Die Sommerzeit ist für viele Unternehmen traditionell Hochsaison. Gastronomie und Hotellerie sind personell meistens am Limit, auf dem Land auch Agrarbetriebe. Viele Firmen offerieren bei der Suche nach einer Aushilfe deshalb einen Schülerjob und zahlen teilweise sogar über Mindestlohn. Generell gilt für die Bezahlung beim Ferienjob, dass der Mindestlohn für volljährige Beschäftigte vorgeschrieben ist. Jüngere dürfen im Ferienjob weniger Gehalt bekommen, wenn sie sich bei der Ferienarbeit mit einem geringeren Lohn als dem Mindestlohn zufrieden geben. Finanziell sind minderjährige Bewerberinnen und Bewerber für Unternehmen also interessant. Dafür sind bei ihrer Beschäftigung weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten, etwa das Jugendarbeitsschutzgesetz. Qua Gesetz greifen Sonderregelungen für den Ferienjob ab 15, 16 oder 17 Jahren, die Vorgaben sind nach Alter abgestuft. Unternehmer und Unternehmerinnen sollten deshalb Rücksprache mit der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei halten, um beim Thema Ferienjob für Schüler oder Studenten einen Überblick über Aspekte wie Bezahlung, Sozialversicherung, Arbeitsvertrag oder Arbeitszeit zu bekommen.
Gehalt über Mindestlohn zieht Bewerber für einen Ferienjob an
Die große Kunst ist für viele Unternehmen, überhaupt erstmal Bewerberinnen und Bewerber für Ferienjobs zu finden. Auch für längerfristige Aushilfstätigkeiten und Vollzeitstellen ist der Markt derzeit leergefegt. Manche Branchen kämpfen seit Jahren mit Personalknappheit, Bäckereien etwa oder auch Gastronomiebetriebe. Selbst übertariflich zahlende Anbieter von Trainings oder Coachings sowie Forschungsinstitute an Universitäten leiden darunter, dass keine Bewerbung auf früher leicht zu besetzende Stellen kommt. Bereiche, in denen von der Aushilfe zum Mindestlohn kaum die Rede ist. Eine wichtige Stellschraube, um jemanden für den Ferienjob zu finden oder einen Studenten- oder Schülerjob zu besetzen, ist die Bezahlung – nur den Mindestlohn anzubieten, gilt längst nicht mehr als angemessenes Gehalt. Selbst wenn bei einem Ferienjob ab 16 qua Gesetz bis zur Volljährigkeit noch kein Mindestlohn vorgeschrieben ist, dürften wenige Schülerinnen und Schüler derzeit eine Ferienarbeit für weniger Lohn als den Mindestlohn akzeptieren – ganz unabhängig von weiteren Details im Arbeitsvertrag, etwa zur Arbeitszeit.
Wie groß die Personalnot nicht nur im Ferienjob ist, zeigt das Beispiel eines Kärntener Gastronoms. Er offeriert 3.200 Euro für einen Vollzeitjob, deutlich über dem üblichen oder auch Mindestlohnniveau. Zudem betont der Wirt das gute Betriebsklima im Unternehmen. Mit hohem Gehalt und angenehmem Ambiente will er das Interesse befeuern.
Oft ist der Mindestlohn auch bei einem Ferienjob fällig
Eine der wichtigsten Grundregeln rund um Ferienjob und Bezahlung lautet, dass in vielen Fällen auch für die Aushilfe mit Schülerjob als Gehalt der Mindestlohn fällig ist. Den Mindestlohn unterschreiten dürfen Unternehmen bei der Ferienarbeit nämlich nur, sofern der oder die Jugendliche unter 18 Jahre alt ist. Weil der klassische Ferienjob häufig nur geringfügig ist, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer außerdem die Regeln für 520-Euro-Jobs und die sogenannte kurzfristige geringfügige Beschäftigung sowie die Besonderheiten beim Job auf Abruf kennen. Die Vorgaben sind penibel einzuhalten, damit einerseits der geschuldete Mindestlohn erreicht wird, andererseits aber nicht durch eine Verkettung unglücklicher Umstände unbeabsichtigt der Lohn für die Ferienarbeit über der Verdienstobergrenze liegt und die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung passé sind.
Für einige Fälle sieht das Mindestlohngesetz eine Ausnahme vor: Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Langzeitarbeitslose, freiberuflich Tätige und Selbstständige oder Minderjährige. Seit 2020 gilt für Auszubildende eine eigene Mindestvergütung, die 2023 für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro beträgt (2022: 585 Euro). Außerdem ist zu prüfen, ob Vorgaben aus Tarifverträgen gelten – etwa wenn jemand den Ferienjob nach den Regeln für Werkstudenten antritt. Firmenchefs und -chefinnen sollten lieber einmal zu viel als zu wenig Rücksprache mit der Steuerberatungs- und/oder Anwaltskanzlei halten, ob sie den Mindestlohn zahlen müssen. Die gesetzlich geforderten Aufzeichnungspflichten müssen sie in jedem Fall erfüllen.
Geringfügigkeitsgrenze deckelt den Lohn bei Ferienarbeit
Auch beim Ferienjob ist zu unterscheiden zwischen dem Minijob auf 520-Euro-Basis einerseits und der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung andererseits. Bildet der Mindestlohn beim Ferienjob für die Aushilfe und den Schülerjob bei der Bezahlung die Untergrenze – mit Ausnahme von Minderjährigen ohne abgeschlossene Ausbildung –, deckelt die Geringfügigkeitsgrenze das Gehalt nach oben. Dann gelten als Obergrenze maximal 520 Euro Gehalt im Monat. Oft beschäftigten Unternehmen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ferienjobs aber auch kurzfristig. Dann gilt eine zeitliche Obergrenze von höchstens drei Monaten zusammenhängender Tätigkeit oder 70 Arbeitstagen im Jahr. Dabei ist jede kurzfristige Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Jahresübergreifende Beschäftigungen zählen mit, falls sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind. Finanziell gibt es dafür bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Obergrenze. 16-Jährigen steht ab dem Ausbildungsende dem Gesetze nach ebenfalls bereits der Mindestlohn zu.
Auch ihre geringfügig Beschäftigten im Ferienjob müssen Unternehmen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Außerdem sollten sie für jeden Ferienjob einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen, der anwaltlich geprüft ist und etwa die Arbeitszeit sowie den Lohn für die Ferienarbeit genau fixiert. Wichtig sind auch klare Vereinbarungen zu den Informationspflichten der Beschäftigten rund um weitere Tätigkeiten, damit die Obergrenzen für den Ferienjob etwa für die zulässige Höchsteinsatzdauer nicht unwissentlich überschritten wird.
Die Sozialversicherung für Schüler mit einem Ferienjob
Generell sind bei einer Schülerin oder einem Schüler mit Ferienjob die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Meistens sind aber trotzdem keine Sozialabgaben zu zahlen, weil ein Minijob vereinbart wird – auf 520-Euro-Basis oder als kurzfristige Beschäftigung. Wer eine Aushilfe im Ferienjob oder jemanden für einen Schülerjob kurzfristig einstellt, zahlt – neben dem gegebenenfalls ab Ausbildungsende auch für 16- oder 17-Jährige fälligen Mindestlohn als Gehalt – folgende Umlagen für die Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale:
- 1,1% Umlage 1 (U1) für Krankheitskosten bei mehr als vier Wochen Beschäftigung,
- 0,24% Umlage 2 (U2) für Schwangerschaftskosten, auch bei männlichen Beschäftigten,
- 0,06% Insolvenzgeldumlage, sowie
- einen individuellen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Für eine Schülerin oder einen Schüler als längerfristig beschäftigte Aushilfe im Ferienjob sind gemäß der 520-Euro-Regelung andere Beiträge zur Sozialversicherung fällig – zusätzlich zum Lohn oder Gehalt meistens auf dem Niveau vom Mindestlohn. Regulär fallen für das Unternehmen durch den Ferienjob dann folgende Abgaben an die Sozialversicherung an:
- 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV),
- 15% Pauschalbeitrag der Arbeitgeber zur Rentenversicherung (RV),
- 1,1% Umlage 1 (U1) für Krankheitskosten bei mehr als vier Wochen Beschäftigung,
- 0,24% Umlage 2 (U2) für Schwangerschaftskosten, auch bei männlichen Beschäftigten,
- 0,06% Insolvenzgeldumlage, sowie
- ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV).
Besonderheiten beim Schülerjob – nicht nur zum Mindestlohn
Beim Gehalt bildet der Mindestlohn für alle Volljährigen mit Ferienjob – sei es als Aushilfe oder Schülerjob – die Untergrenze der Bezahlung. Nur Minderjährigen ohne abgeschlossene Ausbildung steht diese Minimalzahlung nicht zu. Volljährigen Beschäftigten schuldet das Unternehmen den Mindestlohn. Bei der Obergrenze, die für den Ferienjob zeitlich oder bezüglich Lohn und Gehalt greift, gelten einige Extra-Regelungen für den Schülerjob. Die Obergrenze liegt auch für Schülerinnen und Schüler bei 70 Arbeitstagen im Jahr. Alles darüber hinaus gilt nicht mehr als Ferienjob. Beachten müssen Unternehmen zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es regelt unter anderem, ab welchem Alter die Schülerinnen und Schüler im Ferienjob was tun dürfen und welche besonderen Schutzvorkehrungen die Arbeitgeber für sie zu treffen haben. Für 15-, 16-, 17- und bis 18-Jährige erlauben die Gesetze bis zu acht Stunden tägliche Arbeit im Ferienjob. Die Arbeitszeit muss jedoch zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Der Arbeitsvertrag sollte die Arbeitszeit im Ferienjob festhalten.
Für den Schülerjob gelten vor allem Zeitvorgaben
Gerade bei der für einen Schülerjob eigentlich zeitlich begrenzten Einsatzmöglichkeit erlaubt das JArbSchG jedoch Ausnahmen. So dürfen Jugendliche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr sowie in Unternehmen mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr arbeiten. In der Landwirtschaft darf die Arbeitszeit für mindestens 16-Jährige nicht mehr als neun Stunden täglich oder 85 Stunden in der Doppelwoche betragen. In Bäckereien und Konditoreien kann es um fünf Uhr morgens losgehen – beziehungsweise sogar um vier Uhr, wenn Jugendliche 17 Jahre alt sind. Welche Vorgaben im Detail für einen Ferienjob gelten, sollten Unternehmer und Unternehmerinnen mit ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin besprechen und dann die Eckpunkte etwa zur Arbeitszeit und zum Gehalt auch deutlich im Arbeitsvertrag festhalten. Im Blick behalten sollten sie auch, dass ab dem Ende der Ausbildung auch 16- oder 17-Jährigen der Mindestlohn zusteht – auch die Geringfügigkeitsgrenze sollte damit ein Thema sein.
Das ist bei der Bezahlung im Ferienjob zu bedenken
Wird die Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen nicht überschritten, kann der Ferienjob auch von Schülerinnen und Schülern als kurzfristiger Minijob ausgeübt werden. Die für die Anerkennung als geringfügige Beschäftigung immer schädliche Berufsmäßigkeit kann sich im Schülerjob aufgrund von Vorbeschäftigungszeiten ergeben – wenn der Schüler zu häufig im laufenden Kalenderjahr gearbeitet und in den Beschäftigungen auch mehr als 520 Euro verdient hat. Steuern und Abgaben fallen im kurzfristigen Schülerjob nicht an. Eine Verdienstgrenze für Kinder, deren Eltern weiterhin Kindergeld oder einen steuerlichen Kindergeldausgleich bekommen wollen, besteht nicht mehr. Stattdessen zählt der Ausbildungsstatus. Die steuerliche Entlastung wird Eltern also mit dem Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder gestrichen. Alle anderen erhalten das Kindergeld in Höhe von derzeit 250 Euro monatlich einheitlich für jedes Kind bis zum höchstens 25. Lebensjahr weiter. Eltern können solange auch andere außergewöhnliche Belastungen weiter steuerlich geltend machen.
Auch der steuerliche Ausbildungsfreibetrag für Jugendliche in der Ausbildung entfällt nicht mehr allein wegen im Schülerjob überschrittener Einkommensgrenzen.
Zahlen Schüler mit Ferienjob Lohn- und Einkommensteuern?
Für Jugendliche bleibt der Schülerjob oder Ferienjob als Aushilfe – unabhängig vom Mindestlohn – bis zum steuerlichen Existenzminimum lohnsteuerfrei, das 2023 bei 10.908 Euro liegt. Liegt die Bezahlung im Ferienjob höher, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen. Bei einer kürzeren Ferienarbeit zu einem eher geringen Lohn – bei Minderjährigen eventuell unter Mindestlohn – dürfte dies eher selten passieren. Anders aussehen könnte das, wenn der Schülerjob länger dauert – etwa zwischen Schule und Studium, Ausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr. Findet der Ferienjob in Form einer kurzfristigen Beschäftigung statt, gibt es die Möglichkeit zur individuellen Versteuerung in der jeweiligen Steuerklasse oder zur Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent. Variante zwei ist an diverse Voraussetzungen geknüpft. Deshalb sollte die Firmenchefin oder der Firmenchef mit der Steuerberatungskanzlei besprechen, worauf bei einem solchen längeren Ferienjob für einen Schüler oder eine Schülerin bei der Bezahlung sowie bei Steuern und der Sozialversicherung zu achten ist.
Das gilt für die Sozialversicherung beim Schülerjob
Für Schülerinnen und Schüler mit Ferienjob zahlen Unternehmen bei einem 520-Euro-Job oder einer kurzfristigen Beschäftigung die jeweils gültigen Abgaben zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale. Zudem greift auch in den Ferien die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung. Für versicherte Schüler oder Studentinnen und Studenten ist diese gratis. Das Unternehmen versichert Beschäftigte im Ferienjob über die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung umfasst jeden Arbeitstag, gilt vom Weg zur Arbeitsstelle bis zurück nach Hause und erstreckt sich auch auf beruflich verursachte Erkrankungen. Kranken- und pflegeversichert sind Schüler etwa über ihre Familienversicherung oder im Anschluss gegebenenfalls als Student oder Studentin. Daran ändert ein Ferienjob nichts. Wie alle anderen geringfügig Beschäftigten, sind auch Schülerinnen und Schüler rentenversicherungspflichtig. Auf diese Pflicht-Sozialversicherung im Ferienjob können sie aber verzichten. Unternehmen sollten Bewerberinnen und Bewerber um einen Schülerjob darüber informieren. Mit der Steuerberatungskanzlei sollten sie Details der Meldung von Lohn und Gehalt an Minijob-Zentrale und Sozialversicherung klären.
Keine Nachteile mehr bei BaFöG oder Bürgergeld
Stellen Unternehmen einen Schüler oder eine Schülerin oder Auszubildende ein, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, dürfen diese einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen. Verbesserungen gibt es beim Schülerjob für Kinder von Eltern, die Bürgergeld beziehen. Ihr Lohn oder Gehalt auch für den Ferienjob wird nicht wie früher beim Arbeitslosengeld (ALG) II mit der Regelleistung verrechnet. Auch sie dürfen damit das volle Ferienjob-Entgelt behalten.