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Beitrag zur Pflegeversicherung: Änderungen seit 1. Juli 2023

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG, ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Damit werden unter anderem die Pflegeversicherungsbeiträge anders berechnet. Lohnabrechnende Stellen sollten wissen, um was es geht.

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Steigende Löhne in der Pflege, die Inflation und immer mehr ältere betreuungsbedürfte Menschen sind die Gründe für die Entstehung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes, kurz PUEG. Es soll die soziale Pflegeversicherung langfristig stabilisieren, damit auch weiterhin Leistungen für die stationäre und ambulante Pflege finanziert werden können. Laut aktuellem Plan sollen durch die Reform ab dem Jahr 2025 6,6 Milliarden Euro jährlich zusätzlich in die Pflegeversicherung fließen.

PUEG in Kraft – um was es geht

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege ist seit 1. Juli 2023 in Kraft. Wenn Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung betreuen, erfahren Sie hier die Auswirkungen des Gesetzes.

Was ändert sich durch PUEG?

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in der Pflege ist der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, kurz PV, erhöht worden. Für die Berechnung der Beitragshöhe ist nun die Anzahl der Kinder relevant.

  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (PV) erhöht sich zum 01.07.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragssatz für den Arbeitgeber steigt von 1,525 auf 1,7 Prozent.
  • Der PV-Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 auf 0,6 Prozent.
  • Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt. Demnach werden Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet.

Es gibt einen sogenannten Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025. Währenddessen gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren: Dafür ist es ausreichend, wenn Eltern ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Spätestens nach diesem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder für den kompletten Zeitraum ab 01.07.2023 prüfen.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.

Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.

Kinder unter 25 Jahren

Wenn Sie den Lohn abrechnen und die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anfordern, beachten Sie bitte Folgendes:

Wenn ein Mitarbeiter bis 30.06.2025 über ein zu berücksichtigendes Kind informiert, gilt der PV-Abschlag rückwirkend ab dem 01.07.2023 bzw. ab dem Beginn des Monats der Geburt, wenn das Kind nach dem 01.07.2023 geboren wurde.

Musteranschreiben für Ihre Angestellten zur Selbstauskunft

Angaben zu Kindern können Arbeitnehmende über die bundeseinheitliche Selbstauskunft tätigen. Diese ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt. In unseren Musteranschreiben, welche wir Ihnen im DATEV Hilfe-Center im Dokument 1026887 in Abschnitt „Nachweis der Elterneigenschaft und Musteranschreiben“ bereitgestellt haben, ist die bundeseinheitliche Selbstauskunft enthalten. Die Selbstauskunft legt der Arbeitgeber bei den Entgeltunterlagen ab.

PUEG in den DATEV-Programmen

Neuer Programmablaufplan (PAP) für die Berechnung der Steuer ab Juli 2023

Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes haben sich die Programmablaufpläne zur Berechnung der Lohnsteuer geändert: Da die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags angehoben worden sind, wurde auch der Lohnsteuerabzug entsprechend angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat den geänderten Steuer-PAP am 19.06.2023 bekanntgegeben.

Der unterjährige Programmablaufplan hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug). Für Kug ist weiterhin der seit 01.01.2023 gültige Programmablaufplan anzuwenden.

Eingabe in den DATEV-Lohnprogrammen

In den DATEV-Lohnprogrammen erfassen Sie Kinder mit den Angaben zu Vorname, Familienname und Geburtsdatum. Mit der einmaligen Erfassung dieser Daten werden die Abschläge in der Pflegeversicherung abhängig vom Alter automatisch berücksichtigt.

Da im vereinfachten Nachweisverfahren (01.07.2023 – 30.06.2025) die Anzahl der Kinder genügt, wird in LODAS und Lohn und Gehalt noch eine Möglichkeit geschaffen, mit der Sie für die Berücksichtigung der PV-Abschläge nur die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfassen können. Bitte beachten Sie, dass dann die Altersgrenzen nicht mehr automatisch vom Programm überwacht werden.

LODAS

Sobald Ihnen die Kinderdaten der Angestellten bekannt sind, erfassen Sie diese, inklusive des Geburtsdatums, unter Personaldaten | Kinderdaten | Angaben zu Kindern.

Die erfassten Kinder werden ab der Abrechnung 07/2023 anhand des Geburtsdatums automatisch bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Personaldaten können Sie per ASCII-Schnittstelle nach LODAS importieren. Mehr dazu sowie eine Schnittstellenbeschreibung finden Sie im DATEV Hilfe-Center in den Dokumenten 9243836 und 1080789.

Seit dem letzten LODAS-Service-Release, vom 15.06.2023, können Sie einen neuen Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderdaten übergreifend ändern“ nutzen, um sich mitarbeiterübergreifend einen Überblick zu verschaffen, welche Daten zu den Kindern eines Mitarbeiters vorliegen, und fehlende Angaben ergänzen.

Mehr dazu finden Sie im Hilfe-Dokument 9226127.

Umsetzung Steuer-PAP

Seit 27.06.2023 wird die neue Steuerberechnung für Abrechnungen ab 07/2023 im DATEV-Rechenzentrum automatisch berücksichtigt. Sie müssen keine neue LODAS-Version installieren.

Lohn und Gehalt

Seit dem Service-Release Lohn und Gehalt 12.32 vom 17.05.2023 gibt es in der Kinderverwaltung neue Erfassungsfelder für die Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags. Mit dem Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderverwaltung bearbeiten“ können Sie sich mitarbeiterübergreifend einen Überblick verschaffen, welche Daten in Bezug auf Kinder aus der Kinderverwaltung vorliegen. Fehlende Daten, etwa das Geburtsdatum, können Sie hier mitarbeiterübergreifend erfassen.

Mehr dazu finden Sie im DATEV Hilfe-Center in den Dokumenten 1027089 und 1027113.

Der Prüf- und Erfassungsdialog „Kinderverwaltung bearbeiten“ ist seit dem letzten Lohn-und-Gehalt-Service-Release vom 15.06.2023 um weitere Filterkriterien erweitert.

Mehr dazu finden Sie in den Hilfe-Dokumenten 1027319 und 1027113.

Umsetzung Steuer-PAP

Der geänderte Steuer-PAP wurde am 13.07.2023 mit einem Service-Release implementiert.

mehr dazu

Lernvideo (Vortrag): Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit DATEV LODAS bzw. DATEV Lohn und Gehalt

Die zahlreichen Änderungen des PUEG haben auch Auswirkung auf die Lohnabrechnung, insbesondere durch die Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Weitere Informationen erhalten Sie in den Lernvideos für Anwender von DATEV LODAS sowie für Anwender von DATEV Lohn und Gehalt.

Hintergrund Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 in Deutschland eingeführt. Mit dem Pflegeversicherungsgesetz wurde sie als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung etabliert. Zuvor gab es zwar bereits eine Pflegeversorgung, jedoch war diese nicht flächendeckend und nicht ausreichend auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet. Durch die Einführung der Pflegeversicherung sollte eine bessere finanzielle Absicherung und Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleistet werden. Seitdem wurden die Leistungen der Pflegeversicherung mehrfach angepasst und weiterentwickelt, um den veränderten Anforderungen und dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden.

Die Pflegeversicherung ist grundsätzlich ein bundesweit geltendes System. Leistungen und Regelungen sollten also in allen Bundesländern einheitlich sein. Diese können allerdings bestimmte Regelungen in begrenztem Umfang abweichend gestalten, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.

Sachsen hat von der sogenannten Optionsmöglichkeit im Pflegeversicherungsgesetz Gebrauch gemacht und daher einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen Bundesländern. Beispielhaft ist das „Sächsische Modell“, das eine stärkere Berücksichtigung der ambulanten Pflege im Vergleich zur stationären Pflege vorsieht. Außerdem wurden auch spezielle Leistungen für die Förderung von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten eingeführt.

Auch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beachtet die Unterschiede der Beitragssätze der Pflegeversicherung in Sachsen und den restlichen Bundesländern. Eine Aufstellung finden Sie im DATEV Hilfe-Center im Dokument „Beitragssätze Pflegeversicherung in Sachsen“ mit der Nummer 1026887.

Ausblick

Voraussichtlich im Laufe des Juli 2023 können Unternehmen die Kinderdaten direkt in DATEV Personaldaten erfassen. Informationen, wann die digitale Lösung bereitgestellt wird, erhalten Sie rechtzeitig im DATEV Hilfe-Center im Dokument 1026887.

Mehr dazu

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sowie Hilfe-Videos zum Hintergrund des Gesetzes und der Programmumsetzung in den DATEV-Lohnprogrammen finden Sie auf www.datev.de/pueg.

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