Ein Arbeitsplaz zuhause hat viele Vorteile. Er senkt in Zeiten explodierender Immobilien- und Mietpreise die Kosten, indem er den Raumbedarf der Firma reduziert. Er fördert Produktivität und Zufriedenheit – nicht zuletzt wegen der so besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zudem erleichtern entsprechende technische Möglichkeiten es heute, zumindest einen Teil der Angestellten zu bestimmten Zeiten von zuhause arbeiten zu lassen. Darüber hinaus bietet die Arbeit von zuhause aus der Gesellschaft manchen Vorteil, etwa bei der CO2-Bilanz. Allerdings müssen Firmenchefs, die ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause erlauben oder es selbst tun, rechtliche sowie steuerliche Fragen beachten. Sonst kann es damit leicht Schwierigkeiten geben. Unbedingt mit dem Anwalt besprechen sollten Unternehmer beispielsweise, wie es beim heimischen Arbeitsplatz um die Versicherung gestellt ist. Erst wenn das geklärt ist, sollten interessierte Beschäftigte die Erlaubnis für eine Tätigkeit daheim erhalten.
Richter halten Arbeiten zuhause für nie betrieblich veranlasst
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) gibt detaillierte Hinweise, was Unternehmer beim Arbeiten ihrer Beschäftigten von zuhause beachten sollten. Das reicht vom Telearbeitsvertrag bis zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung. Mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist es im heimischen Arbeitszimmer allerdings nicht so einfach. Private Umwege, Erledigungen und Verrichtungen deckt die gesetzliche Unfallversicherung generell nicht ab – Essen, Duschen, den Toilettengang. Das gilt grundsätzlich im Betrieb wie im heimischen Arbeitszimmer. In der Firma gibt es jedoch Ausnahmen etwa für den Weg zur Toilette oder Kantine. Er ist versichert, da der Mitarbeiter durch Anwesenheit in der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten. Das gilt zuhause nicht: Wohnung und Arbeitsplatz sind im selben Gebäude, urteilte das Sozialgericht München. Ein Unfallopfer hatte argumentiert, dass die Treppe zum Arbeitsplatz im Untergeschoss des Einfamilienhauses ausschließlich betrieblich genutzt werde. Doch nur der Weg von und zu den betrieblichen Arbeitsstätten bleibt – auch nach Information der Berufsgenossenschaft – versichert.
Spendierte Absicherung daheim gilt als Arbeitslohn
Private Versicherung tut beim Arbeiten zuhause schon wegen der richterlichen Begründung Not. Nach ihrer Einschätzung fehlt es dort grundsätzlich an betrieblicher Veranlassung. Daher greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, so die Münchener Sozialrichter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, aber der Tenor auch anderer Urteile von der Tendenz her eindeutig. Unternehmen sollten ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass eine ergänzende private Absicherung sinnvoll ist. Die private Unfallversicherung bietet zwar im Vergleich zur Berufsunfähigkeitsversicherung nur einen eingeschränkten Schutz, so „Finanztest“. Andererseits führt nicht jeder Unfall zur Berufsunfähigkeit. Und im Fall der Fälle können zusätzliche Gelder für Hilfsmittel oder Schadenersatz bei längerfristiger Beeinträchtigung auch einzelner Körperbereiche helfen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist diese Zuwendung steuerund abgabenpflichtig. Doch eine Erstattung kann sich für Beschäftigte lohnen – wenn er den steuerlich geringen Höchstbetrag ausgeschöpft hat, bis zu dem er solche Kosten in der privaten Steuererklärung ansetzen kann. Die Steuerberatungskanzlei hilft bei der Abwägung.
Auch an Betriebsausfallversicherung oder Cyberpolice denken
Beim Homeoffice gilt es natürlich nicht nur, die Beschäftigten abzusichern. Unternehmen sollten sich vorab darum kümmern, wie die Betriebssicherheit gewährleistet bleibt und wie diese versichert werden soll. Bevor jemand Beschäftigte daheim arbeiten lässt, sollten mit dem Anwalt besprochen werden, welche Regelungen zur Haftung in den Arbeitsvertrag gehören. Dann sollten man sich über mögliche Versicherungen hierfür informieren. Unternehmen, die bereits eine Betriebsausfallversicherung oder sogar eine Cyberpolice abgeschlossen haben, sollten den Anbieter unbedingt auf das Thema ansprechen. Denn natürlich können auch heimische Netze angegriffen werden beziehungsweise dort für den reibungslosen Geschäftsbetrieb wichtige Geräte ausfallen. Prüfen sollten Unternehmen dann auch noch, ob beim Arbeoten zuhause eine weitere Versicherung für den Mitarbeiter sinnvoll ist. Etwa eine – eventuell nachträglich erweiterte – Haftpflichtversicherung oder eine D&O-Police.
Dank Arbeit zuhause die Hausratversicherung absetzen
Die betrieblichen Geräte bei Beschäftigten zuhause sind schließlich ein Thema für sich. Grundsätzlich sichert dessen private Hausratversicherung das heimische Arbeitszimmer erstmal mit ab – zumindest, wenn es nur über die privaten Räume zugänglich ist. Unternehmen sollten mit ihren Beschäftigten besprechen, ob der Schutz vorhanden und auch ausreichend ist. Sinnvoll ist der Hausratschutz auf jeden Fall – nur so ist die Einrichtung gegen Brand- und Wasserschäden oder auch Einbruchdiebstahl versichert. Je nach betrieblicher Ausrüstung in den Privaträumen kann es sinnvoll sein, die Police aufzustocken. Beschäftigte mit älteren Versicherungsverträgen und abgeschlossenem Arbeitszimmer – für das Homeoffice die einzig sinnvolle Lösung, sofern jemand nicht allein lebt – sollten bei ihrer Assekuranz nachfragen, ob und in welcher Höhe in diesem Fall die Versicherung gilt, rät „efinanz24“. Die gute Nachricht: Zu den Ausnahmefällen, in denen Mitarbeiter dann die private Hausratversicherung steuerlich geltend machen können, gehört die Einrichtung eines beruflich genutzten Arbeitszimmers.
Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Arbeit zuhause
Beim Thema Versicherung im Homeoffice ist es mit dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherungsschutz im heimischen Arbeitszimmer kompliziert. Ganz generell umfasst ja die gesetzliche Unfallversicherung private Umwege, Erledigungen und Verrichtungen nicht. Üblicherweise gilt das im Betrieb wie zuhause. Während in der Firma hierzuAusnahmen etwa für den Weg zur Toilette oder Kantine gelten, galt dies bis vor kurzem nicht daheim. Wohnung und Arbeitsplatz sind in einem Gebäude, entschied das Sozialgericht München. Ein Unfallopfer hatte argumentiert, die Treppe zum Arbeitsplatz im Untergeschoss des Einfamilienhauses werde ausschließlich betrieblich genutzt. Doch nur der Weg von und zu den betrieblichen Arbeitsstätten ist versichert.
Anders fällt nun ein neues Urteil des Bundessozialgerichts aus. In dem Fall ging es um den Unfallversicherungsschutz eines Beschäftigten, der morgens beim ersten Gang ins Arbeitszimmer auf der Treppe ausrutschte und sich verletzte. Hier urteilte das Bundessozialgericht, der erste Gang zum Schreibtisch sei vergleichbar mit dem Arbeitsweg zum Unternehmen, also versichert. Aber eben nur dieser erste Gang und dann – analog dazu – vermutlich auch der letzte nach Arbeitsende. Das Unternehmen sollte die Beschäftigten darauf hinweisen, dass eine ergänzende private Absicherung deshalb sinnvoll sein könnte. Übernimmt es die Kosten, ist diese Zuwendung steuer- und abgabenpflichtig.