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Arbeitgeber sollten Minijob durch Arbeitsvertrag absichern

Arbeitgeber und Be­schäf­tig­te ha­ben durch ei­nen Mi­ni­job mehr Fle­xi­bi­li­tät, so­lan­ge ein gut for­mu­lier­ter Ar­beits­ver­trag Nach­tei­le ver­mei­det. Über die De­tails bei 520-Eu­ro-Jobs und kurz­fris­ti­ger Be­schäf­ti­gung in­for­miert die Steuer­be­ra­tungs- und Rechtsanwaltskanzlei.

Zuschläge richtig berechnen und Phantomlohn vermeiden

Offiziell zustehender, nicht aus­ge­zahl­ter Lohn ver­ur­sacht für die So­zial­ver­si­che­rung ei­nen Phan­tom­lohn. Den gilt es zu ver­mei­den. Denn sonst ver­lan­gen die So­zial­kas­sen die ih­nen zu­ste­hen­den Ab­ga­ben auf der Ba­sis von fik­ti­ven Zah­lun­gen, die nicht geflossen sind.

Minijob auf Abruf birgt Risiken für Unternehmen

Per Mini­job auf Ab­ruf fan­gen vie­le Un­ter­neh­men sai­so­na­le Auf­trags­spit­zen ab. Doch manch­mal droht Är­ger bei Min­dest­lohn oder 520-Eu­ro-Jobs. Mit Un­ter­stüt­zung der An­walts- und Steuer­be­ra­tungs­kanz­lei las­sen sich die Ar­beits­ver­trä­ge rechts­si­cher formulieren.

Lohnfortzahlung bei Krankheit – das ist zu be­achten

Sind Be­schäf­tig­te ar­beits­un­fä­hig, muss das Un­ter­neh­men oft die Lohn­fort­zah­lung bei Krank­heit leis­ten. Die Be­rech­nung ist et­was für Ex­per­ten. Denn hier gibt es vie­le De­tails zu be­ach­ten, bei­spiels­wei­se bei der Be­rück­sich­ti­gung von Zu­schlä­gen und Son­der­zah­lungen.