Das Urteil kam genau passend zur rechten Zeit: Wer gerade die Steuererklärung macht, um sie bis zum 31. Mai abzugeben, kann die neuen Regeln zur Berechnung für außergewöhnliche Belastungen nutzen, die der Bundesfinanzhof aufgestellt hat. Bisher galten bei der Feststellung der zumutbaren Eigenbelastung durch Kosten für Krankheit, Pflege oder Behinderung sowie für die finanzielle Unterstützung von Angehörigen, die nicht selbst für sich sorgen können, drei nach dem Einkommen gestaffelte Stufen mit einem steigenden, aber insgesamt einheitlichen Prozentsatz. Der Berechnung des Betrags lag jedoch das gesamte Einkommen mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde. Künftig ist in jeder der drei Einkommensstufen der jeweilige Prozentsatz zu berücksichtigen, der sich aus Familienstand und Kinderzahl ergibt. Bis 15.340 Euro sind zwischen einem und fünf Prozent fällig. Bis 51.130 Euro zwischen einem und sechs Prozent. Über 51.130 Euro zwischen zwei und sieben Prozent. Dann addieren sich die drei Zwischensummen zum Gesamtbetrag der als außergewöhnliche Belastungen zumutbar ist.
Außergewöhnliche Belastungen stärker geltend machen
Dass sich das Sammeln von Belegen künftig noch mehr lohnen diorfte als bereits jetzt schon, zeigt folgendes Rechenbeispiel. Ein kinderloses Paar mit Einkünften von 55.000 Euro musste bisher sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen, also 3.300 Euro. Nach der BFH-Berechnung sind es nur 2.635,30 Euro. Ich habe mir mal den Spaß gemacht, in meinen alten Steuererklärungen die Auswirkungen zu simulieren – in Jahren mit besonders hohen Ausgaben etwa für Zahnersatz oder Brille kann das tatsächlich ein paar Hundert Euro ausmachen. Klären sollten Sie vor allem mit dem Steuerberater, welche Ausgaben von dem Urteil erfasst sind, denn der BFH betont: „Das Urteil betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.“