Arbeitsrecht & Soziales

SFN-Zuschläge: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – das ist zu beachten 

Wenn andere schlafen oder ihre Freizeit genießen, müssen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland noch arbeiten. Dafür erhalten Sie Zuschläge zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt. Teilweise sind diese steuerfrei. Ein Überblick für lohnabrechnende Stellen.

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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, kurz SFN-Zuschläge, sind ein wichtiger Bestandteil der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Deutschland. Sie können freiwillig durch den Arbeitgeber gezahlt werden oder sind im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich geregelt. Für Lohnsachbearbeiter und -bearbeiterinnen ist es also entscheidend, die Regeln und Vorschriften für diese Zuschläge zu verstehen und korrekt anwenden zu können.  

Arten von SFN-Zuschlägen 

Der Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist bis zu gewissen Höchstgrenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Im Folgende sind die verschiedenen Arten von SFN-Zuschlägen inklusive ihres Zeitrahmens, Höchstgrenzen und Kombinationsmöglichkeiten gelistet: 

Sonn- und Feiertagsarbeit: 

  • Zeitrahmen: Sonntagsarbeit umfasst den gesamten Sonntag, von 0:00 bis 24:00 Uhr, einschließlich der Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Montag, wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt. 
  • Höchstsatz: Der maximale steuerfreie Zuschlagsatz für Sonntagsarbeit beträgt 50%. Dieser Satz erhöht sich jedoch, wenn der Sonntag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.  

Feiertagsarbeit:

  • Zeitrahmen: Die steuerfreien Zuschläge gelten an gesetzlichen Feiertagen und in bestimmten Sonderfällen, wie am 31. Dezember ab 14:00 Uhr. Für den 24. Dezember, 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai gelten spezielle Regelungen mit höheren Zuschlagssätzen. 
  • Kombination mit Nachtarbeit: Ähnlich wie bei Sonntagsarbeit gelten für die Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Tag auch die Feiertagszuschläge, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat. 

Nachtarbeit:

  • Zeitrahmen: Nachtarbeit bezieht sich auf die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr. Wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40% für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr. 
  • Kombination mit Sonn- oder Feiertagsarbeit: Wenn Nachtarbeit mit Sonn- oder Feiertagsarbeit kombiniert wird, können die Zuschlagssätze addiert werden.

Auf einen Blick: SFN-Zuschläge

Art der ArbeitZeitraumSteuerfreier Zuschlagsatz 
Sonntagsarbeit0:00 bis 24:00 Uhr am Sonntag 50 %
0:00 bis 4:00 Uhr (am folgenden Montag, wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt) 50 %
FeiertagsarbeitAm 31. Dezember ab 14:00 Uhr.  
Ansonsten ganztags an gesetzlichen Feiertagen. 
125 %
Am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. 150 %
Nachtarbeit20:00 bis 6:00 Uhr 25 %
0:00 bis 4:00 Uhr (wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt) 40 %

Damit Unternehmerinnen und Unternehmer die Zuschlagsarten korrekt identifizieren und anwenden, müssen sie die Arbeitszeiten und Verträge genau überprüfen. 

Steuerliche Aspekte der SFN-Zuschläge 

Die steuerlichen Auswirkungen der SFN-Zuschläge sind komplex und hängen stark vom Grundstundenlohn der Arbeitnehmer ab. Die zentralen steuerlichen Aspekte sind wie folgt: 

  • Grundstundenlohn bis 25,00 Euro: SFN-Zuschläge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei. 
  • Grundstundenlohn von 25,01 bis 50,00 Euro: SFN-Zuschläge sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. 
  • Grundstundenlohn ab 50,01 Euro: SFN-Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Achten Sie darauf, den Grundlohn und die Zuschläge genau zu berechnen, damit die richtigen steuerlichen Beträge ermittelt werden. Hierbei kann die Steuerberaterin oder der Steuerberater unterstützen. 

Komplexe Berechnungen und Prüfungen der SFN-Zuschläge

Auch die Berechnung der SFN-Zuschläge erfordert eine sorgfältigen Überprüfung und Dokumentation. Hier sind einige Schlüsselüberlegungen, die Unternehmen dabei beachten sollten: 

  1. Berechnung der Zuschläge: Sie müssen sicherstellen, dass die Berechnung der Zuschläge korrekt und gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Dies erfordert die Berücksichtigung des Grundlohns, der Arbeitszeit und der geltenden Zuschlagssätze. 
  1. Dokumentation: Unternehmen sollten den Überblick behalten über die berechneten Zuschläge, um mögliche Prüfungen durch die Finanzbehörden zu erleichtern. Auch eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig. 
  1. Sozialversicherungspflicht: Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen müssen bei der Berechnung und Meldung der SFN-Zuschläge eingehalten werden. Ein Fehler in diesem Bereich kann zu zusätzlichen Kosten führen. 
  1. Zusammengesetzte Zuschläge: Wenn ein Arbeitnehmer an Sonntagen oder Feiertagen bis 4:00 Uhr morgens arbeitet, können die Zuschlagsätze für Nachtarbeit zusätzlich zu den Sonntags- oder Feiertagszuschlägen steuerfrei gezahlt werden. Diese Kombinationen sollte genau geprüft werden. 

Die Regelungen für gesetzliche Feiertage variieren je nach Bundesland. Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind jedoch neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geschützt:  

  • Neujahr 
  • Karfreitag 
  • Ostermontag 
  • 1. Mai 
  • Christi Himmelfahrt 
  • Pfingstmontag 
  • Tag der Deutschen Einheit 
  • erster Weihnachtsfeiertag 

Darüber hinaus gelten der Ostersonntag und der Pfingstsonntag steuerlich als gesetzliche Feiertage, unabhängig von ihrer behördlichen Einstufung.  

Wichtig: Der Ort der Arbeitsstätte bestimmt, ob ein bestimmter Tag als gesetzlicher Feiertag gilt, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. 

SFN-Zuschläge mit Software ermitteln 

Automatisierte Grundlohnermittlung 

In der Praxis verwenden viele Unternehmen Softwarelösungen, um die Berechnung der SFN-Zuschläge zu automatisieren. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: 

  • Stundenlohn des Arbeitnehmers 
  • Wöchentliche Arbeitszeit 
  • Einstellungen zur Bildung des Basislohns 

Fehlende Einstellungen zur Bildung des Basislohns können dazu führen, dass die verwendeten Lohnarten für SFN-Zuschläge voll steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.  

Übergreifende Einstellungen und Standard-Lohnarten 

Wer mit einer DATEV Payroll-Software arbeitet, kann von den DATEV-Standardlohnarten für SFN-Zuschläge profitieren. Diese sind in Deutschland weit verbreitet und bieten eine gute Grundlage für die Lohnabrechnung. Diese Standard-Lohnarten sind voreingestellt und können je nach Bedarf angepasst werden. Einige der gängigen Standard-Lohnarten für SFN-Zuschläge umfassen (Bezeichnung im Programm): 

  • Nachtzuschlag, 25% frei 
  • Nachtzuschlag, 40% frei 
  • Sonntagszuschlag, 50% frei 
  • Feiertagszuschlag, 125% frei 

Mehr dazu finden Sie im DATEV Hilfe-Center in den Dokumenten:

Fazit

Die Abrechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen erfordert ein tiefes Verständnis der komplexen gesetzlichen Bestimmungen und steuerlichen Regelungen. Lohnsachbearbeiter und -bearbeiterinnen sollten genau prüfen, welcher Zuschlag für welchen Mitarbeitenden anfällt und wie er berechnet wird. Automatisierte Abrechnungssysteme können wertvolle Unterstützung bieten, sollten jedoch nicht dazu führen, auf eine zusätzliche Prüfung und Überwachung der Berechnungen zu verzichten. 

Die genaue Einhaltung der Vorschriften ist von großer Bedeutung, um mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unternehmen sollten auch stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Bestimmungen bleiben, da sich diese von Jahr zu Jahr ändern können. Die rechtzeitige Schulung und Weiterbildung ist daher unerlässlich, um die Qualität der Lohnabrechnung sicherzustellen und mögliche Fehler zu vermeiden. 

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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, 2. Auflage (E-Book)

Rund jeder siebte Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet häufig auch am Sonntag. Der Anteil der Wochenendbeschäftigten steigt weiterhin. Das gilt ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Feiertagen oder nachts ihrer Beschäftigung nachgehen. In diesem Kompaktwissen Lohn und Personal für Unternehmen finden Sie alles rund um die Abgrenzung von Mehrarbeit und Überstunden, die Berechnung des Mindestlohns und steuerfreie Zuschläge. 

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