Steuern & Abgaben

Die Gleitzone – der Über­gangs­be­reich zwi­schen Mi­ni­job und Vollzeit

Niedrige So­zial­ab­ga­ben ma­chen Teil­zeit­ar­beit in der zum Über­gangs­be­reich aus­ge­bau­ten Gleit­zo­ne attrak­tiv. Doch es gibt al­ler­hand zu be­ach­ten. Ar­beit­ge­ber soll­ten des­halb die Spiel­räu­me und ver­trag­lich wich­ti­gen Punk­te mit Fach­leu­ten für Steu­ern und Recht ausloten.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Arbeitgeber und Beschäftigte kennen den Begriff Gleitzone von der Lohnsteuer – rechtlich betrachtet geht es um die korrekt als Übergangsbereich bezeichnete Einkommensspanne über dem Minijob, in der Beschäftigte ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das soll Tätigkeiten über die geringfügige Beschäftigung hinaus attraktiver machen für alle, die mehr arbeiten wollen als in einem Minijob – aber nicht voll. In den Übergangsbereich fallen seit Januar 2023 Einkünfte zwischen 520,01 und 2.000 Euro statt wie zuvor 1.600 und davor 1.300 Euro monatlich. Was die Ausweitung der Gleitzone Beschäftigten bringt, lässt sich online berechnen. Zwar zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte im Übergangsbereich regulär Beiträge zur Rentenversicherung und Krankenversicherung. Aber finden möglicherweise leichter Personal und profitieren so. Sie müssen jedoch mit Blick auf den sukzessive steigenden Mindestlohn regelmäßig die Stundenzahl der Lohnuntergrenze anpassen, sonst gibt es Ärger bei Betriebsprüfungen. Die Gleitzonenberechnung selbst ist etwas für die Steuerberatungskanzlei. Es gibt manches zu beachten, insbesondere, wenn Gleitzone und selbstständige Tätigkeit parallel laufen.

Das gilt im Übergangsbereich beziehungsweise der Gleitzone

Gesetzliche Lohnuntergrenze betrifft auch Arbeit in der Gleitzone

Besondere Regeln gelten für Einkommen bis 520 Euro

Auch Unternehmen profitieren vom Übergangsbereich

Hineinwachsen in die Gleitzone ist erlaubt, Reduzierung nicht

Bei Gleitzone gegenseitige Informationspflichten beachten

Das gilt im Übergangsbereich beziehungsweise der Gleitzone

Im Übergangsbereich zwischen Minijob und Vollzeittätigkeit – auch Midijob oder Gleitzone genannt – zahlen Beschäftigte nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung und Krankenversicherung. Ihr Beitragssatz ist besonders niedrig im unteren Teil der seit Januar 2023 von 520,01 bis 2.000 Euro reichenden Gleitzone. So bleibt Geringverdienern im größeren Übergangsbereich mehr Netto vom Brutto als zuvor. Dies war auch der Grund für die Einführung der Gleitzone 2003 – sie sollte die Beschäftigten von hohen Sozialversicherungsbeiträgen entlasten. Diese beliefen sich vor dem Start der Gleitzone abseits der Minijobs stets auf rund ein Fünftel vom Lohn – ohne Grundfreibetrag wie bei der Lohnsteuer. Für Beschäftigte gilt in der Gleitzone ein ermäßigter Satz zum Berechnen der Sozialabgaben, der sich langsam dem regulären Satz nähert und ihn bei 2.000 Euro erreicht. Die Formel zur Gleitzonenberechnung ist kompliziert und berücksichtigt den sogenannten Faktor F, den die Bundesministerien für Gesundheit und Arbeit ermitteln. Die Steuerberatungskanzlei kennt die aktuellen Werte. Orientierung bieten Übergangsbereichsrechner.

Das legen Gesetze für den Übergangsbereich Gleitzone fest

Geregelt ist die Beschäftigung im Übergangsbereich – früher als Gleitzone bezeichnet – vor allem im Sozialgesetzbuch IV (SGB). Dieses legt Voraussetzungen (§20 Abs.2) sowie Meldetatbestände (§28) und weitere Details fest. Auch in SGB VI, Altersteilzeitgesetz oder den Sozialgesetzbüchern III, V und XI finden sich Festlegungen für die ehemalige Gleitzone. Das ist nachzulesen bei der Deutschen Rentenversicherung.

Gesetzliche Lohnuntergrenze betrifft auch Arbeit in der Gleitzone

Auch in der Gleitzone beziehungsweise dem Übergangsbereich müssen Arbeitgeber darauf achten, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Sie müssen nach jeder Anhebung der Lohnuntergrenze also neu prüfen, ob durch die Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem Mindestlohn, eventuell die Obergrenze der Gleitzone überschritten wird. Seit Oktober 2022 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze bei zwölf Euro. Weil sie die Lohnuntergrenze rein rechnerisch nicht unterschreiten dürfen, müssen Arbeitgeber falls nötig also für den Job in der Gleitzone wie auch für Minijobs den Stundensatz auf Mindestlohn-Niveau anheben. Und die Stundenzahl reduzieren sowie die Einsatzplanung anpassen, wenn das Gehalt geteilt durch den geltenden Mindestlohn weniger Stunden erlaubt, um die Obergrenze für Minijob beziehungsweise Job im Übergangsbereich einzuhalten.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Gleitzone fasst dieses Video zusammen.

Besondere Regeln gelten für Einkommen bis 520 Euro

Am unteren Ende beginnt der Job in der jetzt Übergangsbereich genannten Gleitzone bei 520,01 Euro – bis 520 Euro dürfen Beschäftigte mit einem Minijob monatlich verdienen, ohne in Rentenversicherung, Krankenversicherung und übrige Sozialkassen einzahlen zu müssen. Zwar führt nicht automatisch jede unvorhergesehene und gelegentliche Überschreitung dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht. Springen Minijobber oder Minijobberinnen für plötzlich erkrankte Kolleginnen oder Kollegen ein, ist das kein Problem. Saisonale Mehrarbeit gilt dagegen als vorhersehbar. Maximal drei Überschreitungen erlaubt der Gesetzgeber pro Jahr. Spätestens nach der zweiten Überschreitung sollten Unternehmen den Steuerberater oder die Steuerberaterin einschalten. Stets ein paar Monate voll im Unternehmen tätige Mitarbeiter lassen sich nicht einfach wegen des rechnerisch aufs Jahr gesehen niedrigen Durchschnittsverdienstes als geringfügig einstufen. Bei stark schwankenden Einkünften scheidet der Minijobber-Status damit also aus. Einkalkulieren müssen Arbeitgeber gegebenenfalls Leistungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch Überschreitungen durch einen zusätzlich ausgeübten Minijob können zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.

Mehr zum thema
Kompaktwissen Minijobs

Das Kompaktwissen Minijobs, 10. Auflage gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die aktuell neu geltenden lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. So wird das Meldeverfahren zur Sozialversicherung besprochen und auch die Abgabenbelastung für den Arbeitgeber. Daneben sind die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2024 auf und die Anpassung der Geringfügigkeitsrichtlinien zu diesem Zeitpunkt Inhalt des Kompaktwissens. Erhältlich ist das Kompaktwissen Minijobs für DATEV-Mitglieder im DATEV-Shop.

Auch Unternehmen profitieren vom Übergangsbereich

Statt einem Minijob ist für viele Arbeitgeber der Job im ehemals Gleitzone genannten Übergangsbereich die bessere Wahl für regelmäßige Aushilfen. Das Unternehmen spart im Übergangsbereich beziehungsweise der Gleitzone zwar keine Beiträge für Rentenversicherung, Krankenversicherung oder andere Sozialabgaben. Dafür kann es mit der gleichen Beschäftigtenzahl mehr Flexibilität gewinnen und attraktiver für Teilzeitbeschäftigte werden. So erweitert sich erfahrungsgemäß die Möglichkeit zur Auswahl guter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich für eine im Vergleich zum 520-Euro-Job lukrativeren Teilzeittätigkeit interessieren. Außerdem lassen sich gerade qualifizierte Beschäftigte mit einem Job in der Gleitzone oft leichter halten als mit einem Minijob. Das senkt die Personalfluktuation und erhöht Zuverlässigkeit sowie Qualität. Viele Kunden wissen zu schätzen, nicht immer in neue Gesichter blicken zu müssen. Die mit einem Job im Übergangsbereich verbundene Kontinuität dürfte gerade Handels- und Gastronomiebetriebe sympathisch machen. Und wegen des Risikos der Scheinselbstständigkeit ist Gleitzone oft die bessere Wahl als eine selbstständige Tätigkeit im Unternehmen.

Hineinwachsen in die Gleitzone ist erlaubt, Reduzierung nicht

Der Chef oder die Chefin sollten in der Gleitzone Beschäftigte auf eine mögliche Ausweitung ihrer Tätigkeit ansprechen. Vor allem sollten sie auch die Steuerberatungskanzlei zurate ziehen. Im Übergangsbereich – also in der Gleitzone über dem Minijob – sind zahlreiche Details zu beachten, nicht nur bei der Gleitzonenberechnung. So ist die sozialversicherungsrechtliche Regelung etwa nicht auf alle Beschäftigten anwendbar, deren Verdienst in der genannten Einkommensspanne liegt. Nicht in die Gleitzone gehören beispielsweise Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, deren Entgelt sich erst durch eine Reduzierung passend zum Übergangsbereich berechnen lässt. Aus dem Minijob in die Gleitzone hineinwachsen dürfen Beschäftigte also. Nicht dagegen ihr Engagement gezielt reduzieren, um dank niedrigerer Abgaben etwa für Rentenversicherung und Krankenversicherung oder sinkender Lohnsteuer von der Gleitzone zu profitieren.

Ebenfalls nicht anwendbar ist die Regelung zur Gleitzone für Auszubildende und Praktikanten oder eine selbstständige Tätigkeit – die Gleitzone ist nur eine Option für regulär fest angestellte Beschäftigte. Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber zudem besondere Konstellationen, etwa Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Auch versicherungspflichtig Beschäftigte in Kurzarbeit beziehungsweise im Baugewerbe bei wetterbedingten Reduzierungen gehören nicht in den Übergangsbereich.

Bei Gleitzone gegenseitige Informationspflichten beachten

Die Regelung für die Gleitzone beziehungsweise den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich greift, wenn alle Entgelte der betreffenden Beschäftigten aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten zusammengenommen zwischen 520,01 und 2.000 Euro liegen. Parallelbeschäftigungen bergen für Arbeitgeber dabei das Risiko, dass das Gesamtgehalt über der Höchstgrenze der Gleitzone liegt und nach einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung mehr Beiträge an die Krankenversicherung und Rentenversicherung abzuführen sind. Deshalb ist genau darauf zu achten, ob beziehungsweise in welcher Höhe jemand mehrere Einkommen gemäß Gleitzonen-Regelung bezieht. Die zusätzliche Ausübung eines Minijobs ist dagegen erlaubt, diese Einkünfte finden bei der Gleitzonenberechnung keine Berücksichtigung. Auch Beamtenbezüge bleiben außen vor. Eine bestehende regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schließt einen zusätzlichen Job in der Gleitzone aus. Zur eigenen Absicherung empfehlen sich ausführliche Gespräche mit der Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei über eventuelle Fallen sowie sinnvolle vertragliche Regelungen. Etwa zur Frage, ob die arbeitsvertragliche Vorgabe reicht, weitere Tätigkeiten angeben zu müssen.

Unternehmer und Unternehmerinnen sollten zudem bedenken, dass auch sie Informationspflichten gegenüber ihren Beschäftigten im Übergangsbereich haben. Etwa darüber, dass die Lohnsteuer bei Tätigkeiten in der Gleitzone ganz normal zu berechnen ist. Ebenfalls wichtig und für Beschäftigte attraktiv: Die reduzierten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung des Arbeitnehmers führen seit Juli 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Stattdessen basiert der Rentenanspruch für Tätigkeiten in der Gleitzone seither auf dem tatsächlich gezahlten Entgelt.

  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web