 war wegen der Corona-Pandemie ein höherer Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner möglich. Noch eine weitere Ausnahmeregelung ist Ende 2022 ausgelaufen: Ab Januar 2023 zählen Einnahmen aus kommunalen Ehrenämtern sowie Ehrenämtern der sozialen Selbstverwaltung als Hinzuverdienst.
Auch für Erwerbsminderungsrenten stiegen zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen. Bisher durften Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Die höheren Hinzuverdienstgrenzen während der Corona-Krise galten nicht. Künftig werden die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft. Demzufolge gilt nun:
- Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro.
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Neue Gesetze betreffen auch 2023 den Mindestlohn
Seit 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn, seit 2019 stieg er in Deutschland mindestens einmal jährlich oder sogar noch öfter. Zuletzt im Januar 2022 auf 9,82 Euro, im Juli 2022 auf 10,45 Euro und im Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto pro Stunde. Bei diesem Betrag bleibt es das ganze Jahr 2023. Für 2024 ist dann wieder eine Erhöhung zu erwarten. Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Mindestlohn grefit bei allen volljährigen Beschäftigten. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen etwa
- Azubis,
- Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden,
- Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme,
- Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie
- ehrenamtlich Tätige.
2023 steigt die Mindestausbildungsvergütung für Azubis
Für Lehrverträge, die 2023 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro. Ausbildungsbetriebe müssen den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung ansteigen muss, mindestens jährlich. Im zweiten Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent, im vierten um 40 Prozent. Die Höhe der Mindestvergütung für das Jahr 2024 veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung zum 1. November 2023 im Bundesgesetzblatt.
Auch tarifliche Mindestlöhne 2023 erhöht
In diversen Bereichen tut sich 2023 auch etwas beim Branchenmindestlohn. Neue Mindestlöhne für 2023 gelten in folgenden Branchen, großteils ab 1. Januar 2023:
- Abfallwirtschaft
- Aus- und Weiterbildung
- Bauhauptgewerbe (steht noch aus)
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerk
- Gebäudereinigung (Anfang 2024)
- Geld- und Wertdienste (aktuelle Vereinbarung gilt bis September 2023, Anschlussregelung offen)
- Gerüstbauerhandwerk (aktuelle Vereinbarung gilt bis September 2023, Anschlussregelung offen)
- Maler- und Lackierhandwerk (April 2023)
- Pflegebranche (bereits im September 2022, nochmal ab Mai 2023)
- Schornsteinfegerhandwerk
- Steinmetz- und Steinhauerhandwerk (bereits im August 2022, nochmal frühestens 2024)
- Leiharbeit/Zeitarbeit (April 2023)
Diese sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen gelten 2023
Neue Gesetze verändern auch 2023 die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 2023 pro Jahr 66.600 Euro (5.550 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt pro Jahr bei 59.850 Euro (4.987,50 Euro pro Monat).
In der Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro pro Monat, in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro pro Monat.
Für die gesetzliche Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2023 in den alten Bundesländern von 7.050 Euro monatlich auf 7.300 Euro, in den neuen Bundesländern von 6.750 Euro auf 7.100 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern und bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt 2023 bei 3.395 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und bei 3.290 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.
Diese Sozialabgaben sind 2023 fällig
Neue Gesetze legen 2023 teils geänderte Abgabensätze in der Sozialversicherung fest. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, der ermäßigte Satz 14,0 Prozent. Beides jeweils für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt 2023 auf 1,6 Prozent. Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2021 und 2022 war er auf 1,3 Prozent festgesetzt worden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§242a SGB V) ab. Das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das Folgejahr fest. Der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz weicht davon ab. Er lag 2020 bei 1,00 Prozent und 2021 bei 1,28 Prozent. Eine Liste der jeweiligen aktuellen Sätze findet sich hier.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent. Gesetzlich versicherte Personen ohne Kinder zahlen zuzüglich 0,35 Prozent also 3,4 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze pro Monat liegt laut Bundesgesundheitsministerium bei 4.837,50 Euro monatlich und pro Jahr bei 58.050,00 Euro.
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte beträgt der Mindestbeitrag – bei einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.096,67 Euro – 153,53 Euro ohne und 160,11 Euro mit Krankengeldanspruch. Der Höchstbeitrag für Selbstständige oder sonstige freiwillig Versicherte in der GKV beträgt ohne Krankengeldanspruch 677,25 Euro monatlich, mit Anspruch auf Krankengeld 706,28 Euro. Als Beitragszuschuss des Arbeitgebers nennt das Bundesgesundheitsministerium 353,14 Euro monatlich.
Der maximale steuerfreie Zuschuss von Arbeitgebern zur privaten Krankenversicherung (PKV) der Angestellten und auch deren privatversicherter Familienangehöriger beträgt 2023 pro Monat 403,99 Euro. 76,06 Euro können Arbeitgeber steuerfrei monatlich für die private Pflegeversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt im Freistaat Sachsen, da der Buß- und Bettag dort nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft wurde, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt hier 2023 daher 51,12 Euro monatlich.
Diese Abgaben fallen bei geringfügiger Beschäftigung an
2023 ändern sich auch die für geringfügige Beschäftigung anfallenden Pauschbeiträge. Das betrifft die Umlagen U1 (Erstattung bei Krankheit) und U2 (Erstattung bei Mutterschaft) der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage U1 steigt von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent. Die Umlage U2 sinkt hingegen von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent. Außerdem ist eine Senkung der Insolvenzgeldumlage von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent geplant – aber noch nicht verkündet. Die übrigen Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern für Minijobs im gewerblichen Bereich haben sich zum Jahreswechsel nicht geändert. Wie üblich, zahlen Arbeitgeber die Beiträge und Steuern direkt an die Minijob-Zentrale. 2023 fallen daher für reguläre Minijobs folgende Abgaben an:
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 13 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: keine Abgabe
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 15 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: keine Abgabe
- Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung: 3,6 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: keine Abgabe
- Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1): 1,1 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: 1,1 Prozent
- Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2): 0,24 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: 0,24 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent – kurzfristige Beschäftigung: 0,06 Prozent
- Steuer: 2 Prozent Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers – kurzfristige Beschäftigung: 25 Prozent pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV): individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger – kurzfristige Beschäftigung: individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Künstlersozialabgabe steigt 2023
Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,2 Prozent 2022 auf fünf Prozent im Jahr 2023.
Arbeitsbescheinigungen ab 2023 nur noch elektronisch
Seit 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA für alle Arbeitgeber verpflichtend. Das sieht das 7. SGB IV Änderungsgesetz vor. Damit lassen sich Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter, EU-Arbeitsbescheinigungen sowie Nebeneinkommensbescheinigungen nicht mehr in Papierform an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
Neue Unternehmensnummern bei den Berufsgenossenschaften
Seit 1. Januar 2023 erhalten Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Diese ersetzen die bisherigen elfstelligen Mitgliedsnummern. Die neue UNR.S sollten Unternehmen bis spätestens zum Jahresende 2022 erhalten haben. Sie benötigen die Nummer beispielsweise, um Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln. Die neue Unternehmensnummer besteht aus insgesamt 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen werden auch als Unternehmernummer bezeichnet, da sie die Unternehmerin beziehungsweise den Unternehmer kennzeichnen. Diese zwölf Zeichen werden durch eine zufällige Ziffernfolge generiert. Die letzten drei Ziffern beziehen sich immer auf das zugehörige Unternehmen, erläutert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Viel zu beachten ist auch beim Thema Steuern
Die Grundsteuererklärung können Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer noch bis Ende Januar 2023 abgeben. Die Abgabefrist für diese obligatorische Erklärung wurde bundesweit verlängert.
Neue Gesetze, neue Bewertungsverfahren für Immobilien
Durch veränderte Bewertungsverfahren steigen die Immobilienwerte und so die Bemessungsgrenzen für die Steuerlast. Eine Erhöhung der Freibeträge ist noch in der Diskussion, die Steuerbelastung für Erben und Beschenkte könnte also deutlich höher ausfallen. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten alle Fragen rund um die um Erbschaft- und Schenkungsteuer vorausschauend und möglichst frühzeitig mit ihrer Steuerkanzlei besprechen.
Neue Gesetze bringt auch das Jahressteuergesetz für 2023
Wie jedes Jahr, bringen auch das Jahressteuergesetz 2022 sowie das Inflationsausgleichsgesetz viele neue und geänderte Gesetze hervor – für 2023 und danach. Unter anderem gelten diese Regelungen:
- Der steuerliche Grundfreibetrag – das Einkommen, bis zu dem keine Steuer anfällt – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro jährlich.
- Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist im kommenden Jahr ab 62.810 Euro fällig, statt wie zuvor ab 58.597 Euro.
- Der Sparerpauschbetrag steigt 2023 von zuvor 801 auf 1.000 Euro für Ledige und von 1.602 auf 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Eheleute.
- Die Regierung zieht den Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben vor. Statt laut früherem Stufenplan erst ab 2025 sind Altersvorsorgebeträge nun bereits ab 2023 steuerlich voll ansetzbar.
- Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges, im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung auswärtig untergebrachtes Kind steigt von zuvor 924 Euro auf nun 1.200 Euro.
- Die Homeoffice-Pauschale erhöht sich. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 Euro (bis zu 210 Tage à sechs Euro) statt bisher 600 Euro.
- Auch den Ansatz des häuslichen Arbeitszimmers hat die Bundesregierung vereinfacht. Mussten bisher die Arbeitszimmerkosten – maximal 1.250 Euro – nachgewiesen werden, gilt ab 2023 ein Pauschbetrag von 1.260 Euro
- Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird laut JstG 2022 bei Fertigstellung nach dem 31.12.2023 von 2 auf 3 Prozent angehoben, §7 Abs.4 EStG.
Vorsteuerpauschalen fallen weg
Eine wichtige Änderung bringt die Streichung der Regelungen zur pauschalen Vorsteuerermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß §23 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie §§69-70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zum 01.01.23 gemäß Jahressteuergesetz 2022 mit sich. Die Änderung betrifft Selbstständige, die bislang eine für ihren Beruf geltende Vorsteuerpauschale genutzt haben. Nur für das Jahr 2022 ist dies noch möglich. Seit Jahresbeginn 2023 können auch sie lediglich die per ordnungsgemäßer Rechnung nachgewiesenen Vorsteuerbeträge ansetzen. Mit ihrem Steuerberater oder ihrer Steuerberaterin lohnt sich für manche das Gespräch über mögliche Umstrukturierungen der Ausgaben. So kann beispielsweise der Wechsel vom Privatauto mit Kilometerpauschale für Geschäftstermine hin zu Firmenwagen oder -fahrrad, Zug oder auch einem Carsharing-Anbieter für manche Selbstständige sinnvoll sein – so dass ansonsten privat aufgewendete Vorsteuer nun regulär angesetzt werden könnte. Erhalten bleiben die pauschalen Durchschnittsätze für den Vorsteuerabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Das sind die neuen Sachbezugswerte 2023
Ab Januar 2023 steigen auch die Sachbezugswerte. Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euro angehoben. Davon entfallen auf das
- Frühstück 60 Euro,
- Mittagessen 114 Euro und
- Abendessen ebenfalls 114 Euro.
Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 241 Euro auf 265 Euro angehoben.
Solaranlagen werden steuerlich entlastet
Künftig sollen Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistung von der Ertragssteuer befreit sein – und zwar Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt (peak), für Anlagen auf Wohngebäuden auch mehr. Für Photovoltaik-Anlagen fällt keine Mehrwertsteuer für Kauf und Installation an. Damit müssen sich die Betreiber künftig nicht mehr für oder gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Auch ein Vorsteuerabzug entfällt damit. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten dagegen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. Auch Reparatur und Ersatzteile sind nicht begünstigt. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten vor der Anschaffung ihrer Anlage alle nötigen Details mit ihrer Steuerkanzlei besprechen.
Neue Gesetze sollen Energiewende beschleunigen
Ab 2023 müssen Hausbesitzer, die ihr Dach grundlegend sanieren lassen, eine Solaranlage installieren. Mit dieser Regelung war Baden-Württemberg das erste Bundesland mit einer Solarpflicht. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt ebenfalls bereits eine Solarpflicht. Andere Bundesländer schreiben ab 2023 eine Solarpflicht vor, darunter Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen. Auch Bremen, Sachsen und Bayern äußerten bereits entsprechende Pläne.
BMWi reformiert Förderung für energieeffiziente Gebäude
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum 1. Januar 2023 die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. So sind etwa Tilgungszuschüsse in der Sanierungsförderung vorgesehen, für serielles Sanieren beispielsweise in Höhe von 15 Prozentpunkten. Zudem erhöhte das Ministerium den bereits im September eingeführten Bonus für die Sanierung von „am wenigsten energieeffizienten Gebäude“ – die zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent der Gebäude hierzulande gehören – von fünf auf zehn Prozentpunkte und weitete ihn neben den EH40- und EH55-Stufen auch für Sanierungen auf einen EH70-Standard aus.
2023 nur noch Fördermittel für wenige E-Fahrzeuge
Auch 2023 gibt es noch Fördermittel für bestimmte E-Fahrzeuge wie etwa Lastenräder sowie Ladestationen. Aber deutlich weniger als zuvor. Förderung für Elekro-Autos erhalten künftig nur noch Privatpersonen. Die Förderung für Plug-in-Hybride fällt komplett weg, die Förderung für E-Autos wird gekürzt.
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Vermieter müssen sich an Heizkosten beteiligen
Ab 2023 müssen sich Vermieter stärker an der Klimaabgabe beteiligen. Ein Stufenmodell teilt den CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter auf. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist, desto höher fällt der Kostenanteil des Vermieters aus. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Ausnahmen soll es zum Beispiel für denkmalgeschützte Gebäude geben, die Vermieter nicht so einfach sanieren könnten. Die CO2-Preise bei Nichtwohngebäuden sollen hälftig geteilt werden.
Wichtige Änderungen und Fristen rund um den Verkehr
Ein wichtiges Datum für Autofahrerinnen und Autofahrer: 1959 bis 1964 Geborene müssen bis zum 19. Januar 2023 ihren alten Führerschein umtauschen.
Lkw-Maut steigt 2023
Die Mautgebühren für den Lkw-Verkehr steigen zum 1. Januar 2023. Das sieht das Bundesfernstraßenmautgesetz vor, dessen fünfte Novelle der Bundestag am 24. November 2022 beschlossen hat. Mit der Gesetzesnovelle sollen die Mautgebühren an die durch das Europäische Parlament und den Rat am 24. Februar 2022 verabschiedete Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU)2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge angepasst werden. Diese Änderungsrichtlinie weist nicht länger Höchstwerte, sondern nur Bezugswerte für die Anlastung der externen Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung aus. Diese dürfen überschritten werden, wenn die externen Kosten im jeweiligen EU-Mitgliedstaat tatsächlich höher liegen. (irs/aw/24.11.2022) Für die Jahre 2023 bis 2027 rechnet die Bundesregierung mit durchschnittlichen Einnahmen in Höhe von 8,3 Milliarden Euro pro Jahr gegenüber 7,64 Milliarden Euro im Jahr 2021.
Steuern für Autogas steigen doch vorerst nicht
Wer sein Fahrzeug mit Autogas, auch bekannt als LPG, betankt, muss ab 2023 doch nicht tiefer in die Tasche greifen. Eine Steuervergünstigung wurde nun nochmal verlängert.
Neue Gesetze bringen 2023 ein Label für Schweinefleisch
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat ein Konzept für eine neue verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung vorgelegt. Es soll ab 2023 gelten – zunächst nur für Schweinefleisch. Vorgesehen ist ein fünfstufiges Modell. Am sogenannten Tierwohl-Label sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ablesen können, wie viel Platz den Tieren während der Mast zur Verfügung stand und wie komfortabel ihre Ställe waren. Es soll ab Sommer im Handel erscheinen. Den Umbau von Ställen will die Bundesregierung mit einer Milliarde Euro bezuschussen.
Härtefall-Hilfen entlasten im Januar und Februar 2023
Bund und Länder haben sich auf Härtefall-Hilfen für energieintensive Betriebe geeinigt, die durch die Gas- und Strompreisbremse nicht ausreichend entlastet werden. Unterstützt werden sollen auch kleine und mittlere Unternehmen, die mit Öl oder Pellets heizen. Der Bund steuert für die Härtefall-Hilfen eine Milliarde Euro bei. Einzelheiten legen die Länder fest.
Bürgschaften nun bis zwei Millionen Euro möglich
Bürgschaftsbanken können für Kredit- und Leasingnehmer seit dem 1. Januar 2023 Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro übernehmen. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Parallel dazu können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften dann in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Beteiligungskapital statt bisher einer Million Euro unterstützen.