Steuern & Abgaben

Neues Corona-Steuerhilfegesetz erlaubt höhere Verlustverrechnung

Bis 2023 ist ei­ne hö­he­re Ver­lust­ver­rech­nung mög­lich: Ver­lus­te bis zehn oder 20 Millio­nen Euro las­sen sich mit Vor­jahres­ge­win­nen ver­rech­nen. Ver­lust­rück­trä­ge be­rück­sich­tigt der Fis­kus ab 2022 bei der Steu­er­fest­set­zung der bei­den vo­raus­ge­gang­enen Jah­re.

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Die nächste Pandemiehilfe ist auf dem Weg. Die Bundesregierung beschloss weitere Erleichterungen für Unternehmen – das 4. Corona-Steuerhilfegesetz könnte bald den Bundestag passieren. Besonders die erweiterte Verlustverrechnung sowie verlängerte Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge (IAB) sollen die Liquidität der Betriebe stärken. Bereits mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Höchstbeträge für Verlustrückträge verzehnfacht. Sie gelten nun bis Ende 2023. Unternehmerinnen und Unternehmer können Verluste bis zehn Millionen Euro mit Gewinnen früherer Jahre verrechnen, bei gemeinsamer Veranlagung 20 Millionen. Der Fiskus erstattet bereits geleistete Steuerzahlungen. Auch die Praxis der Verlustverrechnung ändert sich: Künftig lassen sich Verluste nicht mehr nur ins Vorjahr, sondern in die zwei unmittelbar vorangegangenen Steuerjahre zurücktragen. Das Finanzamt verrechnet negative Einkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2022 automatisch mit Gewinnen der beiden Vorjahre. Allerdings hat diese Verlustverrechnung einen großen Nachteil: Bei Firmen, die in den Krisenjahren 2020 und 2021 kaum oder keine Erträge erwirtschaftet haben, läuft der Verlustrücktrag steuerlich ins Leere.

Gleichzeitig gibt es nicht länger die Möglichkeit, diese Verlustverrechnung per Antrag beim Finanzamt auf den steuerwirksamen Anteil zu beschränken. Das entsprechende Wahlrecht soll entfallen. Die künftige Regelung sieht vor, dass Firmeninhaber und -inhaberinnen nur noch ganz auf den Verlustrücktrag verzichten können. In diesem Fall verrechnet der Fiskus die gesamten negativen Einkünfte mit Gewinnen der Folgejahre. Dann müssten Betriebe aber deutlich länger auf eine Steuererstattung warten. Deshalb sollten Unternehmerinnen und Unternehmer umgehend mit der Steuerberatungskanzlei besprechen, welche Form der Verlustverrechnung die größtmögliche Steuerersparnis bringt – der Verlustrücktrag, der Verlustvortrag oder eine Kombination aus beidem. 

Neue Coronahilfe: Erweiterte Verlustverrechnung für Firmen

Verlustverrechnung: Verlustrücktrag auf zwei Jahre ausgedehnt

Steuerberatung: Verluste steuerlich optimal nutzen

Die Beschränkungen beim Verlustvortrag bleiben bestehen

So funktioniert die erweiterte Verlustverrechnung

Verlustverrechnung gefährdet: Vorsicht bei Gesellschafterwechsel

Neue Co­ro­na-Hil­fe: Er­wei­ter­te Verlustverrechnung für Fir­men

Die Liste der staatlichen Corona-Hilfen ist lang. Sie reicht von der Kurzarbeit über Steuerentlastungen für Beschäftigte im Homeoffice bis zur befristeten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Unternehmen. Den größten Liquiditätseffekt für Betriebe verspricht allerdings die geschickte Nutzung der erweiterten Verlustverrechnung. Denn für die Steuerjahre 2020 bis 2023 sind Verlustrückträge bis zehn Millionen Euro möglich, bei gemeinsamer Veranlagung bis 20 Millionen. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen wieder die alten Höchstgrenzen von einer beziehungsweise zwei Millionen Euro gelten. Dies eröffnet Betrieben, die jetzt investieren, die Chance, sich durch geschickte Verlustverrechnung bereits gezahlte Steuern vom Fiskus zurückzuholen. Wer etwa durch den Kauf neuer Maschinen, E-Nutzfahrzeugen, E-Autos oder Solaranlagen rote Zahlen schreibt, kann den höheren Verlustrücktrag nutzen. Zukunftsinvestitionen finanzieren Unternehmen so teilweise über Steuererstattungen. Vorausgesetzt natürlich, sie haben im letzten oder dem Jahr davor Gewinne erwirtschaftet. Andernfalls läuft die Verlustverrechnung ins Leere und die Liquiditätsspritze bleibt aus. Dann ist nur ein Verlustvortrag möglich.

Verlustverrechnung: Ver­lust­rück­trag auf zwei Jah­re aus­ge­dehnt

Generell gilt beim Thema Verlustverrechnung: Negative Einkünfte senken das steuerpflichtige Einkommen des entsprechenden Jahres. Bleibt ein Verlust übrig, berücksichtigt der Fiskus ihn in vorausgegangenen oder späteren Steuerjahren. Ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist häufig attraktiver, weil das Finanzamt frühere Steuerbescheide ändert und im Idealfall sofort Steuern erstattet. Diesen Liquiditätsvorteil sollten Unternehmen aber auch ausschöpfen können. Deshalb müssen sie bei der Verlustverrechnung mit Vorjahresgewinnen einige Punkte beachten:

  • Veranlagungszeiträume bis 2021: Ein Verlustrücktrag ist nur ins Vorjahr möglich.
  • Ab dem Steuerjahr 2022 lassen sich Verluste mit Gewinnen der beiden unmittelbar vorausgehenden Jahre verrechnen.
  • Die Verlustverrechnung ist auf maximal zehn Millionen beschränkt, bei gemeinsamer Veranlagung auf 20 Millionen.
  • Ab 2024 sinken die zulässigen Höchstbeträge wieder auf eine beziehungsweise zwei Millionen Euro.

Steu­er­be­ra­tung: Verluste steuerlich op­ti­mal nut­zen

Doch führen Verlustrückträge nicht zwangsläufig zu einer maximalen Steuerentlastung. Denn die Verlustverrechnung erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung vor dem Abzug von Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen. Sinkt das steuerpflichtige Einkommen durch die Verlustverrechnung auf null, verpuffen folglich weitere Abzugsbeträge ungenutzt. Nachrechnen lohnt sich also. Wer Verluste steuerlich optimal nutzen möchte, sollte daher das Gespräch mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin suchen. Hat die Kanzlei die Steuererklärung für 2020 noch nicht eingereicht – neuer Termin ist der 31. August 2022 – lässt sich in manchen Fällen ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2021 berücksichtigen. Nur eine abgestimmte Planung von Investitionen und möglicher Verlustverrechnung senkt also die Steuerlast und kann frische Liquidität in die Firmenkasse spülen. Daher sollten Unternehmer oder Unternehmerin folgende Punkte mit ihrer Steuerberatungskanzlei besprechen:

  • Steuerpflichtige können Verlustrückträge ab 2022 nicht mehr durch einen Antrag beim Finanzamt auf den steuerwirksamen Anteil beschränken.
  • Der Fiskus nimmt die Verlustverrechnung mit Vorjahresgewinnen von Amts wegen vor. Führt dies nicht zur gewünschten steuerlichen Entlastung, können Unternehmen künftig nur ganz auf den Verlustrücktrag verzichten. Der Minusbetrag wird dann ins nächste Steuerjahr vorgetragen. 
  • Diese Regeln zur Verlustverrechnung gelten für die Besteuerung natürlicher Personen (Einkommensteuer) sowie Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer).
  • Jedoch bleibt bei der Gewerbesteuer ein Verlustrücktrag generell ausgeschlossen. Eine Verlustverrechnung gestattet der Gesetzgeber nur in Form des Verlustvortrags, dessen Höhe begrenzt ist.

Die Be­schrän­kun­gen beim Ver­lust­vor­trag blei­ben be­ste­hen

Für Unternehmen, die eine längere Durststrecke durchlaufen, bringt eine Verlustverrechnung mit Einkünften der Vorjahre allerdings kaum eine nennenswerte steuerliche Entlastung. Und damit auch keine zusätzliche Liquidität. Sie sollten daher Verluste in Jahre vortragen lassen, in denen sie vermutlich wieder Gewinne schreiben. Allerdings hat diese Form der Verlustverrechnung enge Grenzen: Lediglich eine Million Euro – bei Verheirateten zwei Millionen – zieht das Finanzamt direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Ein über diesen Sockelbetrag hinausgehender Verlust lässt sich nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gewinns verrechnen. 40 Prozent sind somit immer zu versteuern. Gegen diese Mindestbesteuerung regte sich lange Widerstand, doch der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit bestätigt (IR9/11). Die Beschränkungen der Verlustverrechnung mit künftigen Erträgen bleiben folglich bestehen. Unternehmen sollten deshalb mit ihrer Steuerberatungskanzlei ausloten, wie sich Verluste optimal steuerlich nutzen lassen.

So funk­tio­niert die er­wei­ter­te Verlustverrechnung

Unternehmen sollten also wissen, wie sich die verschiedenen Arten der Verlustverrechnung auf ihre Liquidität auswirken. Dies gilt insbesondere, wenn Firmen mit roten Zahlen rechnen, weil kapitalintensive Investitionen anstehen. Führt ein höherer Verlustrücktrag zu einer Steuererstattung, erleichtert dies folglich die Finanzierung notwendiger Investitionen. Eine steueroptimierte Verlustverrechnung ist somit ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Liquiditätsmanagements. Wie die Verlustverrechnung nach den neuen Regeln funktioniert, zeigt folgendes fiktives Beispiel. Ein Handwerksbetrieb investiert in neue Fahrzeuge, Maschinen sowie Geräte und weist 2022 einen Verlust von 8,5 Millionen Euro aus.

Verlustrücktrag (ins Steuerjahr 2021)
Einkünfte 20213.000.000  Euro
Verlustrücktrag aus 2022 (maximal 10 Mio. Euro)3.000.000  Euro
steuerpflichtiges Einkommen 2021                                                    0  Euro
Verlustrücktrag (ins Steuerjahr 2020)
Einkünfte 20203.500.000  Euro
Verlustrücktrag aus 2022 (verbleiben 5,5 Mio. Euro)3.500.000  Euro
Steuerpflichtiges Einkommen 20200 Euro

6,5 Millionen Euro verrechnet das Finanzamt mit Gewinnen der beiden Vorjahre. Für 2021 und 2020 erhält der Einzelunternehmer also eine Steuererstattung. Bei einer angenommenen Einkommensteuerbelastung von 45 Prozent beläuft sich die Liquiditätsspritze des Fiskus somit auf 2,925 Millionen Euro. Die dazugehörige Rechnung lautet: 6,5 Mio. Euro x 45 %. Es verbleibt folglich ein vortragsfähiger Verlust in Höhe von zwei Millionen Euro.

Verlustvortrag (ins Steuerjahr 2023)
Gewinn 2023    2.500.000 Euro
verrechenbarer Verlustvortrag (Sockelbetrag)1.000.000 Euro
verbleibender Gewinn1.500.000 Euro
davon verrechenbarer Verlustvortrag: 60%      900.000 Euro
steuerpflichtiger Gewinn             600.000 Euro

Der verbleibende Verlustbetrag in Höhe von 100.000 Euro ist dann ins Folgejahr vorzutragen. Eine vollständige Verlustverrechnung erfolgt im Beispielfall somit erst 2024. Im Jahr 2023 würde der Handwerksmeister also Einkommensteuern in Höhe von 855.000 Euro (1,9 Mio. Euro x 45 %) sparen.  Darüber hinaus fallen – abhängig vom Hebesatz – weniger Gewerbesteuern an. Trotzdem muss der Einzelunternehmer durch die Mindestbesteuerung 270.000 Euro Einkommensteuern (600.000 Euro x 45 %) sowie Gewerbesteuern ans Finanzamt zahlen. 

Verlustverrechnung ge­­fähr­­det: Vor­­sicht bei Ge­­sell­schaf­ter­wech­sel

Noch komplexer wird das Thema Verlustverrechnung allerdings bei Kapitalgesellschaften. Mittelständische GmbHs sollten ihren Steuerberater oder ihre Steuerberaterin einschalten, um teure Steuerfallen zu vermeiden. Das gilt insbesondere, wenn ein Verkauf von Anteilen ansteht und sich der Gesellschafterkreis verändert. Die Verlustverrechnung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer ist dann nämlich nicht immer möglich. Folgende Punkte sollten Unternehmerinnen und Unternehmer daher unbedingt beachten:

  • Verluste kann nur die Gesellschaft, etwa die GmbH, steuerlich geltend machen. Sie lassen sich nicht bei der Einkommensteuer der Gesellschafter berücksichtigen.
  • Steuerfalle Gesellschafterwechsel: Sollen mehr als 25 Prozent der Anteile verkauft oder durch Schenkung beziehungsweise vorweggenommene Erbfolge übertragen werden, ist Beratung dringend gefragt. Denn solch ein Gesellschafterwechsel kann zum kompletten oder teilweisen Wegfall bestehender Verlustvorträge führen.
  • Ein bilanzieller Verlust führt nicht zwangsläufig zu einem steuerlichen Verlustabzug. Eine mögliche Verlustverrechnung hängt von der Höhe des negativen Einkommens der GmbH sowie dem Gewerbeertrag ab. Diese ergeben sich aus dem Bilanzergebnis durch Hinzurechnungen und Kürzungen. Die Steuerberatungskanzlei weiß, wie sich Verluste steuerlich optimal nutzen lassen und hilft beim Erstellen des Jahresabschlusses.

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Sigrun an der Heiden

ist selbstständige Wirtschaftsredakteurin. Die vermeintlich trockenen Themen wie Steuern, Finanzen und Recht sind ihr Steckenpferd. Sie schreibt für verschiedene Wirtschafts- und Unternehmermagazine sowie Kundenzeitschriften zu den Themen Mittelstand, Steuern und Finanzen, Recht, Nachfolge, Sanierung, Unternehmensführung, Personal, Betriebliche Altersvorsorge sowie Transport und Logistik. Zuvor arbeitete sie als Ressortleiterin bei diversen Unternehmermagazinen, unter anderem „Markt und Mittelstand“.

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