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Datenübermittlung UStVA im Sammelverfahren

Die Arbeiten rund um die UStVA sind häufig zeit­kritisch. Stress ver­meidet, wer dafür die Daten­über­mittlung über das DATEV-Rechen­zentrum nutzt.

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Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) und die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) werden über das DATEV-Rechenzentrum im sogenannten Sammelverfahren übermittelt. Das gilt selbstverständlich auch für die konsolidierte UStVA und USt 1/11.

Beim Sammelverfahren werden die umsatzsteuerlichen Daten zunächst im DATEV-Rechenzentrum geparkt und nicht sofort an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Übermittlungstermin wird auf Basis der im Buchführungsbestand hinterlegten Stammdaten – mit oder ohne Fristverlängerung – automatisch ermittelt. Meist ist das der gesetzliche Termin, also der 10. des Monats. An diesem Tag werden alle umsatzsteuerlichen Daten inklusive konsolidierter UStVA und konsolidiertem USt 1/11 jeweils gesammelt an die Finanzverwaltung übermittelt.

Ihr Vorteil: Alle nachträglichen Änderungen, die sich auf die UStVA auswirken, können Sie einfach erneut ins DATEV-Rechenzentrum senden, solange, bis der jeweilige Übermittlungstermin erreicht ist. Das nachträgliche Übermitteln von berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht mehr erforderlich.

DATEV übernimmt Verantwortung für termingerechte Übermittlung

Sobald Ihre Daten im DATEV-Rechenzentrum angekommen sind, übernimmt DATEV die Verantwortung für die Übermittlung an die Finanzverwaltung. Selbst bei einem Störungsfall gilt: Keine Sorge. DATEV kümmert sich um die Klärung mit der Finanzverwaltung, sodass für Sie keinerlei Nachteile entstehen.

Übermittlungstermin bei Bedarf selbst steuern

Im DATEV-Rechenzentrum werden von Montag bis Freitag – mit Ausnahme des gesetzlichen Übermittlungstermins – viermal am Tag (11:00 Uhr, 13:00, 15:00 Uhr, 23:00 Uhr) Übermittlungen an die Finanzverwaltung durchgeführt. Wenn Sie die UStVA zu einem früheren Termin übermitteln möchten, können Sie den Übermittlungstermin jederzeit über die Programmkomponente Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung entsprechend abändern.

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