Mitarbeiter & Ausbildung

Beim Midijob gut auf Ar­beits­ver­trag und Abgaben achten

Wegen ge­ring­er­er Ab­ga­ben ist der Mi­di­job für Be­schäf­tig­te att­rak­tiv – aber Ar­beit­ge­ber soll­ten je­den Ar­beits­ver­trag ge­nau prü­fen las­sen. Fach­leu­te für Steu­ern und Recht kön­nen die Spiel­räu­me und Ver­trags­de­tails klä­ren, da­mit bei Be­triebs­prü­fung­en kein Är­ger droht.

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Die Bundesregierung betrachtet sogenannte Midijobs als sinnvoll. Schon eine frühere Reform des nun seit 2019 auch so bezeichneten Übergangsbereichs machte berufliche Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze durch erweiterte Abschläge beim Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben interessanter, nun folgte eine weitere Ausweitung der Einkommensgrenze. Als Midijob gelten seit Januar 2023 Einkünfte zwischen 520,01 und 2.000 statt wie zuvor bis 1.600 und davor 1.300 Euro monatlich. Was sich bei Midijob und Minijob unterscheidet, ist online berechenbar. Zwar zahlen die Arbeitgeber selbst beim Midijob weiter ihre regulären Abgaben, aber sie finden mit diesem Arbeitsvertrag möglicherweise eher Personal – das ist für viele von enormer Bedeutung. Damit bei Betriebsprüfungen kein Ärger droht, müssen Unternehmen auf Basis des steigenden Mindestlohns regelmäßig die vereinbarte Stundenzahl der Lohnuntergrenze anpassen. Die Berechnung der fälligen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sollte unbedingt die Steuerberatungskanzlei übernehmen. Hier gibt es manches zu beachten, etwa falls jemand selbstständig tätig ist und parallel einen Midijob ausübt.

Beim Midijob den Arbeitsvertrag genau prüfen lassen

Regeln für den Midijob stehen in diversen Gesetzen

Basis beim Midijob: Die gesetzliche Lohnuntergrenze

Arbeitgeber profitieren durch Flexibilität vom Midijob

In einen Midijob reinwachsen geht – schrumpfen nicht

Arbeitgeber hat beim Midijob auch Informationspflichten

Beim Midijob den Arbeitsvertrag genau prüfen lassen

Für einen Midijob zahlen Beschäftigte nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Besonders niedrig ist ihr Beitragssatz im unteren Teil des früher als Gleitzone bezeichneten Bereichs zwischen 520,01 und 2.000 Euro. Durch den geringeren Sprung der Abgabenbelastung zwischen Minijob und Midijob bleibt Geringverdienern so mehr Netto. Das Hauptargument zur Einführung der Midijobs: Beschäftigte von hohen Abgaben entlasten, die oberhalb von Minijobs früher voll und anders als bei der Lohnsteuer ohne Grundfreibetrag anfielen. Jetzt nähert sich für Beschäftigte mit einem Midijob der ermäßigte Satz zum Berechnen der Abgaben langsam dem regulären Beitrag zur Sozialversicherung und erreicht ihn bei 2.000 Euro. Die Formel ist kompliziert und legt als Basis der Berechnung beim Midijob den sogenannten Faktor F zugrunde. Arbeitgeber sollten beim Thema Midijob stets die Steuerberatungskanzlei zurate ziehen. Vor allem auch dann, wenn es um einen Arbeitsvertrag mit Besonderheiten geht, beispielsweise für Beschäftigte, die neben dem Midijob selbstständig tätig sind.

Regeln für den Midijob stehen in diversen Gesetzen

Geregelt ist die Beschäftigung im Bereich zwischen 520,01 und 2.000 Euro vor allem im Sozialgesetzbuch IV (SGB). Es legt die Voraussetzungen (§20 Abs.2) sowie Meldetatbestände (§28) und weitere Details fest. Auch im Sozialgesetzbuch VI – Altersteilzeitgesetz – sowie den Sozialgesetzbüchern III, V und XI finden sich Festlegungen, die für solche Midijobs von Bedeutung sind – nachzulesen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

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Basis bleibt die gesetzliche Lohnuntergrenze

Auch ihren Midijobbern müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Deshalb ist nach jeder Anhebung der Lohnuntergrenze für Beschäftigte mit Lohn oder Gehalt zwischen 520,01 und 2.000 Euro zu prüfen, ob durch die Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem neuen Mindestlohn, eventuell die Einkommensobergrenze überschritten wird. Am 1. Oktober 2022 stieg die gesetzliche Lohnuntergrenze auf zwölf Euro pro Stunde. Weil sie diesen Stundenlohn rein rechnerisch nicht unterschreiten dürfen, müssen Arbeitgeber falls nötig für die Beschäftigten die Stundenzahl reduzieren. Denn dass die Obergrenze des Monatsgehalts nicht überschritten wird, ist für Beschäftigte wie auch Arbeitgeber von jeweils enormer Bedeutung – schließlich bildet sie die Basis für geringere Angaben.

Arbeitgeber profitieren durch Flexibilität vom Midijob

Für viele Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag über einen Midijob oft besser als der für eine geringfügige Beschäftigung, insbesondere als Basis für regelmäßige Aushilfen. Unternehmen sparen mit einem Midijob zwar selbst keine Abgaben zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dafür haben sie mit dem gleichen Personalstamm mehr Flexibilität und bleiben wegen der für Beschäftigte vergünstigte Sozialabgaben trotzdem attraktiver. Das erweitert erfahrungsgemäß ihre Möglichkeit zur Auswahl guter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich für einen im Vergleich zum 520-Euro-Job lukrativeren Midijob interessieren. Zudem lassen sich gerade qualifizierte Beschäftigte mit einem Midijob leichter halten als mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das senkt die Personalfluktuation und erhöht Zuverlässigkeit sowie Qualität. Wichtig ist die mit Midijobs eher erzielbare Kontinuität insbesondere für Gastronomie- oder Handelsbetriebe mit einer treuen Kundschaft. Wegen des Risikos einer möglichen Scheinselbstständigkeit ist der Job in der Spanne zwischen 520,01 und 2.000 Euro zudem oft eine bessere Wahl als Personal, das selbstständig tätig ist.

In einen Midijob reinwachsen geht – schrumpfen nicht

Arbeitgeber können Beschäftigte im Midijob auf eine mögliche Ausweitung der Tätigkeit mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag als Basis ansprechen. Allerdings sollten Firmenchefinnen und Firmenchefs dabei stets die Steuerberatungskanzlei zurate ziehen. Beim Midijob sind viele Details von Bedeutung – nicht nur mit Blick auf die Berechnung der Abgaben. So ist die sozialversicherungsrechtliche Regelung beispielsweise nicht auf alle Beschäftigten mit einem Verdienst innerhalb der Einkommensspanne zwischen 520,01 und 2.000 Euro anwendbar. Keinen Midijob üben etwa Beschäftigte mit sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten aus, deren Entgelt erst durch eine Reduzierung in diesen Einkommensbereich hineinfällt. Diesen wichtigen Punkt gilt es bei der Betrachtung von Midijob und geringfügiger sowie regulärer Beschäftigung unbedingt zu beachten. Zwar darf jemand von unten aus dem Minijob quasi in den Midijob hineinwachsen. Nicht erlaubt ist dagegen, von oben durch eine gezielte Reduzierung der Stunden die Tätigkeit quasi auf das Niveau eines Midijob zu senken und so von niedrigeren Sozialabgaben zu profitieren.

Ebenfalls von großer Bedeutung: Ein Midijob ist grundsätzlich nur eine Option für regulär fest angestellte Beschäftigte. Nicht anwendbar ist die Regelung für Auszubildende und Praktikanten. Außerdem kann niemand in einem Midijob arbeiten, der für das gleiche Unternehmen auch selbstständig tätig ist. Das gilt für einen Midijob und geringfügige Beschäftigung gleichermaßen. Hier geht die DRV regelmäßig von einer Scheinselbstständigkeit aus. Versicherungspflichtig Beschäftigte in Kurzarbeit – beziehungsweise am Bau bei wetterbedingten Reduzierungen – üben ebenfalls keinen Midijob aus. Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber außerdem besondere Konstellationen, wie etwa Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Denken Arbeitgeber über einen Arbeitsvertrag für einen Midijob nach, sollten sie diese Feinheiten unbedingt mit der Steuerberatungskanzlei klären.

Arbeitgeber hat einige Informationspflichten

Ein Midijob liegt nur vor, wenn alle Entgelte der Beschäftigten aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten zusammengenommen zwischen 520,01 und 2.000 Euro betragen. Arbeitgeber sollten – übrigens auch beim Minijob – im Arbeitsvertrag vorgeben, dass über weitere Tätigkeiten zu informieren ist. Parallelbeschäftigungen bergen nämlich das Risiko, dass das Gesamtgehalt über der zulässigen Höchstgrenze liegt und nach einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung mehr Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen sind. Deshalb ist es von großer Bedeutung, darauf zu achten, ob beziehungsweise in welcher Höhe jemand mit Midijob mehrere Einkommen bezieht. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der Abgaben, ob jemand eine geringfügige Beschäftigung ausübt – Midijob und Minijob sind parallel denkbar. Eine bestehende regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dagegen schließt einen zusätzlichen Midijob aus. Ist jemand neben dem Midijob selbstständig tätig, sollte dies genau mit der Steuerkanzlei besprochen werden.

Unternehmer und Unternehmerinnen sollten zudem bedenken, dass auch sie Informationspflichten gegenüber ihren Midijobbern und -jobberinnen haben. Etwa darüber, dass die Lohnsteuer bei Midijobs ganz normal zu berechnen ist. Ebenfalls wichtig und für Beschäftigte oft von Bedeutung: Die reduzierten Abgaben an die gesetzliche Rentenversicherung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin führen seit Juli 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Stattdessen ist die Basis für den Rentenanspruch von Beschäftigten im Midijob seither das tatsächlich gezahlte Entgelt.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Midijobs fasst dieses Video zusammen.
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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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