Unternehmen & Wettbewerb

Reform der Personengesellschaft – wann besteht Handlungsbedarf?

Die Re­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­trifft Neu­grün­dung­en und be­ste­hen­de Be­trie­be. Hand­lungs­be­darf er­mit­teln An­wält­e und Steu­er­be­ra­ter. Sie klä­ren, ob An­pas­sung­en bei der Rechts­form oder beim Ge­sell­schafts­ver­trag sinn­voll sind und sich steu­er­lich et­was ändert.

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Im Juni 2021 hat der Bundestag eine große Reform der Personengesellschaft beschlossen. Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) tritt im Januar 2024 in Kraft und gilt unter Experten als Jahrhundertgesetz. Auf Basis der Rechtsprechung der vergangenen rund hundert Jahre soll das MoPeG die gesetzlichen Vorschriften vor allem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an die modernen Bedürfnisse anpassen. Personengesellschaften wie etwa die GmbH & Co. KG öffnen sich für Freiberufler und Freiberuflerinnen als weitere Gesellschaftsform neben der Partnerschaftsgesellschaft. Außerdem bekommt die GbR mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz die Möglichkeit sowie in manchen Fällen auch die Pflicht, sich in ein Register einzutragen. Und das MoPeG soll aktuelle, teils kontroverse Rechtsfragen klären. Dabei betreffen die Gesetzesänderungen nicht nur neugegründete, sondern auch bestehende Gesellschaften. Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften sollten bis Ende 2023 die Übergangszeit vor Inkrafttreten des MoPeG nutzen. Mit der Anwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei ist zu klären, ob Anpassungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich beziehungsweise sinnvoll sind.

Darum geht es bei der Reform der Personengesellschaft

Das ändert die Reform der Personengesellschaft mit dem MoPeG

Für Freiberuflern bedeutet die Reform mehr Wahlfreiheit

GbR wird zur Grundform der rechtsfähigen Personengesellschaft

Die Amtsgerichte führen das neue Gesellschaftsregister

Diese Angaben gehören in das neue Gesellschaftsregister

Umwandlungen von Personengesellschaften werden leichter

Unternehmen sollten ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen

Die Reform der Personengesellschaft weicht Bindung auf

Auch bei Beschlüssen ändert sich mit dem MoPeG einiges

Darum geht es bei der Reform der Personengesellschaft

Die Reform der Personengesellschaft betrifft nicht alle Personengesellschaften gleich, regelt jedoch einiges Grundsätzliche ganz neu. Deshalb empfiehlt sich zunächst ein allgemeiner Blick auf Personengesellschaften. Diese sind in aller Regel eingeschränkt rechtsfähig. Als teilweise ganz informell gegründete Personenvereinigungen können sie zwar durchaus Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Doch als Gesellschaft können sie beispielsweise kein Vermögen aufbauen. Bei der Personenhandelsgesellschaft steht die Verbindung der einzelnen Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund, während bei den Kapitalgesellschaften – wie der Aktiengesellschaft oder GmbH – die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildet. Zu den Personengesellschaften zählen hierzulande

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in §705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist und auch als GbR/BGB-Gesellschaft bezeichnet wird,
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG), auch in Form einer GmbH & Co. OHG,
  • die Kommanditgesellschaft (KG), auch in Form einer GmbH & Co. KG,
  • die Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe),
  • die Seehandelsgesellschaften (auslaufende Rechtsform, Neugründungen sind seit dem 25. April 2013 nicht mehr möglich) sowie Baureederei während der Bauphase des Schiffs und Partenreederei nach Fertigstellung des Schiffs,
  • die stille Gesellschaft (als reine Innengesellschaft) sowie
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

Recht zur OHG ist umfassend neu, das zur KG nur punktuell

Im deutschen Handelsrecht sind die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaften von besonderer Bedeutung. Die Reform der Personengesellschaft mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) trifft diese beiden Gesellschaftsformen damit besonders. Umfassend neu formuliert hat der Gesetzgeber dabei das Recht der OHG in §705 BGB. Die Änderungen im Recht der Kommanditgesellschaften dagegen sind nur marginal – für sie legt das neue MoPeG vor allem Anpassungen an das neue Recht der GbR und damit der fast identischen OHG fest. Doch nicht nur Inhaber und Inhaberinnen von Unternehmen dieser Rechtsformen sollten nun mit ihrer Anwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei die bevorstehenden Änderungen besprechen. Auch für Freiberufler ist ein Gespräch zum Thema MoPeG jetzt interessant.

GbR wird zur Grundform der rechtsfähigen Personengesellschaft

Bei den Rechtsformen greift die Reform der Personengesellschaft am stärksten in die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein, zu der die OHG gehört. Bislang kann eine GbR bereits durch einen simplen Zusammenschluss mit anderen Selbstständigen oder sonstigen Personen für einem bestimmten Zweck entstehen. Die GbR, die OHG sowie die Kommanditgesellschaft können dabei auch andere als gewerbliche Zwecke verfolgen. Gerade die KG dient durch die beschränkte Haftung der Kommanditisten oft als Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die Konsequenzen insbesondere der Möglichkeit informeller Zusammenschlüsse treffen zuweilen ganz unerwartet Personen, die kein gemeinsames Unternehmen geplant hatten, etwa Abiturjahrgänge.

Das neue MoPeG macht die GbR mit der Reform der Personengesellschaft zu einer Art Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften. Der Gesetzgeber versteht die GbR damit nun nicht mehr primär als simple Gelegenheitsgesellschaft. Stattdessen sieht das Leitbild einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss vor und macht aus der GbR eine rechtsfähige Gesellschaft. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird in allen damit verbundenen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt und gesetzlich verankert. Die rechtsfähige GbR wandelt sich mit Inkrafttreten der Reform zum Träger ihres Vermögens und kann sich in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Das ändert die Reform der Personengesellschaft mit dem MoPeG

Mit dem neuen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) nähert die Reform der Personengesellschaft die Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft vor allem bei der Haftung an. Bis dato ist die Haftungsfrage grundlegend unterschiedlich geregelt. Dieser Systemunterschied war bislang für viele ein entscheidendes Argument bei der Wahl der Rechtsform. Grob vereinfacht: Einzelunternehmerinnen und -unternehmer oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Personengesellschaft haften voll für ihre Schulden gegenüber Geschäftspartnern. Auch mit dem persönlichen Vermögen. Dagegen ist die Haftung bei einer Kapitalgesellschaft auf die Einlage sowie das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Für Freiberufler bedeutet die Reform mehr Wahlfreiheit

Mit Blick auf die Haftung wirkt sich die Reform der Personengesellschaft am stärksten auf Freiberuflerinnen und Freiberufler aus. Ihnen stand bislang uneingeschränkt lediglich eine voll haftende Personengesellschaft offen. Wollten sie die Haftung beschränken, mussten sie damit leben, insbesondere steuerliche Vorteile einzubüßen. Mit dem MoPeG können Freiberuflerinnen und Freiberufler sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen, etwa in einer GmbH & Co. KG. Damit könnten sie nun ihre Haftung für andere Verbindlichkeiten als solche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken, beispielsweise für Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverträgen. Dies sollten sie mit Steuerfachleuten besprechen und dann gegebenenfalls ihren Anwalt oder ihre Anwältin für nötige Anpassungen vom Gesellschaftsvertrag hinzuziehen.

Die Amtsgerichte führen das neue Gesellschaftsregister

Das MoPeG sieht unter anderem ein neues Gesellschaftsregister vor. Dieses aufgrund der Reform der Personengesellschaft entstehende Register sollen die Amtsgerichte führen. Erforderlich ist die Eintragung auch ab 2024 nur, wenn die GbR ein registriertes Recht erwerben will, etwa ein Grundstück. Der Eintrag ins Register soll notariell im Auftrag passieren, und zwar per Anmeldung am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft. Wie beim Handelsregister, erwarten Experten eine Dezentralisierung in den Bundesländern. Den Vertragssitz sollen GbR-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter künftig vereinbaren können. Dieser kann auch im Ausland liegen und flexibel sein.

Diese Angaben gehören in das neue Gesellschaftsregister

Aus der Reform der Personengesellschaft folgt, dass sich eine GbR ins neue Gesellschaftsregister eintragen lassen kann, um registrierte Rechte beanspruchen zu können, beispielsweise einen Grundstückserwerb. Folgende Angaben gehören in das Register:

  • Name
  • Vertragssitz
  • inländische Anschrift der Gesellschaft
  • Vertretungsbefugnisse

Wie beim Handelsregister, können diese Angaben öffentlich eingesehen werden. Die Gesellschaft darf als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) firmieren. Erst mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht die Möglichkeit zum Eintrag in andere Register, etwa in das Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister. Nach Inkrafttreten der Reform der Personengesellschaft soll die GbR künftig selbst in andere Register eingetragen werden, nicht mehr die Gesellschafter. Dann ist bei einem Wechsel im Gesellschafterkreis nicht länger eine Änderung im jeweiligen Register erforderlich. Die Koppelung der Registerfähigkeit an die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister in aller Regel nötig machen. Zumindest sollten Personengesellschafter und -gesellschafterinnen mit entsprechenden Registereintragungen ihren Anwalt oder ihre Anwältin nach Handlungsbedarf für die Gesellschaft fragen – beim Register und auch beim Gesellschaftsvertrag. Eine eingetragene GbR muss außerdem Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen und ans Transparenzregister übermitteln. Unternehmer und Unternehmerinnen sollten mit ihrer Anwaltskanzlei darüber Rücksprache halten.

Umwandlungen von Personengesellschaften werden leichter

Die Reform der Personengesellschaft erleichtert künftig Umwandlungen. Wird eine eingetragene GbR (eGbR) aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), kann sie auf Antrag vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister umgetragen werden. Die Gesellschaft vollzieht damit einen Statuswechsel nach §707c BGB n.F., den Fachleute als „Umwandlung light“ innerhalb der Personengesellschaften betrachten. Auch in umgekehrter Richtung ist dieser Statuswechsel möglich, von der OHG zur eGbR. Ebenso ist der Wechsel von und zu einer Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG künftig leichter. Welche Vorteile eine Umwandlung für das eigene Unternehmen bringen könnte, darüber informieren die Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei.

Änderungen bringt die Reform der Personengesellschaft auch bei der Löschung einer Gesellschaft mit sich, zumindest für die eGbR. Nach Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister soll die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter reicht dann nicht mehr. Eine Löschung erfolgt deshalb nur bei einer nicht mehr existenten GbR oder beim Wechsel zu einer Handelsgesellschaft.

Unternehmen sollten ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen

Bis Ende 2023 haben Inhaberinnen und Inhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun Zeit, sich auf die Reform der Personengesellschaft vorzubereiten. Das gibt genug Stoff für Gespräche mit der Steuerberatungs- und/oder Anwaltskanzlei. Es kann sinnvoll sein, über unbedingt notwendige Anpassungen im Gesellschaftsvertrag hinaus das Unternehmen umzustrukturieren, etwa wenn Inhaber einer Familien-GbR nur einen Teil der Rechtsbeziehungen offenlegen wollen. Wünschen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter auch nach Inkrafttreten der Reform eine Stimmgewichtung sowie Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen statt nach den Beteiligungsverhältnissen, lässt sich dies im Gesellschaftsvertrag anders regeln. Auch über möglicherweise in anderen Punkten sinnvoll abweichende Regelungen berät die Anwaltskanzlei.

Die Reform der Personengesellschaft weicht Bindung auf

Über das Gesellschaftsregister will der Gesetzgeber mehr Transparenz und Publizität für die rechtsfähige Außengesellschaft schaffen. Durch das MoPeG wird die GbR als Außengesellschaft aber auch grundlegend neu konzipiert. Mit den Änderungen soll das Vermögen künftig nämlich nicht mehr den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein. Zudem führen Tod oder Kündigung einer Person nur zu deren Ausscheiden, nicht jedoch zur Auflösung der Gesellschaft. Insbesondere für eine GbR mit einem großen Gesellschafterkreis bringt das Vereinfachungen, weil nicht bei jedem Wechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. Die Reform der Personengesellschaft weicht somit zumindest für eingetragene GbR künftig auch die bisher sehr enge persönliche Bindung der Gesellschafter auf.

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Auch bei Beschlüssen ändert sich mit dem MoPeG einiges

Mit der Reform der Personengesellschaft regelt der Gesetzgeber das sogenannte Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells. Dann sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr automatisch nichtig, sondern nur per befristeter Klage anfechtbar. Bei den Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung gilt für Personengesellschaften künftig, was meistens sowieso gängige Praxis ist: Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Sie entscheiden durch Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei ist bei der GbR die Anteilsquote maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung. Für die Gewinnauszahlung geht der Gesetzgeber beim MoPeG vom Prinzip der Vollausschüttung aus. Also sehen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen auch eine hinreichende Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung vor – wie zumindest bei größeren Gesellschaften oft üblich.

Die Einheitsgesellschaft, also eine GmbH & Co. KG, in der die KG alle Geschäftsanteile des Komplementärs hält, wird erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt und dabei die bisherige Rechtslage geändert. Die Gesellschafterrechte in der GmbH nehmen künftig die Kommanditisten wahr. Der Gesetzgeber billigt ihnen mit der Reform der Personengesellschaft auch umfassendere Informationsrechte zu – ohne jedoch die ursprünglich geplante Haftungsverschärfung umzusetzen.

Um das Thema Rechtsformwechsel allgemein geht es im folgenden Video.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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