Versicherung & Vorsorge

Betriebsfeier: Guter Unfall­­schutz durch gute Vorbereitung

Meistens gilt bei der Be­triebs­feier ein gu­ter Un­fall­schutz, aber The­men wie Al­ko­hol und Spie­le bei Be­triebs­feiern kön­nen pro­ble­ma­tisch sein. Denn gren­zen­los ist der Un­fall­schutz nicht. Des­halb soll­ten die Re­geln für Be­triebs­ver­an­sta­ltun­gen ge­nau ein­ge­hal­ten werden.

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Kaum sind die Weihnachts- oder Silvesterpartys im Kollegenkreis überstanden, läuft in zahlreichen Unternehmen die Planung der nächsten betrieblichen Festivitäten. In Faschings-, Fastnachts- und Karnevalshochburgen etwa freuen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das gemeinsame Treiben an den tollen Tagen. Anderswo geht es um Betriebsausflüge, Jubiläumsveranstaltungen oder Sommerfeste. Ziel dabei ist stets, den Zusammenhalt im Team zu stärken sowie den Beschäftigten für ihren Einsatz zu danken. Hier muss die Firmenleitung jedoch einiges beachten. Dies gilt insbesondere für steuerliche Aspekte, damit Zuwendungen an Beschäftigte möglichst ohne Abzüge ankommen sowie die Kosten als Betriebsausgaben gelten. Ebenso wichtig ist aber, den Rahmen so zu gestalten, dass der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Betriebsfeier gilt. Daher sollten Unternehmerinnen und Unternehmer sich anwaltlich beraten lassen, was etwa das Thema Alkohol bei Betriebsfeiern angeht oder die Teilnahme an einer Betriebsfeier trotz Krankschreibung. Ideen für Spiele für Betriebsfeiern sollten sie unter versicherungsrechtlichen Aspekten ebenfalls kritisch hinterfragen.

Was ist laut Definition eine Betriebsveranstaltung?

Wann besteht Unfallschutz bei einer Betriebsfeier?

Was deckt der Unfallschutz bei einer Betriebsfeier ab?

Was ist laut Definition eine Betriebsveranstaltung?

Zunächst sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer klar machen, dass nicht jede von den Beschäftigten oder für sie organisierte Veranstaltung automatisch als Betriebsveranstaltung gilt. Damit dies aus steuer- oder versicherungsrechtlicher Perspektive der Fall ist, muss sie bestimmte Kriterien erfüllen. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu gehören etwa Betriebsausflüge, Sommerfeste oder Jubiläumsfeiern. Sie kann auch auf Abteilungsebene stattfinden, solange sie allen dort Arbeitenden offensteht. Prinzipiell gilt der Unfallschutz bei einer Betriebsfeier für alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung zusammenhängen. Das beinhaltet etwa ein gemeinsames Essen, sportliche Betätigungen oder auch Spiele für Betriebsfeiern, aber zumindest den Genuss von Alkohol nur eingeschränkt. Mögliche Ausnahmen etwa für gefährliche Sportarten gilt es in der Planungsphase bei den Ideen für Betriebsfeiern zu prüfen.

Die Organisation der Veranstaltung muss bei der Geschäftsleitung, beim Betriebsrat oder bei ausgewählten Personen liegen, die im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung beziehungsweise auf ihre Weisung handeln. Prinzipiell zählen dabei zum Kreis der potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die aktuell oder früher im Unternehmen beschäftigten Personen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Tochterfirmen. Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen sowie Werkstudenten oder Praktikantinnen gehören ebenso dazu. Auch deren Angehörige dürfen eingeladen werden. Ganz wichtig: Nehmen nicht überwiegend Personen aus diesem Kreis teil, ist das Treffen keine Betriebsveranstaltung. Wer etwa gleich noch alle Kunden oder Geschäftspartner einlädt, gefährdet aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung den Charakter einer Betriebsfeier.

Wann besteht Unfallschutz bei einer Betriebsfeier?

Damit für eine Betriebsfeier der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, muss sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Ziel. Die Veranstaltung dient dazu, das Betriebsklima sowie die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu stärken.
  • Teilnehmerkreis. Das Ziel der größeren Verbundenheit lässt sich nur dann erreichen, wenn alle Beschäftigten eingeladen sind. Laut Bundessozialgericht ist es zwar auch möglich, dass eine Feier nur für eine Abteilung oder in einem Teilbetrieb stattfindet. Jedoch müssen sich solche kleineren Veranstaltungen ebenfalls an alle im jeweiligen Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten. Eine Ausnahme kann für Veranstaltungen mit einem begrenzten homogenen Teilnehmerkreis gelten, die nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen zu werten ist. Das wäre etwa ein Treffen nur von Pensionären, solange alle Personen kommen dürfen, die sich im Ruhestand befinden. Generell nicht versichert sind Kundinnen und Kunden, Familienangehörige und ehrenamtlich im Betrieb tätige Personen, die eine Betriebsveranstaltung besuchen.
  • Organisation. Prinzipiell muss die Unternehmensleitung diese Betriebsveranstaltung planen und veranstalten. Eine Duldung reicht nicht. Der Firmenchef oder die Firmenchefin kann die Aufgabe jedoch auch Dritten übertragen, beispielsweise dem Betriebsrat oder einem Festausschuss. Wichtig ist, dass der direkte Veranstalter nicht aus eigenem Antrieb handelt, sondern im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung.
  • Gastgeber. Die betriebliche Zielsetzung der Betriebsveranstaltung muss erkennbar sein. Dies erfordert die Anwesenheit der Unternehmensleitung oder von einer Person, die diese Aufgabe stellvertretend übernimmt. Bei unternehmensweiten Veranstaltungen dürfte diese Rolle in der Regel die Unternehmerin oder der Unternehmer ausfüllen. Ebenso muss aber bei einer Bereichsfeier die für diesen Bereich organisierende Abteilungsleitung persönlich anwesend sein.

Was deckt der Unfallschutz bei einer Betriebsfeier ab?

Erfüllt sie die Kriterien, gilt für eine Betriebsfeier der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dadurch sind die teilnehmenden Beschäftigten prinzipiell gut geschützt, falls ihnen etwas passiert. Doch der Unfallschutz bei einer Betriebsfeier ist weder zeitlich noch inhaltlich grenzenlos. Es gibt Grauzonen sowie Einschränkungen, etwa mit Blick auf Spiele oder Alkohol bei Betriebsfeiern, was bei den Ideen zu berücksichtigen wäre. Wichtig sind folgende Eckpunkte:

  • Ort und Zeit. Bei einer Betriebsfeier gilt der Unfallschutz auch, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, etwa am Wochenende. Außerdem ist sie nicht auf das Firmengelände beschränkt. Als Veranstaltungsort sind auch Restaurants oder Event-Locations zulässig.
  • Programm. Das Angebot kann unterschiedlichste von der Firmenleitung genehmigte Aktivitäten umfassen. Sie müssen nur der Pflege der Betriebsverbundenheit dienen und potenziell von allen Feiernden ausführbar sei – oder es gibt Alternativangebote. Achtung: Geht es um Spiele für Betriebsfeiern, empfiehlt sich die Rücksprache mit der Anwaltskanzlei, ob auch Hochrisiko-Aktivitäten von der Unfallversicherung abgedeckt sind.
  • Dauer. Der Unfallschutz gilt bei einer Betriebsfreier nur, bis sich die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die mit der Organisation beauftragte Person verabschiedet oder die Veranstaltung beendet. Feiern einzelne Beschäftigte weiter, dann ohne Versicherungsschutz. Klarheit schafft eine öffentliche Durchsage oder ein im Programm genannter Zeitpunkt zum Ende der Veranstaltung.
  • Anreise. Bei einer Betriebsveranstaltung gilt für die Versicherung außerhalb des Betriebsgeländes: Die Fahrt vom Unternehmen zum Veranstaltungsort ist wie ein Dienstweg als Betriebsweg versichert. Auch die Fahrt zurück, falls anschließend die Arbeit wiederaufzunehmen ist. Eine sofortige Heimfahrt ist wie ein Wegeunfall versichert, also nur der direkte Weg.
  • Alkohol. Alkohol ist bei Betriebsfeiern oft ein Thema – und manchmal ein Problem. Nach einem Unfall durch Alkoholgenuss gibt es keinen besonders umfangreichen Unfallschutz. Im Gegenteil: Entsteht ein Unfall wesentlich durch den Konsum von Drogen oder Alkohol, entfällt der Versicherungsschutz. Empfehlenswert ist deshalb ein Taxi für die Heimfahrt – bei Fahrgemeinschaften sind dann Umwege versichert.

Nicht alle genießen Unfallschutz bei Betriebsfeier

Oft nehmen an Betriebsveranstaltungen auch Personen teil, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, etwa Angehörige von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Für sie als Begleitpersonen greift bei einer Betriebsfeier kein Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst mit offizieller Einladung. Die Einschränkung gilt generell – also unabhängig davon, ob es durch Alkohol bei Betriebsfeiern zum Unfall kommt, durch besondere Spiele für Betriebsfeiern oder auf dem Weg zum Veranstaltungsort beziehungsweise zurück.

Teilnahme an Betriebsfeier trotz Krankschreibung

Immer wieder stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Frage, ob sie trotz Krankschreibung zur Betriebsfeier gehen dürfen. In diesem Fall sollten sie abwägen, ob die Teilnahme die Genesung gefährdet oder nicht. Prinzipiell bedeutet Krankschreibung, dass jemand arbeitsunfähig ist und die individuellen Aufgaben im Unternehmen nicht erfüllen kann. Aber nicht automatisch, dass er oder sie im Bett bleiben muss. Wer mit eingegipster Hand nicht am Computer arbeiten darf, könnte also durchaus eine Betriebsfeier trotz Krankschreibung besuchen, wenn das die Hand nicht besonders belastet. Allerdings sollte man in diesem Fall jene Spiele für Betriebsfeiern meiden, bei denen eine Folgeverletzung droht – und generell auf den übermäßigen Genuss von Alkohol verzichten, um nicht etwa zu stürzen oder Folgeverletzungen zu riskieren. Dann geht es nicht nur um den Unfallschutz bei einer Betriebsfeier, sondern eventuell um weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Dieses Video informiert darüber, was – zusätzlich zum Unfallschutz – bei einer Betriebsfeier unter steuerlichen Aspekten zu beachten ist.
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Frank Wiercks

ist Mitglied der Redaktion von TRIALOG, dem Unternehmermagazin für Mittelständler, Selbständige und Freiberufler. Außerdem arbeitet er für verschiedene Wirtschafts- und Managementmagazine. Zuvor war er unter anderem Chefredakteur von handwerk magazin und Markt und Mittelstand.

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