Arbeitsrecht & Soziales

Als Kleinunternehmer oder Selbstständiger auch Minijobber einstellen

Als Kleinunternehmer oder Selbst­stän­di­ger kann man Mi­ni­job­ber ein­stel­len, aber auch selbst ei­nen Mi­ni­job aus­üben und die Vor­zü­ge ge­nießen. Wich­tig ist in bei­den Fäl­len je­doch, die Fein­hei­ten der ge­ring­fü­gi­gen Be­schäf­ti­gung mit der Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei zu klären.

Teilen auf

LinkedIn Xing

Nicht nur Festangestellte bessern ihr Einkommen durch einen Minijob auf. Auch viele Schüler oder Studentinnen verdienen Geld mit einer geringfügigen Beschäftigung als Ferienjob. Und wer als Kleinunternehmer oder Freiberufler auf selbstständiger Basis beruflich aktiv ist, kann sich ebenfalls parallel dazu durch einen Minijob meistens steuer- und abgabenfrei etwas dazuverdienen. Außerdem können alle, die selbstständig sind, einen Minijob als Teil ihrer unternehmerischen Personalplanung nutzen. Ebenso wie Konzerne oder Mittelständer, können auch Soloselbstständige oder Kleinunternehmer bei sich Minijobber einstellen, wenn es ihnen betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint. Wichtig ist jedoch, die Details zu kennen, etwa den Unterschied zwischen 520-Euro-Job und kurzfristigem Minijob. Das gilt sowohl für jene, die per Minijob das eigene Einkommen aufbessern wollen, als auch für die, die dadurch ihre betriebliche Flexibilität erhöhen oder Kosten senken wollen. Deshalb sollte das Thema Minijob vor jedem Vertragsabschluss genau mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater besprochen werden.

Minijob als Selbstständiger und Kleinunternehmer richtig nutzen

Minijob als Selbstständiger oder Kleinunternehmer anbieten

Als Kleinunternehmer auch Minijobber einstellen: Lohnsteuer

Als Selbstständiger auch Minijobber einstellen: Renten

Selbst auf selbstständiger Basis und parallel im Minijob arbeiten

Als Selbstständiger im Minijob arbeiten – Steuer beachten

Minijob als Selbstständiger – an Sozialversicherung denken

Als Selbstständiger per Minijob die Rente aufbessern

Minijob als Selbstständiger und Kleinunternehmer richtig nutzen

Wer sich als Selbstständiger oder Kleinunternehmer mit dem Thema Minijob beschäftigt, muss den Unterschied zwischen 520-Euro-Job und kurzfristigem Minijob kennen. Der Minijob auf 520-Euro-Basis ist eine Anstellung mit einem Verdienst von bis zu 520 Euro im Monat. Wer parallel mehrere solcher Beschäftigungen ausübt, darf so insgesamt höchstens 520 Euro verdienen. Ein kurzfristiger Minijob dagegen ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Berücksichtigung findet dabei jeder im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Minijob – auch jahresübergreifende Beschäftigungen, die entsprechend befristet sind. Der Verdienst ist dafür unerheblich. Wer beruflich auf selbstständiger Basis tätigt ist, sei es als Kleinunternehmer oder mit hohen Umsätzen, kann prinzipiell Minijobber einstellen. Ebenso ist es generell möglich, selbstständig tätig zu sein und parallel dazu einen Minijob auszuüben, um das eigene Einkommen steuer- sowie abgabenfrei aufzubessern. Beides sollte aber immer mit der Steuerberatungskanzlei abgesprochen sein, damit keine teuren Fehler passieren.

Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast
Folge #116 Minijobs: was vom Gelde übrigblieb

Minijobber sind in vielen Branchen als Aushilfen unterwegs. Was die neuen Verdienstgrenzen, die Koppelung an den Mindestlohn und das Nachweisgesetz für sie und ihre Arbeitgeber bedeuten – darum geht es in Folge #116 Minijobs: was vom Gelde übrigblieb von Hörbar Steuern – Der DATEV-Podcast.

Minijob als Selbstständiger oder Kleinunternehmer anbieten

Von einem Minijob profitieren nicht nur Betriebe, die als Genossenschaft, als Personengesellschaft, als Partnerschaftsgesellschaft oder als Kapitalgesellschaft firmieren. Auch wer als Kleinunternehmer gemäß Kleinunternehmerregelung oder als Freiberufler auf selbstständiger Basis beruflich aktiv ist, kann einen Minijob anbieten und Minijobber einstellen. Egal, ob allein mit der eigenen Firma selbstständig oder Großunternehmen – per Minijob lässt sich meistens die Flexibilität erhöhen und oft die Belastung durch Sozialabgaben reduzieren. Voraussetzung dafür ist jedoch, den Minijob in enger Abstimmung mit der Steuerberatungskanzlei zielgerichtet einzusetzen und die richtige Variante zu wählen. Für den 520-Euro-Job und den kurzfristigen Minijob gelten bei Steuern und Abgaben nämlich unterschiedliche Regeln.

Beim Minijob auf 520-Euro-Basis müssen Kleinunternehmer oder andere selbstständig Tätige folgende Lohnzusatzkosten kalkulieren, wenn sie Minijobber einstellen:

  • Krankenversicherung (KV): 13 Prozent Pauschalbeitrag
  • Rentenversicherung (RV): 15 Prozent Pauschalbeitrag
  • Umlage 1 (U1): 1,1 Prozent für Krankheitskosten bei mehr als vier Wochen Beschäftigung
  • Umlage 2 (U2): 0,24 Prozent für Schwangerschaftskosten, auch bei männlichen Beschäftigten
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent
  • Gesetzliche Unfallversicherung (UV): individueller Beitrag

Beim kurzfristigen Minijob sind nur folgende Umlagen fällig:

  • Umlage 1 (U1): 1,1 Prozent für Krankheitskosten bei mehr als vier Wochen Beschäftigung
  • Umlage 2 (U2): 0,24 Prozent für Schwangerschaftskosten, auch bei männlichen Beschäftigten
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent
  • Gesetzliche Unfallversicherung (UV): individueller Beitrag

Umlage 1 ist lediglich bei bis zu 30 Vollzeit-Beschäftigten verpflichtend. Umlage 2 zahlen alle, die Minijobbern beschäftigen, unabhängig von der Betriebsgröße. Kleinunternehmer, andere auf selbstständiger Basis tätige Personen und alle weiteren Firmen, die Minijobber einstellen, müssen die Lohnzusatzkosten für den Minijob monatlich der Minijob-Zentrale melden und ihr überweisen. Dort gibt es auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie bestätigt, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin zuverlässig ist, also die Sozialabgaben für die Minijobber pünktlich zahlt.

Die Grafik zeigt, dass seit 2014 die Zahl der Minijobs fast gleich bleibt, während die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse bis 2023 um 15 Prozent zugenommen hat.

Bei der Sozialversicherung ist oft die Rente ein Thema

Wenn Kleinunternehmer oder andere auf selbstständiger Basis tätige Personen bei sich Minijobber einstellen, müsse sie die mit dem Minijob verbundenen Pflichten einhalten. Dazu gehört auch die Aufklärung zum Thema Rente. Früher war der Minijob rentenversicherungsfrei und konnte um eine freiwillige Rentenversicherung ergänzt werden. Seit 2013 ist es umgekehrt. Die Beschäftigten zahlen selbst 3,6 Prozent des Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag, und ihr Minijob geht voll in die Rentenberechnung ein. Sie können aber aktiv auf diese Rentenversicherungspflicht verzichten. Nur dann sind keine Rentenversicherungsbeiträge fällig. Es wäre gut, Minijobber genau über die Konsequenzen des Verzichts auf die Rentenversicherung aufzuklären. Die Betroffenen müssen den Verzicht schriftlich erklären und die mit Datum versehene Erklärung unterschreiben. Unternehmen sollten dieses Dokument zu den Lohnunterlagen nehmen – am besten gleich in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag für den Minijob. Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht gilt ab dem Monat, in dem die Erklärung vorliegt.

Beim Minijob stets an die Lohnuntergrenzen denken

Beim Einstellen ihrer Minijobber ist nicht nur für Kleinunternehmer und andere auf selbstständiger Basis tätige Personen, sondern für alle Unternehmen ein Blick auf die Mindestlöhne wichtig. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit Oktober 2022 bei 12 Euro, viele Tarifverträge enthalten höhere Untergrenzen. Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze beträgt aktuell 520 Euro. Die damit verbundene Maximalarbeitszeit von zehn Wochenstunden beziehungsweise 43,33 Stunden pro Monat ist künftig Grundlage einer Geringfügigkeitsgrenze, die sich automatisch mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns schrittweise nach oben bewegt. Wer jetzt bei zehn Wochenstunden beziehungsweise 43,33 Stunden pro Monat exakt Mindestlohn zahlt, bleibt auf der sicheren Seite. Greifen allerdings per Tarifvertrag beispielsweise Regelungen, die Minijobbern eine Sonderzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zubilligen, ist diese gegebenenfalls mit einer reduzierten Stundenzahl auszugleichen, um insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben – oder es sind regulär Steuern und Abgaben fällig. Außerdem müssen alle Unternehmen auch bei jedem Minijob auf die Phantomlohnfalle achten.

Als Kleinunternehmer auch Minijobber einstellen: Lohnsteuer

Kleinunternehmer und andere auf selbstständiger Basis tätige Personen, die Minijobber einstellen, können die Steuer beim Minijob auf 520-Euro-Basis mit pauschaliert zwei Prozent übernehmen. Darin ist dann neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag enthalten. Alternativ können sie die Lohnsteuer im Minijob über die individuelle Lohnsteuerklasse abrechnen. Ist der Job auf 520-Euro-Basis die einzige Beschäftigung, gilt eine Steuerklasse zwischen 1 und 5 – je nach persönlicher Situation. Mit Steuerklasse 1 bis 4 fällt dann im Minijob keine Lohnsteuer an. Allerdings kann das nachteilig für gemeinsam mit dem Ehepartner oder der -partnerin veranlagte geringfügig Beschäftigte sein. Das ist mit den Betroffenen zu klären. Beim kurzfristigen Minijob besteht die Möglichkeit zur individuellen Versteuerung in der jeweiligen Steuerklasse oder zur Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Pauschalversteuerung ist außerdem an Voraussetzungen geknüpft und sollte immer mit der Steuerberatungskanzlei besprochen werden. Damit sie möglich ist, darf

  • ein Minijobber nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend im Betrieb beschäftigt sein,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauern,
  • der durchschnittliche Stundenlohn maximal 19 Euro betragen und
  • der maximale Verdienst durchschnittlich nur bei 150 Euro pro Arbeitstag liegen. Eine Ausnahme gilt, wenn die kurzfristige Beschäftigung zu einem Zeitpunkt sofort erforderlich wird, der sich nicht vorhersehen ließ.
Mehr zum Thema
Kompaktwissen Minijobs

Das Kompaktwissen Minijobs, 10. Auflage gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die aktuell neu geltenden lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. So wird das Meldeverfahren zur Sozialversicherung besprochen und auch die Abgabenbelastung für den Arbeitgeber. Daneben sind die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2024 und die Anpassung der Geringfügigkeitsrichtlinien zu diesem Zeitpunkt Inhalt. Das Kompaktwissen ist erhältlich im DATEV-Shop für DATEV-Mitglieder.

Die neuen Regelungen rund um die Meldung von Minijobs

Seit 2022 müssen auch Kleinunternehmer und andere auf selbstständiger Basis tätige Personen, die Minijobber einstellen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit der Meldung ihrer Beschäftigten deren Steuer-Identifikationsnummer übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob der Minijob pauschal oder individuell nach der Lohnsteuerklasse besteuert wird. Auch die Art der Versteuerung ist zu melden. Zudem müssen Unternehmen neuerdings angeben, wie Beschäftigte im Minijob für die Dauer ihrer Anstellung krankenversichert sind. Wer kurzfristige Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden will, soll nun außerdem eine unverzügliche Rückmeldung erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. So lässt sich umgehend bei den Beschäftigten und der Minijob-Zentrale nachhaken, ob eventuell der Status der Geringfügigkeit gefährdet ist.

Als Selbstständiger auch Minijobber einstellen: Renten

Jeder Minijob sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auf einer klaren schriftlichen Vereinbarung basieren, die wichtige Punkte detailliert regelt. So droht etwa das Risiko, dass Kleinunternehmer, Selbstständige oder größere Betriebe eventuell Minijobber einstellen, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, weshalb durch die Addition der Gehälter die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden könnte. Das darf beim 520-Euro-Job aber nur ausnahmeweise passieren, etwa durch eine unvorhersehbare Krankheitsvertretung. Nicht jedoch durch eine Urlaubsvertretung, die Addition von Paralleljobs und saisonal bedingte Auftragsspitzen. Bei Betriebsprüfungen drohen dann Nachforderungen der Sozialkassen. Unter anderem darum sollte die Vereinbarung für einen Minijob zwingend die abgesprochene Arbeitszeit enthalten. Sonst wird aufgrund gesetzlicher Regelungen womöglich ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Der Grund sind die unter gewissen Bedingungen unterstellten Regelarbeitszeiten in Kombination mit Mindestlöhnen, die Arbeitgeber einhalten müssen. Wichtig wäre etwa die arbeitsvertragliche Pflicht, über weitere nach dem Tätigkeitsbeginn angenommene geringfügige Beschäftigungen ungefragt zu informieren.

Selbst auf selbstständiger Basis und parallel im Minijob arbeiten

So manche Kleinunternehmer, aber auch andere auf selbstständiger Basis tätige Personen denken nicht nur darüber nach, ob sie Minijobber einstellen, sondern üben selbst als Selbstständiger einen Minijob aus. Gerade in der Gründungsphase oder während einer vorübergehenden Auftragsflaute können sie damit das eigene Einkommen steuer- und abgabenfrei aufbessern. Wer das plant, sollte aber Rücksprache mit der Steuerberatungskanzlei halten, denn auch hier existieren Unterschiede zwischen 520-Euro-Job und kurzfristigem Minijob. Das gilt mit Blick auf die Sozialversicherung wie auch auf die Höhe der Einnahmen.

Als Selbstständiger im Minijob arbeiten – Steuer beachten

Wer als Kleinunternehmer oder Selbstständiger einen Minijob auf 520-Euro-Basis ausübt, zahlt keine Steuern, wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt. Dieser überweist dann zwei Prozent Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale. Entscheidet sich das Unternehmen gegen die Pauschalversteuerung, unterliegt der Steuerabzug der individuellen Lohnsteuerberechnung. Wer erfolgreich auf selbstständiger Basis tätig ist, müsste dann im eigenen Minijob mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Der Minijob dürfte sich für viele Kleinunternehmer oder Selbstständige nur lohnen, solange die Einnahmen per Pauschalversteuerung für sie steuerfrei bleiben. Denn dann fällt ihr Minijob in der Steuererklärung ganz unter den Tisch. Anders sieht das beim kurzfristigen Minijob aus, der von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Einerseits greift hier keine fixe Verdienstobergrenze, andererseits unterliegen die Einnahmen dafür dem individuellen Steuersatz oder der Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Wer als Kleinunternehmer oder Selbstständiger einen kurzfristigen Minijob ausübt, muss also genau kalkulieren, was netto übrig bleibt und wie hoch daher ungefähr die Bruttoeinnahmen pro Stunde aussehen sollen, damit es sich lohnt. Zudem droht bei kurzfristigen Minijobs neben der Begrenzung auf 70 Arbeitstage eine weitere Steuerfalle: die Einstufung als berufsmäßige Beschäftigung. Das kann passieren, wenn Einnahmen aus dem kurzfristigen Minijob jenen aus der regulären Tätigkeit zu nahe kommen. Stimmen die Relationen nicht, lässt sich keine Geringfügigkeit mehr annehmen. Wer als Kleinunternehmer oder Selbstständiger einen Umsatz von 9.000 Euro macht und 7.000 Euro in der Einkommensteuererklärung angibt, dürfte Probleme bekommen, wenn er zusätzlich 9.800 Euro Einnahmen aus einem kurzfristigen Minijob für 70 Tage á 140 Euro Tagessatz angibt.

Minijob als Selbstständiger – an Sozialversicherung denken

Noch komplizierter kann es mit Blick auf die Sozialversicherung werden, wenn man als Selbstständiger oder Kleinunternehmer einen Minijob hat. Für das beschäftigende Unternehmen macht es etwa einen Unterschied bei den Abgaben, ob Minijobber gesetzlich oder privat versichert sind. Für im Minijob beschäftigte Selbstständige zudem, ob sie freiwillig oder pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Solche Feinheiten sind mit der Steuerberatungskanzlei zu klären, um als Selbstständiger oder Kleinunternehmer richtig von der Tätigkeit im Minijob zu profitieren.

Als Selbstständiger per Minijob die Rente aufbessern

Eines hingegen ist klar: Wer als Kleinunternehmer oder in anderer Form auf selbstständiger Basis tätig ist und dazu einen Minijob ausübt, kann etwas für die eigene Altersvorsorge tun. Es ist erwägenswert, nicht allein für den schnellen Euro auf die Zahlung an die Rentenversicherung zu verzichten und lieber 3,6 Prozent des Entgelts zu überweisen. Weil die Einnahmen im Minijob auf 520 Euro begrenzt sind, entsteht zwar nur ein entsprechend geringer Rentenanspruch. Für die Berechnung der Beitragszeiten zählt die geringfügige Beschäftigung allerdings voll. Daher kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijob durchaus empfehlenswert sein, um fehlende Beitragszeiten aufzufüllen. Auf diese Weise einen Ausgleich von Fehlzeiten zu schaffen, ist ein interessanter Aspekt der geringfügigen Beschäftigung auf 520-Euro-Basis für so manche Kleinunternehmer und Selbstständige mit lückenhafter Absicherung. Weitere Vorzüge sind das Anrecht auf Gehaltsumwandlung oder Betriebsrente auch für Minijobber.

Neben dem Minijob bietet sich manchmal auch ein sogenannter Midijob im Übergangsbereich beziehungsweise der Gleitzone. Über diese Variante informiert folgendes Video.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Übergangsbereich fasst dieses Video zusammen.
  • Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
  • JaNein
Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

  • Trialog-Newsletter

    Sie möchten künftig keine wichtigen Tipps für Ihr Unternehmen verpassen?
    Mit dem kostenlosen Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden.

  • Experten-Suche

    Mit dem richtigen Partner die Digitalisierung der unternehmerischen Prozesse angehen! Finden Sie auf DATEV SmartExperts den passenden Experten.

    Ich suche








  • Auf Facebook mitdiskutieren

    Sie möchten das Thema vertiefen?
    Dann werden Sie gerne Fan und beteiligen sich an der Diskussion auf unserer Facebook-Seite

    Jetzt DATEV-Fanpage besuchen

  • DATEV im Web