Mit der Adventszeit beginnt auch die Saison der Unternehmensfeste zum Jahresende. Das wirft eine wichtige Frage auf: Wie sieht es bei der Weihnachtsfeier mit dem Versicherungsschutz aus? Passiert jemandem dort etwas, macht es einen Unterschied, ob die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung oder reines Privatvergnügen gilt. Unfälle während eines Events etwa zur Motivation oder als Belohnung, das allen Beschäftigten offensteht und der Förderung der Gemeinschaft dient, gelten als Arbeitsunfall. Dann greift der bei einer Weihnachtsfeier der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmerinnen und Unternehmer oder Abteilungsleitungen sollten daher darauf achten, dass ihre Weihnachtsfeier die Kriterien für eine betriebliche Veranstaltung erfüllt. Die gelten übrigens auch für Feiern oder Events zu anderen Jahreszeiten.
Weihnachtsfeier muss vom Betrieb organisiert werden
Wichtig dafür, dass bei der Weihnachtsfeier oder anderen Events der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung besteht, sind mehrere Punkte.
- Teilnehmerkreis: Eingeladen sein müssen alle Beschäftigten. Dies erfüllt die Anforderung, dass bei der Veranstaltung die Betriebsverbundenheit gepflegt werden soll. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2016 reicht es, wenn die Feier nur für eine Abteilung organisiert wird, solange sie sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs richtet. Nicht versichert sind Kundinnen und Kunden, Familienangehörige und ehrenamtlich im Betrieb tätige Personen.
- Organisation: Die Unternehmensleitung muss die Weihnachtsfeier planen und veranstalten. Eine Duldung reicht nicht. Der Firmenchef oder die Firmenchefin kann die Organisation auf Dritte übertragen, etwa den Betriebsrat oder einen Festausschuss. Wichtig ist, dass der direkte Veranstalter nicht aus eigenem Antrieb, sondern im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung handelt.
- Gastgeber: Damit bei der Weihnachtsfeier die gesetzlichen Unfallversicherung greift, muss die betriebliche Zielsetzung erkennbar sein. Das erfordert die Anwesenheit der Unternehmensleitung oder von einer Person, die diese Aufgabe stellvertretend übernimmt. Bei unternehmensweiten Feiern dürfte meistens die Unternehmerin oder der Unternehmer als Gastgeber auftreten. Ebenso muss aber bei einer Bereichsfeier die für den Betrieb organisierende Abteilungsleitung persönlich da sein.
Bei Weihnachtsfeier auf Unfallversicherung achten
Erfüllt die Weihnachtsfeier diese Kriterien, besteht ein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung in folgendem Umfang:
- Ort und Zeit: Eine versicherte Weihnachtsfeier darf außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, etwa am Wochenende. Sie ist nicht auf das Firmengelände beschränkt. Auch ein Restaurant oder eine Event-Location sind erlaubt.
- Programm: Das Angebot kann unterschiedlichste von der Firmenleitung genehmigte Aktivitäten umfassen. Sie müssen nur der Pflege der Betriebsverbundenheit dienen und potenziell von allen Feiernden ausführbar sei – oder es gibt Alternativangebote.
- Dauer: Der Versicherungsschutz gilt, bis sich der Firmenchef oder die Firmenchefin beziehungsweise die mit der Organisation beauftragte Person verabschiedet oder die Veranstaltung beendet. Feiern einzelne Beschäftigte weiter, dann ohne Versicherungsschutz. Für Klarheit sorgt ein im Programm genannter Zeitpunkt zum Ende der Veranstaltung oder eine öffentliche Durchsage.
- Anreise: Bei einer Weihnachtsfeier gilt für die Unfallversicherung außerhalb des Betriebsgeländes: Die Fahrt von der Firma zum Veranstaltungsort ist als Betriebsweg versichert wie ein Dienstweg. Und die Fahrt zurück, wenn anschließend die Arbeit wiederaufzunehmen ist. Eine sofortige Heimfahrt ist wie ein Wegeunfall versichert – also nur der direkte Weg.
- Alkohol: Bei der Weihnachtsfeier gibt es mit Blick auf Alkoholgenuss keinen besonders umfangreichen Versicherungsschutz. Im Gegenteil: Entsteht ein Unfall wesentlich durch den Konsum von Alkohol oder Drogen, entfällt der Versicherungsschutz. Empfehlenswert ist daher ein Taxi für die Heimfahrt – bei Fahrgemeinschaften sind dann Umwege versichert.
Vor der Weihnachtsfeier auch an die Steuer denken
Also: Eine gute Weihnachtsfeier zeichnet sich nicht nur durch gute Ideen bei Ort und Programm aus – das gilt natürlich für jede Art von Betriebsfest. Auch bei Planung und Veranstaltung sollten Unternehmer und Unternehmerinnen stets den Versicherungsschutz der Teilnehmenden denken. Steht die Weihnachtsfeier unter dem Schutz der Unfallversicherung, ist das gut. Und natürlich sind die steuerlichen Aspekte zu bedenken. Dafür gibt es einen kurzen Überblick im folgenden Video.
