Unternehmen & Wettbewerb

Verpackungsgesetz: Hand­lungs­be­darf in Deutsch­land

Eine No­vel­le passt das Ver­packungs­ge­setz in Deutsch­land an Vor­ga­ben aus Eu­ro­pa an, für mehr Un­ter­neh­men wird die Re­gis­trie­rung so Pflicht. Des­halb ist rasch mit der Rechts­an­walts­kanz­lei zu klä­ren, wen die Än­de­rung­en wie treffen.

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Wer verpackte Produkte in Umlauf bringt oder Service- beziehungsweise Transportverpackungen zur Auslieferung nutzt, muss seit 2019 das Verpackungsgesetz beachten. Der Gesetzgeber hatte damals keine neue Verpackungsverordnung verabschiedet, sondern ein neues Verpackungsgesetz für Deutschland, das die für Europa einheitlichen Vorgaben umsetzt. Ein Ziel: die Recyclingquoten der diversen Verpackungsmaterialien sollten deutlich steigen. Seit 2021 gilt ein überarbeitetes Verpackungsgesetz, das etwa die Pflicht zur Registrierung auf mehr Betriebe ausweitete oder 2022 die Pfandpflicht für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Getränkedosen brachte. Auch bei den meldepflichtigen Daten müssen viele Firmen nachlegen. Das betrifft alle Unternehmen, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen. Auch Kleinunternehmer – gemäß der Novelle sieht das Verpackungsgesetz keine Bagatellgrenze vor. 2023 werden weitere Verpackungen vom Gesetz erfasst. Potenziell Betroffene sollten rasch klären, ob und in welchem Umfang für ihr Unternehmen eine Zusammenarbeit mit Dienstleistern wie etwa Grüner Punkt ratsam wäre. Was zu tun ist, weiß die Rechtsanwaltskanzlei.

Das regelt die neue Novelle beim Verpackungsgesetz

Wen betrifft das Verpackungsgesetz seit 2022 und ab 2023?

Das gilt laut Verpackungsgesetz seit 2022 für die Registrierung

Verpackungsgesetz: Europa definiert Einwegkunststoffe neu

Auch Mehrweg regelt die Verpackungsgesetz-Novelle neu

Verpackungsgesetz in Deutschland: Handlungsbedarf klären

Das Video informiert über das Verpackungsregister und die Registrierung.

Das regelt die neue Novelle beim Verpackungsgesetz

Der Gesetzgeber hat am 28.05.2021 den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ beschlossen. Damit wird das Verpackungsgesetz in Deutschland – offiziell „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)“ – als Nachfolger der alten Verpackungsverordnung an die Vorgaben aus Europa angepasst. Grundlage ist eine EU-Richtlinie. Das neue Verpackungsgesetz gilt seit Juli 2021 und betrifft noch mehr Unternehmen als früher. Bereits vor der Novelle hat das Verpackungsgesetz alle Arten von Verpackungen und deren Registrierung erfasst. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zählt Praxisbeispiele auf. Schon vor 2022 galt das Verpackungsgesetz für fremdbezogene Verpackung und verpackte Waren ebenso wie selbst verpackte Frischware – unabhängig von einer Anmeldung bei dualen Systemen wie etwa dem Dienstleister Grüner Punkt – und wegen fehlender Bagatellgrenzen auch für Kleinunternehmer.

Neben deutlich höheren Quoten für das werkstoffliche Recycling brachte die Novelle für das Verpackungsgesetz erweitere Vorgaben bei der Registrierung. Einige Pflichten und Definitionen wurden mit dem Verpackungsgesetz ebenfalls bereits 2021 verschärft, und dies geht auch 2023 weiter. Welche Pflichten damit verbunden sind, darüber kann die Rechtsanwaltskanzlei informieren.

Wen betrifft das Verpackungsgesetz seit 2022 und ab 2023?

Das Verpackungsgesetz betrifft 2022 alle Unternehmen, die mit Ware gefüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inklusive Füllmaterial) in Verkehr bringen, auch Online-Händler und Kleinunternehmer. Dabei greift das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Alle, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen, sind somit für Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Auch Caterer, Lieferdienste und Restaurants. Das betrifft ab 2023 auch beispielsweise Kaffeebecher bei Coffee to go oder Speisebehälter bei Takeaway-Essen. Schon vor der Novelle für das Verpackungsgesetz 2021 war auf Basis der Verpackungsverordnung die Beteiligung an einem oder mehreren Rückholsystemen verpflichtend. Zumindest für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbrauch in Haushalten oder an vergleichbaren Stellen anfallen und unter dem Logo Grüner Punkt erfasst sowie verwertet werden konnten, also über den Gelben Sack, die Gelbe Tonne, Glascontainer, Altpapiertonnen oder ähnliche Sortiersysteme in den einzelnen Bundesländern.

Bereits seit Anfang 2022 darf der Einzelhandel keine Plastiktüten keine Plastiktüten mehr ausgeben. Auch die Pfandpflicht wurde 2022 für Gastronomie- und Handelsunternehmen erweitert. Mit der Novelle für das Verpackungsgesetz ist eine Zentrale Stelle entstanden, die die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung von Unterlizenzierung sowie bei Verstößen gegen Vorschriften von Verpackungsverordnung beziehungsweise Verpackungsgesetz oder Vorgaben aus Europa unterstützen soll.

Das gilt laut Verpackungsgesetz seit 2022 für die Registrierung

Die Neuregelungen zu Registrierungspflichten gemäß §9 Abs.1 RegE-VerpackG sind aufgrund der Novelle des Verpackungsgesetzes in Deutschland seit Juli 2022 in Kraft getreten. Die Registrierung ist laut Verpackungsgesetz nicht mehr nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen zwingend, die beispielsweise über Grüner Punkt lizenziert sind, sondern für alle mit Ware gefüllten Verpackungen. Das betrifft:

  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen

Auch die zu meldenden Inhalte sind künftig laut Verpackungsgesetz bei der Registrierung andere. Beispielsweise geht es nicht mehr um Angaben zu Material und Mengen, dafür um einige Fragen dazu, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden, oder auch Sonderangaben bei Service-Verpackungen.

Grafik zeigt Zahl der Neuregistrierungen im Verpackungsregister zum Thema Verpackungsgesetz

Auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister melden

Auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister nimmt das Verpackungsgesetz ab 2022 bei der Registrierung in die Pflicht. Hier gilt laut §3 Abs.14b RegE-VerpackG: „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen.“ Wer als Betreiber gilt, richtet sich nach den Vorgaben von §25e Abs.5 und 6 Umsatzsteuergesetz. Auch der Steuerberater oder die Steuerberaterin sind also wichtige Ansprechpartner bei Fragen zum Verpackungsgesetz.

Als Fulfillment-Dienstleister gilt laut §3 Abs.14c RegE-VerpackG „jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringt: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.“ Eine Ausnahme macht das Verpackungsgesetz für Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister – sie gelten aufgrund der Vorgaben aus Europa von 2019 nicht als Fulfillment-Dienstleister. Wie ihre Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister die Pflichten rund um Registrierung und auch Lizenzierung oder auch etwaige Kontrolle von Kunden nach dem Verpackungsgesetz ab Juli 2022 erfüllen, sollten alle potenziell Betroffenen – auch Kleinunternehmer – mit einer Rechtsanwaltskanzlei klären.

Grafik zeigt die vorgegebenen Recyclingquoten zum Thema Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz: Europa definiert Einwegkunststoffe neu

Das neue Verpackungsgesetz weitet nicht nur die Pflichten etwa rund um die Registrierung auch für Kleinunternehmer aus. Die Novelle beim Verpackungsgesetz definiert zudem manche Art von Verpackung neu, laut §3 Abs.21 RegE-VerpackG nämlich Einwegkunststoffverpackungen. Schon die Definition von Kunststoff ist umfassend geregelt, und vom Verpackungsgesetz ausgenommen sind nur „Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden“. Zu „Einwegkunststoffverpackungen“ legt §3 Abs.4a RegE-VerpackG fest, „Einweg ist alles, was nicht Mehrweg ist“ und: „Jeder noch so kleine Kunststoffanteil (z.B. Beschichtungen) macht aus einer Verpackung eine Einwegkunststoffverpackung.“ Auch das weitet den Kreis der vom Verpackungsgesetz betroffenen Unternehmen deutlich aus. Ausnahmen für Kunststoffetiketten sind zu erwarten. Um die Registrierung gemäß Verpackungsgesetz müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer nun zügig kümmern und mit ihrer Anwaltskanzlei alle Pflichten besprechen – auch Kleinunternehmer.

Der Firmenchef oder die Firmenchefin sollte dabei auch um zeitnahe Informationen über die für die Auslegung maßgeblichen, aber noch fehlenden Leitlinien der EU-Kommission für Europa bitten. Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff definiert das Verpackungsgesetz künftig wie folgt:

  • Getränkeverpackungen (§3 Abs. 2 VerpackG) in Flaschenform
  • Einschließlich Verschlüssen und Deckeln
  • Füllvolumen < 3,0 Liter
  • Voraussetzungen für Einwegkunststoffverpackungen sind gegeben

Auch bei Einwegverpackungen sind weitere Änderungen 2023 und darüber hinaus zu erwarten, beispielsweise zum Jahresende für Milch- und Milchmischgetränke mit mindestens 50 Prozent Milchanteil und sonstige Milchmischerzeugnisse. Auch danach tut sich nach dem Gesetz einiges. Ab Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen und ab Anfang 2030 dann alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu 30 Prozent. Welche Erleichterungen künftig gelten und welche Nachweise Hersteller gegenüber Behörden führen müssen, darüber ist die Anwaltskanzlei auf dem Laufenden.

Auch Mehrweg regelt die Verpackungsgesetz-Novelle neu

Für Gastronomiebetriebe ist Mehrweg durch die Novelle für das Verpackungsgesetz ab Januar 2023 weitgehend verpflichtend. Denn gelten nur noch wenige Ausnahmen, etwa für Kioske oder kleine Imbisse. Unternehmen müssen auch pfandpflichtige Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren und deren Verwertung nachweisen, so §12 Abs.2 Nr.2 RegE-VerpackG und §31 Abs.3 RegE-VerpackG. Darüber hinaus erweitert das neue Verpackungsgesetz seit 2021 die Pfandpflicht gemäß §31 Abs.4 S.1 Nr.7 und S.2 RegE-VerpackG insbesondere für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen. Wobei es weiterhin Ausnahmen für Flaschen mit diätetischen Getränken für Säuglinge und Kinder gibt sowie auch bei Mehrwegflaschen für Milch- und Milchmischgetränke mit mindestens 50 Prozent Milchanteil und andere Milchmischerzeugnisse. Auch sonst enthält das Verpackungsgesetz diverse Neuerungen rund um Mehrwegalternativen. Im Rahmen ihrer Klimaschutzkampagne gibt die Bundesregierung den Unternehmen zahlreiche Tipps für die Umstellung auf Mehrweglösungen. Darüber sollten Firmenchefs oder -chefinnen im Detail dann mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei sprechen.

Ein interessanter Punkt ist etwa, dass Handelsunternehmen gemäß Verpackungsgesetz 2022 nicht verpflichtet sind, „gattungsgleiche“ Mehrwegverpackungen von Herstellern zurückzunehmen, deren Produkte sie nicht führen. Zudem müssen kleine Unternehmen – mit weniger als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche bis 80 Quadratmetern – auf Wunsch die Waren in vom Privatkunden mitgebrachte Mehrwegbehälter abfüllen. Worauf hierbei beispielsweise mit Blick auf Hygieneanforderungen zu achten ist, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer klären. Zudem müssen sie ihren Privatkunden auch von sich aus anbieten, per Automat vertriebene Ware in mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen.

Verpackungsgesetz in Deutschland: Handlungsbedarf klären

Unternehmerinnen und Unternehmer kommen an verschiedensten Stellen der Vertriebskette mit unterschiedlichsten Arten von Verpackungen in Kontakt. Sehr wahrscheinlich müssen sie neue Verpflichtungen gemäß Verpackungsgesetz erfüllen. Sie sollten dringend mit der Rechtsanwaltskanzlei klären, ob sie die im Betrieb genutzten Produkt-, Transport- und Serviceverpackungen selbst bei Dienstleistern wie etwa Grüner Punkt anmelden und die Registrierung nach dem Verpackungsgesetz vornehmen lassen müssen. Das Thema ist nicht nur wichtig, weil es so viele betrifft, sondern auch wegen der Transparenz. Unternehmen, für die laut Verpackungsgesetz eine Registrierung verpflichtend ist, sitzen damit auf dem Präsentierteller. Konkurrenten, Neider oder rachsüchtige Beschäftigte können das vom Verpackungsgesetz begründete Register einsehen und Unternehmen anschwärzen, die nicht registrierte Verpackungen in Umlauf bringt. Werden bei einer Überprüfung tatsächlich Verstöße festgestellt, drohen bereits durch das Verpackungsgesetz 2019 Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro. Die Sanktionen reichen bis hin zu Vertriebsverboten. Ein guter Grund, sich schnell Klarheit über die diversen Pflichten zu verschaffen.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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