Politik & Verbände

So nut­zen Un­ter­neh­mer die Musterfeststellungsklage gegen VW für sich

Mu­ster­fest­stel­lungs­klage im Die­sel­skan­dal: Für Un­ter­ne­hmer ei­gent­lich kein The­ma, da nur für Ver­brau­cher ge­dacht. Aber viel­leicht war der Au­to­kauf da­mals ja Pri­vat­sache.

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Viel los in Sachen Abgasskandal. Die Liste der Konzerne, die Software manipuliert haben sollen, wird länger. Gegen hochrangige Manager laufen Verfahren. Autos, bei denen obligatorische Software-Updates nicht aufgespielt werden, zieht der TÜV aus dem Verkehr. Hersteller locken mit fetten Umtauschprämien. Diverse Fahrverbote drohen.  Angedacht ist, ihre Einhaltung per Videoüberwachung zu kontrollieren. Prompt fällt auf, dass Schadstoffmessstellen womöglich zu hohe Werte liefern und Fahrverbote vielleicht hinfällig sind. Viel Unsicherheit also. Eins aber steht fest: Nach der Klage von Aktionären trifft den Volkswagen-Konzern ein zweites Verfahren. Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und ADAC haben im Namen jener Kunden eine Musterfeststellungsklage eingereicht, die sich durch den Einbau von Schummelsoftware geschädigt sehen. Dieser rechtliche Weg steht eigentlich nur Verbrauchern offen. Dennoch könnten sich der Musterfeststellungsklage Unternehmer eventuell anschließen. Firmenchefs sollten das mit dem Anwalt klären.

Keine Ri­si­ken bei der Mu­ster­fest­stel­lungs­klage

In der Musterfeststellungsklage geht es darum, ob VW betroffenen Verbrauchern dafür Schadensersatz schuldet, dass der Konzern eine nicht erlaubte Software eingesetzt hat. Den Prozess führen die Verbände für Besitzer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 – Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter. Für die Autos muss zudem gelten, dass der Hersteller eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut hat und dies durch den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt wurde. Der Vorteil der Musterfeststellungsklage für alle, die sich ihr anschließen: Das Prozesskostenrisiko tragen die Verbände. Und wer sich für die Musterfeststellungsklage registrieren lässt, dessen Ansprüche können für die Dauer des Verfahrens nicht verjähren.

Mu­ster­fest­stel­lungs­kla­ge auch für Un­ter­neh­mer?

Nun sind Unternehmer an sich zwar keine Verbraucher, für die eine Musterfeststellungsklage eigentlich gedacht ist. Aber manche Besitzer betroffener Fahrzeuge dürften trotzdem von ihr profitieren. Auch ein Unternehmer kann Verbraucher sein beziehungsweise hat ein Privatleben. Je nachdem, wie er das Auto gekauft und eventuell beruflich genutzt hat, könnte die Beurteilung zugunsten des Halters ausgehen. Keine Chance dürfte haben, wer als Unternehmer einen Firmenwagen erworben hat und im Betriebsvermögen ausweist. Alle anderen sollten mit dem Anwalt besprechen, ob sie sich der Musterfeststellungsklage anschließen können.

Mu­ster­fest­stel­lungs­kla­ge ist nur für Käufer

Sicher außen vor sein dürfte, wer ein Auto direkt ins Firmenvermögen eingebracht hat, mit einer Rechnung auf die Firma. Aber was ist mit jenen, die als Privatperson einen Wagen gekauft und dann ins Betriebsvermögen eingebracht haben? Unbedingt prüfen sollte die Chance zur Beteiligung an der Musterfeststellungsklage jeder Selbstständige oder Freiberufler, der ein beruflich eingesetztes Auto im Privatvermögen hält. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Wahlmöglichkeit hat, wer den Wagen zwischen zehn und maximal 50 Prozent geschäftlich nutzt. Selbstständige, die geschäftlich im Privatfahrzeug fahren und Kilometergeld geltend machen, müssten sich eigentlich für die Musterfeststellungsklage anmelden können. Rechtlich sollten sie als Verbraucher gelten.

Auch wer ein betroffenes Auto mit dem Rabatt gekauft hat, der seinem Unternehmen gewährt wird, um es gleich etwa auf ein Kind anzumelden, sollte mit dem Anwalt sprechen. Ein Beschenkter kann selbst nicht von seinem Recht auf Teilnahme an der Musterfeststellungsklage profitieren – das können nur Käufer. Der Anwalt kann klären, ob ein Unternehmer in diesem Zusammenhang eher als Verbraucher oder als Unternehmer einzustufen ist.

Lea­sing­neh­mer könn­ten leichter han­deln

Wer ein betroffenes Fahrzeug geleast hat, kann sich der Musterfeststellungsklage ebenfalls nicht anschließen – Leasingnehmer bleiben außen vor. Aber er hat auch keinen Schaden, weil er nur die festen Monatsraten zahlt und den Wagen dann zum vereinbarten Restwert zurückgibt. Tatsächlich könnte der Preisverfall bei gebrauchten Dieseln sogar zum Vorteil für die werden, die mit der Übernahme eines Fahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags liebäugeln. Der Kauf könnte günstiger ausfallen als kalkuliert. Den Wertverlust durch den Abgasskandal trägt der Leasinggeber. Er ist eventuell beim Preis verhandlungsbereit, bevor er sich einen weiteren Rückläufer auf den Hof stellt, der hierzulande nur noch schwer verkäuflich ist. Unternehmer müssten in diesem Fall allerdings rechtzeitig klären, was sie – oder während der Laufzeit die Leasinggesellschaft – gegebenenfalls tun müssen, damit das Fahrzeug weiter genutzt werden kann.

Eigenes Verfahren statt Mu­ster­fest­stel­lungs­kla­ge?

Wer als Unternehmer nicht von der Musterfeststellungsklage profitiert, sollte trotzdem umgehend mit dem Anwalt sprechen – und zwar darüber, ob sich in seinem Fall eine individuelle Klage lohnt und rasch gehandelt werden muss. Sonst droht eventuell zum Jahresende die Verjährung von Ansprüchen. Zumindest für Unternehmer mit mehreren betroffenen Fahrzeugen, bei denen der Schaden etwa durch höhere Wertverluste eine gewisse Größenordnung erreicht, könnten rechtliche Schritte empfehlenswert sein.

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Midia Nuri

ist Wirtschaftsjournalistin. Sie schreibt vor allem über nutzwertige Unternehmerthemen rund um Betriebsführung oder auch Finanzielles und Steuerliches für verschiedene Branchenzeitschriften, wie etwa den kfz-Betrieb, Die Fleischerei, Der Freie Zahnarzt, Fahrzeug + Karosserie oder auch etwa Das Dachdeckerhandwerk. Außerdem ist sie Chefredakteurin eines Newsletters von BWRMed!a zum Thema Steuern und Bilanzierung. Zu Steuer- und Finanzthemen bloggt und twittert sie derzeit sporadisch unter lady-godiva-blog.de und twitter.com/LadyGodivaBlog.

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