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Gewährleistung ist vor allem gegenüber End­kun­den sehr weitreichend

Unter­neh­men schul­den Kun­den laut BGB ei­ne weit­ge­hen­de ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung – im Un­ter­schied zur Ga­ran­tie, die frei­wil­lig ist. Mit ih­rer Rechts­an­walts­kanz­lei soll­ten sie die Vo­raus­setzun­gen für ei­nen Ge­währ­leis­tungs­an­spruch so­wie wei­te­re De­tails des The­mas klären.

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Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden eine Gewährleistung für den Fall anzubieten, dass von ihnen verkaufte Ware einen Mangel aufweist. Deshalb heißt die Gewährleistung auch Mängelhaftung. Den Gewährleistungsanspruch regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das als Gewährleistungsfrist in der Regel 24 Monate vorsieht. Im Unterschied zur Garantie ist die Gewährleistung gesetzlich verpflichtend, während die Garantie freiwillig angeboten wird. Eine Gewährleistungsgarantie wiederum ist keine Kombination oder Mischung, sondern die Absicherung finanzieller Ansprüche für Gewährleistung durch Kreditinstitute einem Händler gegenüber. Im Detail gibt es für Firmen viel zu beachten rund um die Frage, wie genau die gesetzliche Gewährleistung zu erfüllen ist und in welchen Fällen – ausschließlich im B2B-Geschäft, also mit anderen Unternehmen – eventuell vertraglich ein Gewährleistungsausschluss nach Gewährleistungsrecht möglich ist. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei ausführlich über das Thema sprechen. Mit der Steuerberatungskanzlei ist zu klären, wie eventuell hierfür nötige Rückstellungen zu behandeln sind.

Die gesetzliche Gewährleistung ist im BGB geregelt

Das gilt bei der Gewährleistung mit Blick auf Mängel

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Kunden schulden Unternehmen die Gelegenheit zur Nacherfüllung

Steht Händlern bei Gewährleistung eine Nutzungsentschädigung zu?

Wann sieht das Gewährleistungsrecht einen Schadenersatz vor?

Händler können Gewährleistung beim Hersteller geltend machen

Kein Gewährleistungsausschluss für B2C möglich

Gemäß HGB haben Kaufleute weniger Gewährleistungsanspruch

Die gesetzliche Gewährleistung ist im BGB geregelt

Kaufen Verbraucher etwas bei einem Händler oder in einem Onlineshop, haben sie einen Anspruch darauf, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Anspruch auf Gewährleistung sowie die Frage, was einen Mangel ausmacht, sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bei mangelhafter Ware kann der Käufer oder die Käuferin nach dem Gewährleistungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen

Das sieht §437 BGB rund um die Gewährleistung vor. §438 BGB regelt dann die Gewährleistungsfrist. Demnach verjähren Ansprüche in der Regel binnen zwei Jahren. Einen längeren Gewährleistungsanspruch von fünf oder sogar 30 Jahren gesteht das BGB insbesondere im Bereich Grundstückshandel sowie bei Bauwerken zu.

Das gilt bei der Gewährleistung mit Blick auf Mängel

Was das Auftreten eines Mangels betrifft, gilt seit Anfang 2022: Zeigt er sich innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf, „so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“ Das regelt §477 BGB. In diesem Zusammenhang haben Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) zur Beweislast im Streitfall für die Gewährleistung festgelegt:

  • In den ersten sechs Monaten und seit 1. Januar 2022 den ersten zwölf Monaten ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Er muss widerlegen, dass der Gegenstand bereits beim Kauf beziehungsweise bei der Übergabe mangelhaft war. Das heißt, er muss nachweisen, dass ein Sachmangel deshalb aufgetreten ist, weil Kunden etwas gemacht oder nicht gemacht haben.
  • Ereignet sich der Mangel nach Ablauf von sechs beziehungsweise zwölf Monaten, müssen Käufer beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.

Zwischen den Parteien gibt es oft Uneinigkeit über Mängel

Über die Frage, wann ein Mangel der Kaufsache gemäß §434 BGB vorliegt und damit ein Gewährleistungsanspruch, gibt es oft Streit. Mangelhaft gemäß Gewährleistungsrecht ist eine Sache laut IHK Hamburg beispielsweise, wenn sie

  • nicht so ist, wie Käufer und Verkäufer das vereinbart haben,
  • sich nicht für die vom Käufer vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • sich nicht für die Verwendung eignet, für die sich eine solche Sache gewöhnlich eignet und der Käufer erwarten konnte, dass sich die Sache für diese Verwendung eignet,
  • durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß montiert wurde,
  • auf Grund einer fehlerhaften oder nicht vorhandenen Montageanleitung fehlerhaft montiert wurde oder auch
  • eine falsche Sache oder zu wenig geliefert worden ist.

Eine Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch ist, dass der Käufer oder die Käuferin den Mangel nicht kannte. Ein Mangel, der Gewährleistung erfordern würde, liegt nicht vor, wenn die Sache nach Erwerb unsachgemäß in Gebrauch war. Ein Mangel liegt auch nicht vor, wenn die Sache abgenutzt oder verschlissen worden ist. Die Abgrenzung zwischen einem Mangel, der zur Gewährleistung führt, und Abnutzung oder Verschleiß ist oft schwierig. Ist eine Sache nur begrenzt haltbar und wird sie nach Ablauf dieser Zeit mangelhaft, liegt kein Mangel vor und eine Gewährleistung ist ausgeschlossen – auch, wenn die Verjährungsfrist für die gesetzliche Gewährleistung gemäß BGB noch nicht abgelaufen ist. Bei Gebrauchtwaren liegt ein Mangel nur vor, wenn eine vergleichbare Sache so einen Mangel üblicherweise (noch) nicht aufweisen würde. Unternehmen als Verkäufer können Käufern eventuelle Mängel mitteilen und sie zum Vertragsinhalt machen, um damit einer Pflicht zur Gewährleistung zu entgehen. Wie das funktioniert, müssen sie mit der Rechtsanwaltskanzlei klären.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Im Unterschied zur Gewährleistung wird eine Garantie gemäß §443 BGB immer zusätzlich gewährt – ohne gesetzliche Verpflichtung, also freiwillig. In der Regel bieten Hersteller eine solche zusätzliche Garantie an, zuweilen aber auch Händler, teils gegen Aufpreis. Welche Rechte eine solche Garantie umfasst, können Händler oder Hersteller von Produkten damit freiwillig festlegen. Die Garantiebedingungen sollten sie von der Rechtsanwaltskanzlei erstellen lassen. Und etwaige Rückstellungen sowie den möglichen Abschluss einer Gewährleistungsgarantie bei einem Kreditinstitut mit der Steuerberatungskanzlei besprechen.

Kunden schulden Unternehmen Gelegenheit zur Nacherfüllung

Das BGB kennt diverse Möglichkeiten für die gesetzliche Gewährleistung. Sie sind aber nicht beliebig austauschbar. Stattdessen sieht das Gewährleistungsrecht vor, dass Kunden dem Unternehmen für die Gewährleistung erstmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen (§439 BGB). Weitere Möglichkeiten der Gewährleistung wie etwa Vertragsrücktritt oder Schadenersatz sind demgegenüber nachrangig. Die Kosten zur Nacherfüllung muss der Verkäufer tragen, also Ausgaben für notwendige Transporte, Arbeitsleistungen – beispielsweise wenn eine Werkstatt oder ein Handwerksbetrieb hierfür zur Gewährleistung verpflichtet sind – oder auch die Reparatur einer defekten Ware. Diesen Gewährleistungsanspruch gesteht das BGB dem Käufer zu.

Wählen dürfen Kunden, ob sie zur Nacherfüllung die mangelhaft gekaufte Ware repariert oder umgetauscht haben wollen. Unternehmen dürfen den Wunsch bei der Gewährleistung nicht einfach missachten und statt der gewünschten Reparatur ein Ersatzgerät liefern. Der Verkäufer darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung laut BGB aber verweigern, „wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“, so §439 BGB. „Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.“ Der Käufer muss dem Verkäufer mangelhafte Ware für die Nacherfüllung zur Verfügung stellen – zwecks Reparatur oder im Tausch gegen ein neues Produkt. Ist die Ware besonders sperrig oder zerbrechlich, können Kunden auf eine Reparatur vor Ort bestehen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 (Az.:C-52/18) entschieden.

Steht Händlern bei Gewährleistung Nutzungsentschädigung zu?

Ist eine Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung unmöglich, steht Kunden der Rücktritt vom Vertrag und manchmal Schadenersatz zu. Die gesetzliche Gewährleistung sieht eine Kostenerstattung vor, keinen Gutschein. Verkäufer dürfen laut Gewährleistungsrecht den Kaufpreis um eine Nutzungsentschädigung mindern, falls Kunden das Produkt vorübergehend vertragsgemäß nutzen konnten. Wann sich beispielsweise für kostspielige Waren eine Nutzungsentschädigung einbehalten lässt, ist mit der Rechtsanwaltskanzlei zu klären. Auch beim Berechnen der Nutzungsentschädigung bei einer Gewährleistung – linear und gemäß der Nutzungsdauer in Relation zum Kaufpreis – unterstützt die Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungskanzlei.

Anders sieht es inzwischen aus, wenn Verkäufer bei der Nacherfüllung im Rahmen der Pflicht zur Gewährleistung ein defektes Gerät ersetzen. Jahrelang konnten Händler selbst dann eine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben dies dann verboten. Die richterliche Vorgabe wurde auch in die gesetzliche Regelung für Gewährleistung aufgenommen. Tauscht der Verkäufer ein defektes Gerät aus, darf er kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen.

Wann sieht das Gewährleistungsrecht einen Schadenersatz vor?

Entspricht die Beschaffenheit der Ware nicht den Erwartungen, können Kunden neben einer Minderung oder einem Rücktritt im Rahmen der Gewährleistung auch Schadenersatz geltend machen. Der Schadenersatzanspruch kann höher sein als der Kaufpreisanspruch. Voraussetzung ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung beziehungsweise Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Schadenersatzanspruch lässt sich neben der Gewährleistung geltend machen – dann auch ohne Frist. Ebenfalls möglich ist ein Ersatz für erlittene Vermögensschäden, die mit der Kaufsache in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Beim Nutzungsausfall einer Produktionsanlage wäre das etwa der damit entgangene Gewinn. Voraussetzung ist, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. Dies umfasst mit Blick auf die Gewährleistung auch einfache Fahrlässigkeit. Es kann also bereits eintreten, wenn das Unternehmen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Zweifel sollten Firmenchefs und -chefinnen mit der Rechtsanwaltskanzlei ihre Sorgfaltspflichten als Verkäufer klären.

Für besondere Geschäfte sieht das Gewährleistungsrecht besondere Regelungen vor, etwa für ein Brautkleid oder eine Geburtstagstorte. Wer auf so eine für einen bestimmten Termin bestellte Ware vergeblich wartet, braucht keine Frist zu setzen, um Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen zu können. Die Pflicht zur Gewährleistung tritt also in solchen Fällen schneller ein.

Händler können Gewährleistung beim Hersteller geltend machen

Gut zu wissen für Händler: Müssen sie im Rahmen der Gewährleistung fehlerhafte Waren von Privatkunden zurücknehmen, können sie dafür ihrerseits beim Hersteller des Produktes einen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Das gilt zumindest, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, der sich beim Empfang der Ware nicht entdecken ließ. Diese Regelung greift seit 2018 auch für Geschäftskunden. Diese können seither eine Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Allzu lang darf die Ware dafür aber nicht herumgelegen haben. Wurde sie nicht direkt weiterverkauft, sondern noch einige Zeit gelagert, kann ein Anspruch auf Gewährleistung gegen den Lieferanten verjährt sein. Wie lange ein Gewährleistungsanspruch für an Endkunden gelieferte Ware gesteht, sollten Händlerinnen und Händler mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt besprechen.

Kein Gewährleistungsausschluss für B2C möglich

Die im BGB festgelegten Regelungen rund um die Gewährleistung betreffen grundsätzlich Privatkunden, also B2C, ebenso wie Unternehmer, also B2B. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings gegenüber Privatkunden grundsätzlich nicht möglich. Im Handel mit Unternehmern dagegen gelten andere gesetzliche Regelungen für die Gewährleistung.

Im B2B-Bereich ist ein Gewährleistungsausschluss möglich

Sind der Käufer wie auch der Verkäufer Unternehmen (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher), sind Haftungsbegrenzungen wie beispielsweise ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich. Eine Gewährleistung nach §444 BGB greift jedoch, wenn Unternehmer arglistig Mängel verschweigen oder Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernehmen. Ob sich die Gewährleistungsfrist für B2B-Geschäfte per individueller Vereinbarung auf ein Jahr verkürzen lässt, ist mit der Rechtsanwaltskanzlei zu klären. Und auch, ob beziehungsweise wie ein Gewährleistungsausschluss oder Haftungsausschluss allein durch AGB festgesetzt werden kann. Auch für B2B-Geschäfte gelten nochmal höhere gesetzliche Anforderungen rund um die Gewährleistung für neue Gebäude oder zu errichtende Gebäude oder für Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und hier einen Mangel verursachen. Zu solchen Geschäften ist deshalb ebenfalls Rücksprache mit der Anwältin oder dem Anwalt erforderlich.

Gemäß HGB haben Kaufleute weniger Gewährleistungsanspruch

Ganz andere gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung gelten für Kaufleute – hier greift nicht das BGB, sondern das Handelsgesetzbuch (HGB). Aus §377 HGB folgt ein besonderer Haftungsausschluss hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht von Käufern beim Handelskauf. Kaufleute sind nach dem HGB verpflichtet, gekaufte Ware beim Eingang unverzüglich zu untersuchen sowie eventuelle Mängel sofort zu rügen. Unterlassen sie dies, gilt die Ware als genehmigt. Anders ist das nur bei versteckten Mängeln, die sich bei der Kontrolle der Ware nicht ohne Weiteres entdecken lassen. Liegen solche Mängel vor, kann auch für sie ein Gewährleistungsanspruch bestehen.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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